TE Vwgh Erkenntnis 2023/9/19 Ra 2023/07/0097

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Veröffentlicht am 19.09.2023
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §63 Abs3
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §9 Abs2 Z1
VwRallg
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. Bachler, Mag. Haunold, Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tichy, über die Revision des J S in B, vertreten durch Mag. Stefan Geisler und Mag. Markus Gredler, Rechtsanwälte in 6280 Zell am Ziller, Talstraße 4a, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20. April 2023, Zl. LVwG-2023/37/0941-1, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde; mitbeteiligte Parteien: 1. Agrargemeinschaft U, vertreten durch den Obmann P P in B, und 2. M M in B, beide vertreten durch Dr. Othmar Knödl und Mag. Manfred Soder, Rechtsanwälte in 6240 Rattenberg, Hassauerstraße 75), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber ist als Eigentümer seiner Stammsitzliegenschaft Mitglied der erstmitbeteiligten Agrargemeinschaft (im Folgenden nur: Agrargemeinschaft).
2
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 16. Februar 2023 wurde gemäß § 37 Abs. 7 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) dem vom Revisionswerber gegen den am 20. April 2022 von der Vollversammlung der Agrargemeinschaft zu Tagesordnungspunkt 4 gefassten Beschluss (betreffend einen neuen Wirtschaftsplan) erhobenen Einspruch keine Folge gegeben.Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 16. Februar 2023 wurde gemäß Paragraph 37, Absatz 7, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) dem vom Revisionswerber gegen den am 20. April 2022 von der Vollversammlung der Agrargemeinschaft zu Tagesordnungspunkt 4 gefassten Beschluss (betreffend einen neuen Wirtschaftsplan) erhobenen Einspruch keine Folge gegeben.
3
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht), in der er die belangte Behörde als „Landeshauptmann von Tirol“, den Bescheid jedoch mit richtigem Datum und zutreffender Geschäftszahl bezeichnete.
4
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unzulässig zurück. Die ordentliche Revision erklärte es für nicht zulässig.
5
Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Revisionswerber in seiner Beschwerde die belangte Behörde durchgehend als „Landeshauptmann von Tirol“ bezeichnet habe, obwohl die (Tiroler) Landesregierung als zuständige Agrarbehörde den Bescheid vom 16. Februar 2023 erlassen habe. Eine Umdeutung der unrichtigen Bezeichnung durch das Verwaltungsgericht komme nicht in Betracht. Werde in einer Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1 VwGVG eine Behörde als diejenige angegeben, die den angefochtenen Bescheid erlassen habe, sei das Verwaltungsgericht daran gebunden, auch wenn aus dem mit dem Akt vorgelegten Bescheid eine andere Behörde als bescheiderlassende Behörde ersichtlich sei. Würde man eine andere Auffassung vertreten, dann genügte es, den Akt samt dem darin enthaltenen, in Beschwerde gezogenen Bescheid im Sinne des § 14 Abs. 2 VwGVG vorzulegen. Damit wäre aber die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1 VwGVG inhaltslos (Verweis auf VwGH 23.1.2014, 2013/07/0291, und - diese Judikatur wiedergebend - auf VwGH 13.11.2014, Ra 2014/12/0010). Die Beschwerde sei daher zurückzuweisen gewesen.Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Revisionswerber in seiner Beschwerde die belangte Behörde durchgehend als „Landeshauptmann von Tirol“ bezeichnet habe, obwohl die (Tiroler) Landesregierung als zuständige Agrarbehörde den Bescheid vom 16. Februar 2023 erlassen habe. Eine Umdeutung der unrichtigen Bezeichnung durch das Verwaltungsgericht komme nicht in Betracht. Werde in einer Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, und Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine Behörde als diejenige angegeben, die den angefochtenen Bescheid erlassen habe, sei das Verwaltungsgericht daran gebunden, auch wenn aus dem mit dem Akt vorgelegten Bescheid eine andere Behörde als bescheiderlassende Behörde ersichtlich sei. Würde man eine andere Auffassung vertreten, dann genügte es, den Akt samt dem darin enthaltenen, in Beschwerde gezogenen Bescheid im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG vorzulegen. Damit wäre aber die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, und Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG inhaltslos (Verweis auf VwGH 23.1.2014, 2013/07/0291, und - diese Judikatur wiedergebend - auf VwGH 13.11.2014, Ra 2014/12/0010). Die Beschwerde sei daher zurückzuweisen gewesen.
6
Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
7
Sowohl die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien (in einem gemeinsamen Schriftsatz) als auch die belangte Behörde beantragten in ihren Revisionsbeantwortungen jeweils die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision und die Zuerkennung von Aufwandersatz.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8
Die Revision erweist sich angesichts des unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 2019, Ra 2019/05/0008 bis 0012, erstatteten Vorbringens, die Angaben, welche Behörde belangte Behörde des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei, könnten nicht bloß aus der Bezeichnung der Behörde, sondern auch aus dem Inhalt der Beschwerde insgesamt und den der Beschwerde angeschlossenen Beilagen sowie aus der Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich und die Behördenorganisation ersehen werden, und das Verwaltungsgericht hätte - vor allem in Anbetracht des im Rahmen der Aktenvorlage durch die Behörde vorgelegten angefochtenen Bescheides, der in der Beschwerde mit Datum und Geschäftszahl insoweit richtig bezeichnet gewesen sei - bei verständiger Würdigung des gesamten Beschwerdevorbringens nicht ohne jeden Zweifel davon ausgehen dürfen, dass der Revisionswerber in seiner Beschwerde eine andere als die den vorgelegten angefochtenen Bescheid erlassende Behörde (Tiroler Landesregierung) belangen habe wollen, als zulässig. Sie ist auch begründet.
9
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 VwGVG hat die Beschwerde (unter anderem) die Bezeichnung der belangten Behörde zu enthalten. Belangte Behörde ist gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG hat die Beschwerde (unter anderem) die Bezeichnung der belangten Behörde zu enthalten. Belangte Behörde ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
10
Das Verwaltungsgericht verwies in seinem angefochtenen Beschluss im Wesentlichen auf den hg. Beschluss vom 23. Jänner 2014, 2013/07/0291.

