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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung TirolNorm
AVG §13 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. Bachler, Mag. Haunold, Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tichy, über die Revision des J S in B, vertreten durch Mag. Stefan Geisler und Mag. Markus Gredler, Rechtsanwälte in 6280 Zell am Ziller, Talstraße 4a, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20. April 2023, Zl. LVwG-2023/37/0941-1, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde; mitbeteiligte Parteien: 1. Agrargemeinschaft U, vertreten durch den Obmann P P in B, und 2. M M in B, beide vertreten durch Dr. Othmar Knödl und Mag. Manfred Soder, Rechtsanwälte in 6240 Rattenberg, Hassauerstraße 75), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Diese - noch zur Rechtslage vor dem 1. Jänner 2014 getroffene - Entscheidung war zur Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z 2 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 ergangen, wonach die Beschwerde (an den Verwaltungsgerichtshof) die Bezeichnung der Behörde zu enthalten hat, die den Bescheid erlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hatte dazu, auf Vorjudikatur verweisend, festgehalten, in einem Fall, in welchem ein Beschwerdeführer die belangte Behörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ausdrücklich (wenn auch unrichtig) bezeichnet habe, stehe es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu, eine solche Bezeichnung umzudeuten und die belangte Behörde, mit der sich der Beschwerdeführer in das Verfahren einlassen wolle, gegen eine andere, von ihm nicht bezeichnete auszutauschen. Habe der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 VwGG eine Behörde als diejenige angegeben, die den angefochtenen Bescheid erlassen habe, dann sei der Verwaltungsgerichtshof daran gebunden, auch wenn aus dem vorgelegten Bescheid eine andere Behörde als bescheiderlassende Behörde ersichtlich sei. Würde man eine andere Auffassung vertreten, dann genügte die Vorlage des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 28 Abs. 5 VwGG und die Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z 2 VwGG wäre inhaltslos.Diese - noch zur Rechtslage vor dem 1. Jänner 2014 getroffene - Entscheidung war zur Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, ergangen, wonach die Beschwerde (an den Verwaltungsgerichtshof) die Bezeichnung der Behörde zu enthalten hat, die den Bescheid erlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hatte dazu, auf Vorjudikatur verweisend, festgehalten, in einem Fall, in welchem ein Beschwerdeführer die belangte Behörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ausdrücklich (wenn auch unrichtig) bezeichnet habe, stehe es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu, eine solche Bezeichnung umzudeuten und die belangte Behörde, mit der sich der Beschwerdeführer in das Verfahren einlassen wolle, gegen eine andere, von ihm nicht bezeichnete auszutauschen. Habe der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG eine Behörde als diejenige angegeben, die den angefochtenen Bescheid erlassen habe, dann sei der Verwaltungsgerichtshof daran gebunden, auch wenn aus dem vorgelegten Bescheid eine andere Behörde als bescheiderlassende Behörde ersichtlich sei. Würde man eine andere Auffassung vertreten, dann genügte die Vorlage des angefochtenen Bescheides im Sinne des Paragraph 28, Absatz 5, VwGG und die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG wäre inhaltslos.
Der Verwaltungsgerichtshof hob den, diese Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Er hielt dazu fest, nach dem Verständnis der (im zitierten Erkenntnis) wiedergegebenen, insoweit übereinstimmenden Überlegungen der Regierungsvorlage (2009 BlgNR 24. GP, 4) und des Verfassungsausschusses (2112 BlgNR 24. GP, 7) zu § 9 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1 VwGVG sollte diese Bestimmung jedenfalls nicht die Grundlage für strengere Formvorschriften bilden als der bis zum 31. Dezember 2013 in Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof „die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat“ regelnde § 28 Abs. 1 Z 2 VwGG. Zudem spreche der Hinweis im zitierten Bericht des Verfassungsausschusses auf die Bezeichnung des Bescheides im Berufungsverfahren gemäß § 63 Abs. 3 AVG gegen eine streng formale Interpretation, solange der Gegenstand des Verfahrens - wenn auch nach Auslegung des Vorbringens iSd §§ 6 und 7 ABGB und unter Berücksichtigung angeschlossener Urkunden - zweifelsfrei, also ohne Möglichkeit einer Verwechslung, zu erkennen sei.Der Verwaltungsgerichtshof hob den, diese Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Er hielt dazu fest, nach dem Verständnis der (im zitierten Erkenntnis) wiedergegebenen, insoweit übereinstimmenden Überlegungen der Regierungsvorlage (2009 BlgNR 24. GP, 4) und des Verfassungsausschusses (2112 BlgNR 24. GP, 7) zu Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG sollte diese Bestimmung jedenfalls nicht die Grundlage für strengere Formvorschriften bilden als der bis zum 31. Dezember 2013 in Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof „die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat“ regelnde Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG. Zudem spreche der Hinweis im zitierten Bericht des Verfassungsausschusses auf die Bezeichnung des Bescheides im Berufungsverfahren gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG gegen eine streng formale Interpretation, solange der Gegenstand des Verfahrens - wenn auch nach Auslegung des Vorbringens iSd Paragraphen 6, und 7 ABGB und unter Berücksichtigung angeschlossener Urkunden - zweifelsfrei, also ohne Möglichkeit einer Verwechslung, zu erkennen sei.
