RS Vwgh 2008/3/28 2008/12/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/01/0389 B 6. Mai 1992 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn der Rechtsvertreter des Bf einen Verbesserungsschriftsatz eigenhändig unterfertigt, ohne die diesem anhaftenden (auch inhaltlichen) Unvollständigkeiten zu bemerken, liegt nicht mehr ein bloß minderer Grad des Versehens vor. Mit Rücksicht darauf muß daher einem Wiedereinsetzungsantrag der Erfolg versagt werden, wenn außerdem nichts Weiteres vorgebracht wird, wieso dem Rechtsvertreter bei Unterfertigung des Verbesserungsauftrages durch ein unabwendbares Ereignis daran gehindert gewesen wäre, die gebotene Kontrolle des Schriftsatzes auf Vollständigkeit vorzunehmen

(Hinweis B 8.10.1990, 90/15/0134; B 24.9.1990, 90/19/0437).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008120031.X03

Im RIS seit

01.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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