Diese - noch zur Rechtslage vor dem 1. Jänner 2014 getroffene - Entscheidung war zur Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z 2 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 ergangen, wonach die Beschwerde (an den Verwaltungsgerichtshof) die Bezeichnung der Behörde zu enthalten hat, die den Bescheid erlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hatte dazu, auf Vorjudikatur verweisend, festgehalten, in einem Fall, in welchem ein Beschwerdeführer die belangte Behörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ausdrücklich (wenn auch unrichtig) bezeichnet habe, stehe es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu, eine solche Bezeichnung umzudeuten und die belangte Behörde, mit der sich der Beschwerdeführer in das Verfahren einlassen wolle, gegen eine andere, von ihm nicht bezeichnete auszutauschen. Habe der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 VwGG eine Behörde als diejenige angegeben, die den angefochtenen Bescheid erlassen habe, dann sei der Verwaltungsgerichtshof daran gebunden, auch wenn aus dem vorgelegten Bescheid eine andere Behörde als bescheiderlassende Behörde ersichtlich sei. Würde man eine andere Auffassung vertreten, dann genügte die Vorlage des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 28 Abs. 5 VwGG und die Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z 2 VwGG wäre inhaltslos.Diese - noch zur Rechtslage vor dem 1. Jänner 2014 getroffene - Entscheidung war zur Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, ergangen, wonach die Beschwerde (an den Verwaltungsgerichtshof) die Bezeichnung der Behörde zu enthalten hat, die den Bescheid erlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hatte dazu, auf Vorjudikatur verweisend, festgehalten, in einem Fall, in welchem ein Beschwerdeführer die belangte Behörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ausdrücklich (wenn auch unrichtig) bezeichnet habe, stehe es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu, eine solche Bezeichnung umzudeuten und die belangte Behörde, mit der sich der Beschwerdeführer in das Verfahren einlassen wolle, gegen eine andere, von ihm nicht bezeichnete auszutauschen. Habe der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG eine Behörde als diejenige angegeben, die den angefochtenen Bescheid erlassen habe, dann sei der Verwaltungsgerichtshof daran gebunden, auch wenn aus dem vorgelegten Bescheid eine andere Behörde als bescheiderlassende Behörde ersichtlich sei. Würde man eine andere Auffassung vertreten, dann genügte die Vorlage des angefochtenen Bescheides im Sinne des Paragraph 28, Absatz 5, VwGG und die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG wäre inhaltslos.