Ferner zitierte der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis unter anderem Vorjudikatur, wonach in der Bezeichnung des Hilfsapparates unter gleichzeitiger Vorlage des angefochtenen Bescheides, aus dessen Fertigung hervorgehe, ob der Bescheid von der jeweiligen Landesregierung oder vom jeweiligen Landeshauptmann erlassen worden sei, und damit in der erkennbaren Annahme der Identität des Hilfsapparates mit der Behörde, lediglich ein Vergreifen im Ausdruck liege, sodass kein Zweifel an der belangten Behörde bestehe.
Umso mehr als bei der bloßen Bescheidvorlage - so führte der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis weiter aus - kämen diese Überlegungen unter Berücksichtigung der nunmehr gebotenen Durchführung des Vorverfahrens durch die belangte Behörde (§ 11 VwGVG) und der sodann gemäß § 12 VwGVG erfolgten Aktenvorlage an das Verwaltungsgericht, dem neben dem Bescheid auch der Akteninhalt als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung stehe, zum Tragen.Umso mehr als bei der bloßen Bescheidvorlage - so führte der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis weiter aus - kämen diese Überlegungen unter Berücksichtigung der nunmehr gebotenen Durchführung des Vorverfahrens durch die belangte Behörde (Paragraph 11, VwGVG) und der sodann gemäß Paragraph 12, VwGVG erfolgten Aktenvorlage an das Verwaltungsgericht, dem neben dem Bescheid auch der Akteninhalt als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung stehe, zum Tragen.
Die Bezeichnung der belangten Behörde in der Beschwerde als „Amt der ... Landesregierung“ statt richtig als „Landesregierung“ schade aber auch deshalb nicht, weil eine derartige Bezeichnung dann als ausreichend anzusehen sei, wenn nach dem Inhalt der Beschwerde in Verbindung mit den maßgebenden Organisationsvorschriften kein Zweifel über das Organ bestehe, für das die Dienststelle tätig geworden sei.
Nach Wiedergabe der (bereits erwähnten) Ausführungen der Regierungsvorlage und des Verfassungsausschusses zu § 9 VwGVG hob der Verwaltungsgerichtshof hervor, die Revisionswerber hätten in der Beschwerde den angefochtenen Bescheid mit (richtigem) Datum und (richtiger) Zahl bezeichnet, die Beschwerde an das „Amt der Nö. Landesregierung ...“ adressiert und ihr den angefochtenen Bescheid in Kopie beigelegt. Im Kopf dieses Bescheides (Seite 1) sei die Adressatin der Beschwerde, nämlich das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung aufgeschienen. Beim Amt der Landesregierung handle es sich grundsätzlich um den Hilfsapparat der Landesregierung sowie in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung um den Hilfsapparat des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau.Nach Wiedergabe der (bereits erwähnten) Ausführungen der Regierungsvorlage und des Verfassungsausschusses zu Paragraph 9, VwGVG hob der Verwaltungsgerichtshof hervor, die Revisionswerber hätten in der Beschwerde den angefochtenen Bescheid mit (richtigem) Datum und (richtiger) Zahl bezeichnet, die Beschwerde an das „Amt der Nö. Landesregierung ...“ adressiert und ihr den angefochtenen Bescheid in Kopie beigelegt. Im Kopf dieses Bescheides (Seite 1) sei die Adressatin der Beschwerde, nämlich das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung aufgeschienen. Beim Amt der Landesregierung handle es sich grundsätzlich um den Hilfsapparat der Landesregierung sowie in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung um den Hilfsapparat des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau.
Ferner hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, wenn im Rubrum der Beschwerde (Seite 2) als belangte Behörde - insoweit unrichtig, weil der durch Bezeichnung mit Datum und Zahl individualisierte und der Beschwerde als angefochtener Bescheid beigelegte Bescheid „Für die Landeshauptfrau“ unterfertigt und somit von dieser erlassen worden sei - die „Niederösterreichische Landesregierung ...“ benannt worden sei, so hätte das Verwaltungsgericht nicht ohne Weiteres davon ausgehen dürfen, dass sich die Beschwerde nicht gegen den dieser beigelegten Bescheid richte.
