1
Die revisionswerbende Partei ist Betreiberin eines Beherbergungs- und Gastronomiebetriebs gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 und 2 GewO im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Bregenz.Die revisionswerbende Partei ist Betreiberin eines Beherbergungs- und Gastronomiebetriebs gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 GewO im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Bregenz.
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Mit Antrag vom 27. April 2020 begehrte die revisionswerbende Partei für den Beherbergungs- und den Gastronomiebetrieb Vergütung für den ihr im Zeitraum vom 16. bis 27. März 2020 eingetretenen Verdienstentgang in der Höhe von € 127.664,72 nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG). Dieser sei ihr durch die mit Amtsblatt für das Land Vorarlberg (ABl.) vom 14. März 2020, Nr. 13/2020, kundgemachte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz betreffend die Schließung des Seilbahnbetriebes und von Beherbergungsbetrieben zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 im gesamten Bezirk entstanden.Mit Antrag vom 27. April 2020 begehrte die revisionswerbende Partei für den Beherbergungs- und den Gastronomiebetrieb Vergütung für den ihr im Zeitraum vom 16. bis 27. März 2020 eingetretenen Verdienstentgang in der Höhe von € 127.664,72 nach Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 (EpiG). Dieser sei ihr durch die mit Amtsblatt für das Land Vorarlberg (ABl.) vom 14. März 2020, Nr. 13 aus 2020,, kundgemachte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz betreffend die Schließung des Seilbahnbetriebes und von Beherbergungsbetrieben zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 im gesamten Bezirk entstanden.
3
In Entsprechung eines Verbesserungsauftrages der Bezirkshauptmannschaft Bregenz wies die revisionswerbende Partei unter Anwendung des EpG-Berechnungstools für den Monat März 2020 ohne Berücksichtigung des Gastronomieanteils von Nichtbeherbergungsgästen einen vorläufigen Verdienstentgang in der Höhe von € 63.420,02 aus. Es werde jedoch weiterhin die Zuerkennung des gesamten Verdienstentganges ohne Ausscheiden der Umsätze mit Nicht-Beherbergungsgästen beantragt.
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Mit Bescheid vom 19. Juli 2021 gab die Bezirkshauptmannschaft Bregenz dem Antrag in der Höhe von € 48.565,00 statt und wies das Mehrbegehren ab.
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In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde machte die revisionswerbende Partei im Wesentlichen geltend, es liege ein einheitlicher Betrieb vor. Eine Trennung zwischen dem Gastronomiebetrieb und dem Beherbungsbetrieb sei nicht möglich. Zudem sei der Vermögensnachteil des Gastronomiebetriebes bereits auf die verfügte Schließung von Seilbahnen zurückzuführen, weil der Betrieb auf 1.850 Meter Seehöhe liege und im Winter nur mit der Seilbahn erreichbar sei. Das Berechnungstool sehe die von der Behörde vorgenommene Aliquotierung des Verdienstentganges dahingehend, dass dieser durch die Anzahl der Maßnahmentage dividiert und mit der Anzahl der Anspruchstage multipliziert werde nicht vor.
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Der dagegen von der revisionswerbenden Partei erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärt es für nicht zulässig.
7
Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass sich § 2 Abs. 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 14. März 2020 nach dem klaren Wortlaut auf die Schließung von Beherbergungsbetrieben im Sinn des § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 beziehe, nicht jedoch auf Gastronomiebetriebe gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 GewO 1994. Der Gastronomiebetrieb sei von der verfügten Maßnahme der Schließung von Seilbahnen und Beherbungsbetrieben lediglich mittelbar betroffen gewesen.Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass sich Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 14. März 2020 nach dem klaren Wortlaut auf die Schließung von Beherbergungsbetrieben im Sinn des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 beziehe, nicht jedoch auf Gastronomiebetriebe gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994. Der Gastronomiebetrieb sei von der verfügten Maßnahme der Schließung von Seilbahnen und Beherbungsbetrieben lediglich mittelbar betroffen gewesen.