11
Dem weiteren, im angefochtenen Beschluss zitierten - bereits zur Rechtslage ab dem 1. Jänner 2014 ergangenen - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 2014, Ra 2014/12/0010, lag zugrunde, dass in der an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhobenen Beschwerde gegen einen Bescheid der Tiroler Landesregierung die bekämpfte Erledigung als „Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung“ bezeichnet wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hob den, diese Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Er hielt dazu fest, nach dem Verständnis der (im zitierten Erkenntnis) wiedergegebenen, insoweit übereinstimmenden Überlegungen der Regierungsvorlage (2009 BlgNR 24. GP, 4) und des Verfassungsausschusses (2112 BlgNR 24. GP, 7) zu § 9 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1 VwGVG sollte diese Bestimmung jedenfalls nicht die Grundlage für strengere Formvorschriften bilden als der bis zum 31. Dezember 2013 in Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof „die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat“ regelnde § 28 Abs. 1 Z 2 VwGG. Zudem spreche der Hinweis im zitierten Bericht des Verfassungsausschusses auf die Bezeichnung des Bescheides im Berufungsverfahren gemäß § 63 Abs. 3 AVG gegen eine streng formale Interpretation, solange der Gegenstand des Verfahrens - wenn auch nach Auslegung des Vorbringens iSd §§ 6 und 7 ABGB und unter Berücksichtigung angeschlossener Urkunden - zweifelsfrei, also ohne Möglichkeit einer Verwechslung, zu erkennen sei.Der Verwaltungsgerichtshof hob den, diese Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Er hielt dazu fest, nach dem Verständnis der (im zitierten Erkenntnis) wiedergegebenen, insoweit übereinstimmenden Überlegungen der Regierungsvorlage (2009 BlgNR 24. GP, 4) und des Verfassungsausschusses (2112 BlgNR 24. GP, 7) zu Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG sollte diese Bestimmung jedenfalls nicht die Grundlage für strengere Formvorschriften bilden als der bis zum 31. Dezember 2013 in Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof „die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat“ regelnde Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG. Zudem spreche der Hinweis im zitierten Bericht des Verfassungsausschusses auf die Bezeichnung des Bescheides im Berufungsverfahren gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG gegen eine streng formale Interpretation, solange der Gegenstand des Verfahrens - wenn auch nach Auslegung des Vorbringens iSd Paragraphen 6, und 7 ABGB und unter Berücksichtigung angeschlossener Urkunden - zweifelsfrei, also ohne Möglichkeit einer Verwechslung, zu erkennen sei.

Ferner zitierte der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis unter anderem Vorjudikatur, wonach in der Bezeichnung des Hilfsapparates unter gleichzeitiger Vorlage des angefochtenen Bescheides, aus dessen Fertigung hervorgehe, ob der Bescheid von der jeweiligen Landesregierung oder vom jeweiligen Landeshauptmann erlassen worden sei, und damit in der erkennbaren Annahme der Identität des Hilfsapparates mit der Behörde, lediglich ein Vergreifen im Ausdruck liege, sodass kein Zweifel an der belangten Behörde bestehe.

Umso mehr als bei der bloßen Bescheidvorlage - so führte der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis weiter aus - kämen diese Überlegungen unter Berücksichtigung der nunmehr gebotenen Durchführung des Vorverfahrens durch die belangte Behörde (§ 11 VwGVG) und der sodann gemäß § 12 VwGVG erfolgten Aktenvorlage an das Verwaltungsgericht, dem neben dem Bescheid auch der Akteninhalt als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung stehe, zum Tragen.Umso mehr als bei der bloßen Bescheidvorlage - so führte der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis weiter aus - kämen diese Überlegungen unter Berücksichtigung der nunmehr gebotenen Durchführung des Vorverfahrens durch die belangte Behörde (Paragraph 11, VwGVG) und der sodann gemäß Paragraph 12, VwGVG erfolgten Aktenvorlage an das Verwaltungsgericht, dem neben dem Bescheid auch der Akteninhalt als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung stehe, zum Tragen.

Die Bezeichnung der belangten Behörde in der Beschwerde als „Amt der ... Landesregierung“ statt richtig als „Landesregierung“ schade aber auch deshalb nicht, weil eine derartige Bezeichnung dann als ausreichend anzusehen sei, wenn nach dem Inhalt der Beschwerde in Verbindung mit den maßgebenden Organisationsvorschriften kein Zweifel über das Organ bestehe, für das die Dienststelle tätig geworden sei.