Schließlich führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis Ra 2019/05/0008 bis 0012 nach Bezugnahme auf frühere Judikatur, unter anderem auf den zu 2013/07/0291 ergangenen hg. Beschluss, Folgendes aus:
„20 Wie oben dargelegt wurde, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG jenen des § 63 Abs. 3 AVG (an eine Berufung) materiell entsprechen und so zu verstehen sein, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann (vgl. dazu nochmals die Materialien AB 2112 BlgNR 24. GP 7). Diese Zielsetzung wie auch insbesondere der Umstand, dass im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG - anders, als dies nach dem VwGG in den Fassungen vor Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013 der Fall war - die Beschwerde nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt bzw. eingebracht werden muss, lassen es als sachlich geboten erscheinen, bei der Beurteilung einer Beschwerde nach dem VwGVG in formaler Hinsicht nicht denselben strengen Maßstab anzulegen wie an einen Rechtsmittelschriftsatz, wenn für diesen grundsätzlich Anwaltspflicht gilt. Im Hinblick darauf ist die oben genannte, (u.a.) zu § 28 Abs. 1 Z 1 und 2 VwGG in der Fassung vor Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013 ergangene hg. Judikatur daher im vorliegenden Fall nicht einschlägig.„20 Wie oben dargelegt wurde, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG jenen des Paragraph 63, Absatz 3, AVG (an eine Berufung) materiell entsprechen und so zu verstehen sein, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann vergleiche , dazu nochmals die Materialien Ausschussbericht 2112, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 7, ). Diese Zielsetzung wie auch insbesondere der Umstand, dass im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG - anders, als dies nach dem VwGG in den Fassungen vor Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013 der Fall war - die Beschwerde nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt bzw. eingebracht werden muss, lassen es als sachlich geboten erscheinen, bei der Beurteilung einer Beschwerde nach dem VwGVG in formaler Hinsicht nicht denselben strengen Maßstab anzulegen wie an einen Rechtsmittelschriftsatz, wenn für diesen grundsätzlich Anwaltspflicht gilt. Im Hinblick darauf ist die oben genannte, (u.a.) zu Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 VwGG in der Fassung vor Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013 ergangene hg. Judikatur daher im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
21 Dass - worauf das Verwaltungsgericht hinweist - die von den Revisionswerbern erhobene Beschwerde von deren rechtsfreundlicher Vertretung (Rechtsanwalt) eingebracht wurde, führt zu keiner anderen Beurteilung. So sind Prozesserklärungen einer Partei ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa VwGH 20.12.1995, 95/03/0310, und VwGH 26.6.2014, Ra 2014/04/0013, mwN), das heißt, es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. etwa VwGH 19.2.2014, 2013/10/0184, mwN). Auf subjektive, in der Person des Erklärenden gelegene Umstände oder darauf, ob die Parteienerklärung von einem rechtskundigen Parteienvertreter abgegeben wurde, kommt es hiebei - anders als etwa bei der Beurteilung des Vorliegens eines Wiedereinsetzungsgrundes im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG - nicht an.21 Dass - worauf das Verwaltungsgericht hinweist - die von den Revisionswerbern erhobene Beschwerde von deren rechtsfreundlicher Vertretung (Rechtsanwalt) eingebracht wurde, führt zu keiner anderen Beurteilung. So sind Prozesserklärungen einer Partei ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen vergleiche , aus der ständigen hg. Judikatur etwa VwGH 20.12.1995, 95/03/0310, und VwGH 26.6.2014, Ra 2014/04/0013, mwN), das heißt, es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss vergleiche , etwa VwGH 19.2.2014, 2013/10/0184, mwN). Auf subjektive, in der Person des Erklärenden gelegene Umstände oder darauf, ob die Parteienerklärung von einem rechtskundigen Parteienvertreter abgegeben wurde, kommt es hiebei - anders als etwa bei der Beurteilung des Vorliegens eines Wiedereinsetzungsgrundes im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG - nicht an.
22 Wie oben dargelegt, hätte das Verwaltungsgericht somit - vor allem in Anbetracht des mit der Beschwerde vorgelegten angefochtenen Bescheides, der in der Beschwerde mit Datum und Zahl insoweit richtig bezeichnet wurde, und der dem Verwaltungsgericht bekannten Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich des AWG 2002 sowie die diesbezügliche Behördenorganisation - bei verständiger Würdigung des gesamten Beschwerdevorbringens nicht ohne jeden Zweifel davon ausgehen dürfen, dass die Revisionswerber mit ihrer Beschwerde eine andere als die den vorgelegten angefochtenen Bescheid erlassende Behörde (Landeshauptfrau) belangen wollten, und es hätte die Beschwerde nicht ohne Weiteres - zumindest nicht ohne vorhergehende Einräumung einer Verbesserungsmöglichkeit für die Revisionswerber (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG) - sofort zurückweisen dürfen.“22 Wie oben dargelegt, hätte das Verwaltungsgericht somit - vor allem in Anbetracht des mit der Beschwerde vorgelegten angefochtenen Bescheides, der in der Beschwerde mit Datum und Zahl insoweit richtig bezeichnet wurde, und der dem Verwaltungsgericht bekannten Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich des AWG 2002 sowie die diesbezügliche Behördenorganisation - bei verständiger Würdigung des gesamten Beschwerdevorbringens nicht ohne jeden Zweifel davon ausgehen dürfen, dass die Revisionswerber mit ihrer Beschwerde eine andere als die den vorgelegten angefochtenen Bescheid erlassende Behörde (Landeshauptfrau) belangen wollten, und es hätte die Beschwerde nicht ohne Weiteres - zumindest nicht ohne vorhergehende Einräumung einer Verbesserungsmöglichkeit für die Revisionswerber (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG) - sofort zurückweisen dürfen.“
Wien, am 19. September 2023
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Verbesserungsauftrag Bejahung VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070097.L02Im RIS seit
31.10.2023Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023