8
Zur Berechnung des Entschädigungsanspruchs verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass von einem Vergütungszeitraum von zwölf Tagen auszugehen sei (Verweis auf § 32 Abs. 2 EpiG). Die Höhe des Entschädigungsanspruchs bemesse sich gemäß § 32 Abs. 4 EpiG für selbstständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen. Die auf § 32 Abs. 6 EpiG gestützte EpG 1950-Berechnungs-Verordnung enthalte Vorgaben zur Ermittlung des Einkommens iSd § 32 Abs. 4 EpiG als Grundlage für die Berechnung der Höhe des gemäß § 32 Abs. 1 und 2 EpiG gebührenden Entschädigungsbetrages. Aus § 2 Z 3 und § 4 Abs. 1 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung ergebe sich, dass sich die Erwerbsminderung aus einem Vergleich zwischen Ist-Einkommen und Ziel-Einkommen während der Vergleichsperiode - also dem Kalendermonat, in dem die Erwerbsminderung eingetreten sei - errechne. Da das EpG-Berechnungstool mit Monatswerten zu befüllen sei, sei eine allfällige Aliquotierung erst im Anschluss vorzunehmen. Das EpG-Berechnungstool habe im vorliegenden Fall den vorläufigen Verdienstentgang für den ganzen März und somit für die gesamten Schließungstage im März (16 Tage) berechnet. Daher sei vom vorläufigen Verdienstentgang laut EpG-Berechnungstool jener Teil, der auf den nicht vergütungsfähigen Zeitraum vom 28. bis 31. März entfalle, auszuscheiden.Zur Berechnung des Entschädigungsanspruchs verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass von einem Vergütungszeitraum von zwölf Tagen auszugehen sei (Verweis auf Paragraph 32, Absatz 2, EpiG). Die Höhe des Entschädigungsanspruchs bemesse sich gemäß Paragraph 32, Absatz 4, EpiG für selbstständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen. Die auf Paragraph 32, Absatz 6, EpiG gestützte EpG 1950-Berechnungs-Verordnung enthalte Vorgaben zur Ermittlung des Einkommens iSd Paragraph 32, Absatz 4, EpiG als Grundlage für die Berechnung der Höhe des gemäß Paragraph 32, Absatz eins, und 2 EpiG gebührenden Entschädigungsbetrages. Aus Paragraph 2, Ziffer 3 und Paragraph 4, Absatz eins, EpG 1950-Berechnungs-Verordnung ergebe sich, dass sich die Erwerbsminderung aus einem Vergleich zwischen Ist-Einkommen und Ziel-Einkommen während der Vergleichsperiode - also dem Kalendermonat, in dem die Erwerbsminderung eingetreten sei - errechne. Da das EpG-Berechnungstool mit Monatswerten zu befüllen sei, sei eine allfällige Aliquotierung erst im Anschluss vorzunehmen. Das EpG-Berechnungstool habe im vorliegenden Fall den vorläufigen Verdienstentgang für den ganzen März und somit für die gesamten Schließungstage im März (16 Tage) berechnet. Daher sei vom vorläufigen Verdienstentgang laut EpG-Berechnungstool jener Teil, der auf den nicht vergütungsfähigen Zeitraum vom 28. bis 31. März entfalle, auszuscheiden.
9
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung und beantragte Kostenersatz.
10
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11
Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
12
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
13
Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision macht zunächst geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob einem Gastronomiebetrieb eine Entschädigung nach § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG zustehe, der zwar nicht explizit von der mit Verordnung verfügten epidemiegesetzlichen Betriebsschließung von Seilbahnbetrieben und Beherbergungsbetrieben erfasst sei, jedoch untrennbar mit einem Beherbergungsbetrieb (weil es sich um einen einheitlichen Betrieb handle) verbunden sei und von der Schließung des Seilbahnbetriebs zwangsläufig betroffen sei.Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision macht zunächst geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob einem Gastronomiebetrieb eine Entschädigung nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpiG zustehe, der zwar nicht explizit von der mit Verordnung verfügten epidemiegesetzlichen Betriebsschließung von Seilbahnbetrieben und Beherbergungsbetrieben erfasst sei, jedoch untrennbar mit einem Beherbergungsbetrieb (weil es sich um einen einheitlichen Betrieb handle) verbunden sei und von der Schließung des Seilbahnbetriebs zwangsläufig betroffen sei.