12
Mit dem - in der Revision zitierten - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 2019, Ra 2019/05/0008 bis 0012, wurde ein Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, mit dem die einen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich bekämpfende, jedoch an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung adressierte Beschwerde der dortigen Revisionswerber zurückgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Nach Wiedergabe der (bereits erwähnten) Ausführungen der Regierungsvorlage und des Verfassungsausschusses zu § 9 VwGVG hob der Verwaltungsgerichtshof hervor, die Revisionswerber hätten in der Beschwerde den angefochtenen Bescheid mit (richtigem) Datum und (richtiger) Zahl bezeichnet, die Beschwerde an das „Amt der Nö. Landesregierung ...“ adressiert und ihr den angefochtenen Bescheid in Kopie beigelegt. Im Kopf dieses Bescheides (Seite 1) sei die Adressatin der Beschwerde, nämlich das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung aufgeschienen. Beim Amt der Landesregierung handle es sich grundsätzlich um den Hilfsapparat der Landesregierung sowie in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung um den Hilfsapparat des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau.Nach Wiedergabe der (bereits erwähnten) Ausführungen der Regierungsvorlage und des Verfassungsausschusses zu Paragraph 9, VwGVG hob der Verwaltungsgerichtshof hervor, die Revisionswerber hätten in der Beschwerde den angefochtenen Bescheid mit (richtigem) Datum und (richtiger) Zahl bezeichnet, die Beschwerde an das „Amt der Nö. Landesregierung ...“ adressiert und ihr den angefochtenen Bescheid in Kopie beigelegt. Im Kopf dieses Bescheides (Seite 1) sei die Adressatin der Beschwerde, nämlich das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung aufgeschienen. Beim Amt der Landesregierung handle es sich grundsätzlich um den Hilfsapparat der Landesregierung sowie in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung um den Hilfsapparat des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau.

Ferner hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, wenn im Rubrum der Beschwerde (Seite 2) als belangte Behörde - insoweit unrichtig, weil der durch Bezeichnung mit Datum und Zahl individualisierte und der Beschwerde als angefochtener Bescheid beigelegte Bescheid „Für die Landeshauptfrau“ unterfertigt und somit von dieser erlassen worden sei - die „Niederösterreichische Landesregierung ...“ benannt worden sei, so hätte das Verwaltungsgericht nicht ohne Weiteres davon ausgehen dürfen, dass sich die Beschwerde nicht gegen den dieser beigelegten Bescheid richte.

Schließlich führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis Ra 2019/05/0008 bis 0012 nach Bezugnahme auf frühere Judikatur, unter anderem auf den zu 2013/07/0291 ergangenen hg. Beschluss, Folgendes aus:

„20 Wie oben dargelegt wurde, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG jenen des § 63 Abs. 3 AVG (an eine Berufung) materiell entsprechen und so zu verstehen sein, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann (vgl. dazu nochmals die Materialien AB 2112 BlgNR 24. GP 7). Diese Zielsetzung wie auch insbesondere der Umstand, dass im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG - anders, als dies nach dem VwGG in den Fassungen vor Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013 der Fall war - die Beschwerde nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt bzw. eingebracht werden muss, lassen es als sachlich geboten erscheinen, bei der Beurteilung einer Beschwerde nach dem VwGVG in formaler Hinsicht nicht denselben strengen Maßstab anzulegen wie an einen Rechtsmittelschriftsatz, wenn für diesen grundsätzlich Anwaltspflicht gilt. Im Hinblick darauf ist die oben genannte, (u.a.) zu § 28 Abs. 1 Z 1 und 2 VwGG in der Fassung vor Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013 ergangene hg. Judikatur daher im vorliegenden Fall nicht einschlägig.„20 Wie oben dargelegt wurde, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG jenen des Paragraph 63, Absatz 3, AVG (an eine Berufung) materiell entsprechen und so zu verstehen sein, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann vergleiche , dazu nochmals die Materialien Ausschussbericht 2112, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 7, ). Diese Zielsetzung wie auch insbesondere der Umstand, dass im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG - anders, als dies nach dem VwGG in den Fassungen vor Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013 der Fall war - die Beschwerde nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt bzw. eingebracht werden muss, lassen es als sachlich geboten erscheinen, bei der Beurteilung einer Beschwerde nach dem VwGVG in formaler Hinsicht nicht denselben strengen Maßstab anzulegen wie an einen Rechtsmittelschriftsatz, wenn für diesen grundsätzlich Anwaltspflicht gilt. Im Hinblick darauf ist die oben genannte, (u.a.) zu Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 VwGG in der Fassung vor Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013 ergangene hg. Judikatur daher im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

21 Dass - worauf das Verwaltungsgericht hinweist - die von den Revisionswerbern erhobene Beschwerde von deren rechtsfreundlicher Vertretung (Rechtsanwalt) eingebracht wurde, führt zu keiner anderen Beurteilung. So sind Prozesserklärungen einer Partei ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa VwGH 20.12.1995, 95/03/0310, und VwGH 26.6.2014, Ra 2014/04/0013, mwN), das heißt, es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. etwa VwGH 19.2.2014, 2013/10/0184, mwN). Auf subjektive, in der Person des Erklärenden gelegene Umstände oder darauf, ob die Parteienerklärung von einem rechtskundigen Parteienvertreter abgegeben wurde, kommt es hiebei - anders als etwa bei der Beurteilung des Vorliegens eines Wiedereinsetzungsgrundes im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG - nicht an.21 Dass - worauf das Verwaltungsgericht hinweist - die von den Revisionswerbern erhobene Beschwerde von deren rechtsfreundlicher Vertretung (Rechtsanwalt) eingebracht wurde, führt zu keiner anderen Beurteilung. So sind Prozesserklärungen einer Partei ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen vergleiche , aus der ständigen hg. Judikatur etwa VwGH 20.12.1995, 95/03/0310, und VwGH 26.6.2014, Ra 2014/04/0013, mwN), das heißt, es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss vergleiche , etwa VwGH 19.2.2014, 2013/10/0184, mwN). Auf subjektive, in der Person des Erklärenden gelegene Umstände oder darauf, ob die Parteienerklärung von einem rechtskundigen Parteienvertreter abgegeben wurde, kommt es hiebei - anders als etwa bei der Beurteilung des Vorliegens eines Wiedereinsetzungsgrundes im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG - nicht an.

22 Wie oben dargelegt, hätte das Verwaltungsgericht somit - vor allem in Anbetracht des mit der Beschwerde vorgelegten angefochtenen Bescheides, der in der Beschwerde mit Datum und Zahl insoweit richtig bezeichnet wurde, und der dem Verwaltungsgericht bekannten Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich des AWG 2002 sowie die diesbezügliche Behördenorganisation - bei verständiger Würdigung des gesamten Beschwerdevorbringens nicht ohne jeden Zweifel davon ausgehen dürfen, dass die Revisionswerber mit ihrer Beschwerde eine andere als die den vorgelegten angefochtenen Bescheid erlassende Behörde (Landeshauptfrau) belangen wollten, und es hätte die Beschwerde nicht ohne Weiteres - zumindest nicht ohne vorhergehende Einräumung einer Verbesserungsmöglichkeit für die Revisionswerber (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG) - sofort zurückweisen dürfen.“22 Wie oben dargelegt, hätte das Verwaltungsgericht somit - vor allem in Anbetracht des mit der Beschwerde vorgelegten angefochtenen Bescheides, der in der Beschwerde mit Datum und Zahl insoweit richtig bezeichnet wurde, und der dem Verwaltungsgericht bekannten Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich des AWG 2002 sowie die diesbezügliche Behördenorganisation - bei verständiger Würdigung des gesamten Beschwerdevorbringens nicht ohne jeden Zweifel davon ausgehen dürfen, dass die Revisionswerber mit ihrer Beschwerde eine andere als die den vorgelegten angefochtenen Bescheid erlassende Behörde (Landeshauptfrau) belangen wollten, und es hätte die Beschwerde nicht ohne Weiteres - zumindest nicht ohne vorhergehende Einräumung einer Verbesserungsmöglichkeit für die Revisionswerber (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG) - sofort zurückweisen dürfen.“