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Die Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage mittlerweile durch den Verwaltungsgerichtshof geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. VwGH 9.3.2022, Ra 2021/09/0159, mwN).Die Frage, ob die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage mittlerweile durch den Verwaltungsgerichtshof geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , VwGH 9.3.2022, Ra 2021/09/0159, mwN). 15
Eine solche Situation ist im vorliegenden Fall gegeben: Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 28. Februar 2022, Ra 2021/09/0229, zu einer wortgleichen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz mit näherer Begründung ausgeführt, dass eine bloß mittelbare Auswirkung der durch Verordnung verfügten Maßnahme der Schließung von Seilbahnen und Beherbergungsbetrieben auf Gastgewerbebetriebe zu keinem eigenen Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG führt. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen. Ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG setzt voraus, dass die revisionswerbende Partei selbst unmittelbarer Adressat einer nach § 20 EpiG verfügten Betriebsbeschränkung oder -schließung war (vgl. zuletzt VwGH 7.9.2023, Ra 2023/09/0142, mit zahlreichen Judikaturbeispielen zu bloß mittelbaren Beeinträchtigungen).Eine solche Situation ist im vorliegenden Fall gegeben: Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 28. Februar 2022, Ra 2021/09/0229, zu einer wortgleichen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz mit näherer Begründung ausgeführt, dass eine bloß mittelbare Auswirkung der durch Verordnung verfügten Maßnahme der Schließung von Seilbahnen und Beherbergungsbetrieben auf Gastgewerbebetriebe zu keinem eigenen Vergütungsanspruch nach Paragraph 32, EpiG führt. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen. Ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpiG setzt voraus, dass die revisionswerbende Partei selbst unmittelbarer Adressat einer nach Paragraph 20, EpiG verfügten Betriebsbeschränkung oder -schließung war vergleiche , zuletzt VwGH 7.9.2023, Ra 2023/09/0142, mit zahlreichen Judikaturbeispielen zu bloß mittelbaren Beeinträchtigungen). 16
Schließlich bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit das Fehlen von Rechtsprechung zur Frage vor, ob bei der Berechnung eines Entschädigungsanspruchs nach § 32 EpiG, die anhand der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung zu erfolgen habe, eine Aliquotierung des errechneten Entschädigungsbetrages dahingehend vorzunehmen sei, dass dieser durch die Anzahl der Maßnahmentage dividiert und mit den Maßnahmentagen nach dem Epidemiegesetz multipliziert werde. Die den Entschädigungsbetrag nach § 32 EpiG abschließend regelnde EpG 1950-Berechnungs-Verordnung sehe einen Vergleich jeweils ganzer Kalendermonate vor.Schließlich bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit das Fehlen von Rechtsprechung zur Frage vor, ob bei der Berechnung eines Entschädigungsanspruchs nach Paragraph 32, EpiG, die anhand der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung zu erfolgen habe, eine Aliquotierung des errechneten Entschädigungsbetrages dahingehend vorzunehmen sei, dass dieser durch die Anzahl der Maßnahmentage dividiert und mit den Maßnahmentagen nach dem Epidemiegesetz multipliziert werde. Die den Entschädigungsbetrag nach Paragraph 32, EpiG abschließend regelnde EpG 1950-Berechnungs-Verordnung sehe einen Vergleich jeweils ganzer Kalendermonate vor.
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Auch damit gelingt es ihr nicht, die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Beschluss vom 20. Juni 2023, Ra 2022/03/0190, dem ein in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, gegen die gerügte Aliquotierung keine Bedenken gehegt. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen. Das Mehrbegehren ist dem Zeitraum 28. März bis 31. März 2020 zuzuordnen, in dem keine Maßnahme nach § 20 EpiG wirksam war.Auch damit gelingt es ihr nicht, die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Beschluss vom 20. Juni 2023, Ra 2022/03/0190, dem ein in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, gegen die gerügte Aliquotierung keine Bedenken gehegt. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 9, VwGG verwiesen. Das Mehrbegehren ist dem Zeitraum 28. März bis 31. März 2020 zuzuordnen, in dem keine Maßnahme nach Paragraph 20, EpiG wirksam war.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen war.
19
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. September 2023