13
Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung (vgl. insbesondere VwGH 28.5.2019, Ra 2019/05/0008 bis 0012) erweist sich aus den dort genannten Erwägungen auch im vorliegenden Revisionsfall die (u.a.) zu § 28 Abs. 1 Z 1 und 2 VwGG in der Fassung vor Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013 ergangene hg. Judikatur, somit auch der vom Verwaltungsgericht zitierte hg. Beschluss vom 23. Jänner 2014, 2013/07/0291, als nicht einschlägig.Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung vergleiche , insbesondere VwGH 28.5.2019, Ra 2019/05/0008 bis 0012) erweist sich aus den dort genannten Erwägungen auch im vorliegenden Revisionsfall die (u.a.) zu Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in der Fassung vor Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013 ergangene hg. Judikatur, somit auch der vom Verwaltungsgericht zitierte hg. Beschluss vom 23. Jänner 2014, 2013/07/0291, als nicht einschlägig.
14
Zwar besteht zwischen dem vom Revisionswerber in seiner Beschwerde als belangte Behörde bezeichneten „Landeshauptmann von Tirol“ und der den Bescheid tatsächlich erlassenden Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde kein Verhältnis eines Hilfsapparates zu einer Behörde und es wurde - soweit dem vorgelegten Verwaltungsakt entnehmbar - vom Revisionswerber mit der Beschwerde auch nicht der angefochtene behördliche Bescheid übermittelt.
15
Die Beschwerde wurde jedoch an das „Amt der Tiroler Landesregierung Abteilung Agrarrecht ...“ adressiert und per E-Mail bei der „Abt. Agrarrecht“ eingebracht. Ferner wurden auf der ersten und zweiten Seite der Beschwerde unstrittig das richtige Datum und die zutreffende Geschäftszahl des Bescheides der Tiroler Landesregierung angeführt. Auf der ersten Seite der Beschwerde wurden überdies der Betreff formuliert sowie die Agrargemeinschaft als mitbeteiligte Partei genannt. In seinen Beschwerdeausführungen nahm der Revisionswerber eindeutig Bezug auf den behördlichen Bescheid, mit dem seinem den zu Tagesordnungspunkt 4 erfolgten Beschluss der Vollversammlung der Agrargemeinschaft vom 20. April 2022 bekämpfenden Antrag keine Folge gegeben worden war. Der Gegenstand des Verfahrens war somit bereits aus diesen Gründen ohne Möglichkeit einer Verwechslung zu erkennen.
16
Überdies übermittelte die belangte Behörde mit Erledigung vom 30. März 2023 dem Verwaltungsgericht die Beschwerde samt Gegenstandsakt, wobei von ihr der darin enthaltene angefochtene Bescheid - ungeachtet der unrichtigen Bezeichnung der Behörde in der Beschwerde - als „Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 16.02.2023 ...“ bezeichnet wurde.
17
Angesichts dieser Umstände und der dem Verwaltungsgericht bekannten Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich des TFLG 1996 sowie die diesbezügliche Behördenorganisation hätte das Verwaltungsgericht bei verständiger Würdigung des gesamten Beschwerdevorbringens nicht ohne jeden Zweifel davon ausgehen dürfen, dass der Revisionswerber mit seiner Beschwerde eine andere als die den von der belangten Behörde dem Verwaltungsgericht übermittelten, angefochtenen Bescheid erlassende Behörde (Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde) belangen wollte, und es hätte die Beschwerde nicht ohne Weiteres - zumindest nicht ohne vorhergehende Einräumung einer Verbesserungsmöglichkeit für den Revisionswerber (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG) - sofort zurückweisen dürfen. Insoweit steht diesem Ergebnis auch nicht die Argumentation des Verwaltungsgerichts, bei anderer als der von ihm vertretenen Rechtsansicht wäre die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1 VwGVG inhaltslos, entgegen.Angesichts dieser Umstände und der dem Verwaltungsgericht bekannten Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich des TFLG 1996 sowie die diesbezügliche Behördenorganisation hätte das Verwaltungsgericht bei verständiger Würdigung des gesamten Beschwerdevorbringens nicht ohne jeden Zweifel davon ausgehen dürfen, dass der Revisionswerber mit seiner Beschwerde eine andere als die den von der belangten Behörde dem Verwaltungsgericht übermittelten, angefochtenen Bescheid erlassende Behörde (Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde) belangen wollte, und es hätte die Beschwerde nicht ohne Weiteres - zumindest nicht ohne vorhergehende Einräumung einer Verbesserungsmöglichkeit für den Revisionswerber (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG) - sofort zurückweisen dürfen. Insoweit steht diesem Ergebnis auch nicht die Argumentation des Verwaltungsgerichts, bei anderer als der von ihm vertretenen Rechtsansicht wäre die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG inhaltslos, entgegen.
18
Dass der Revisionswerber bei der Einbringung der Beschwerde rechtsfreundlich vertreten war, führt im Übrigen ebenso wenig zu einer anderen Beurteilung (vgl. erneut VwGH 28.5.2019, Ra 2019/05/0008 bis 0012).Dass der Revisionswerber bei der Einbringung der Beschwerde rechtsfreundlich vertreten war, führt im Übrigen ebenso wenig zu einer anderen Beurteilung vergleiche , erneut VwGH 28.5.2019, Ra 2019/05/0008 bis 0012).
19
Aus den genannten Erwägungen war der angefochtene Beschluss gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Aus den genannten Erwägungen war der angefochtene Beschluss gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
20
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 19. September 2023

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Verbesserungsauftrag Bejahung Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070097.L02

Im RIS seit

31.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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