1
Zur Vorgeschichte dieser Rechtssache wird auf das hg. Erkenntnis vom 6. Februar 2023, Ra 2022/03/0167, verwiesen.
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Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Erkenntnis untersagte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, teils in Bestätigung, teils in Abänderung eines (Vorstellungs-)Bescheides der belangten Behörde vom 1. März 2021 dem Revisionswerber gemäß § 16 Abs. 3 Z 2 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) den Zugang in das Gerichtsgebäude des Bezirksgerichts Wels und verhängte gegen diesen in Bezug auf das genannte Gerichtsgebäude ein Hausverbot. Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid und den Ablehnungsantrag des Revisionswerbers vom 24. April 2023 wies das BVwG zurück. Es sprach weiters aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Erkenntnis untersagte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, teils in Bestätigung, teils in Abänderung eines (Vorstellungs-)Bescheides der belangten Behörde vom 1. März 2021 dem Revisionswerber gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 2, Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) den Zugang in das Gerichtsgebäude des Bezirksgerichts Wels und verhängte gegen diesen in Bezug auf das genannte Gerichtsgebäude ein Hausverbot. Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid und den Ablehnungsantrag des Revisionswerbers vom 24. April 2023 wies das BVwG zurück. Es sprach weiters aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Betreffend das Hausverbot stellte das BVwG ua. fest, mit (rechtskräftigem) Urteil des Bezirksgerichts Wels vom 7. Juli 2020, in der Fassung des Urteils des Landesgerichtes Wels vom 27. August 2021, sei der Revisionswerber wegen des Vergehens des Missbrauchs von Tonaufnahme- und Abhörgeräten gemäß § 120 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen worden, weil er in einem näher bezeichneten Aufteilungsverfahren des Bezirksgerichts Wels in einer gemäß § 140 Abs. 1 AußStrG nichtöffentlichen Verhandlung, ohne Einverständnis des Sprechenden, eine Tonbandaufnahme angefertigt und zwei näher genannten Dritten, für die sie nicht bestimmt gewesen seien, zugänglich gemacht habe. Es sei deshalb eine teilweise bedingt nachgesehene Geldstrafe verhängt worden.Betreffend das Hausverbot stellte das BVwG ua. fest, mit (rechtskräftigem) Urteil des Bezirksgerichts Wels vom 7. Juli 2020, in der Fassung des Urteils des Landesgerichtes Wels vom 27. August 2021, sei der Revisionswerber wegen des Vergehens des Missbrauchs von Tonaufnahme- und Abhörgeräten gemäß Paragraph 120, Absatz 2, StGB schuldig gesprochen worden, weil er in einem näher bezeichneten Aufteilungsverfahren des Bezirksgerichts Wels in einer gemäß Paragraph 140, Absatz eins, AußStrG nichtöffentlichen Verhandlung, ohne Einverständnis des Sprechenden, eine Tonbandaufnahme angefertigt und zwei näher genannten Dritten, für die sie nicht bestimmt gewesen seien, zugänglich gemacht habe. Es sei deshalb eine teilweise bedingt nachgesehene Geldstrafe verhängt worden.
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Am 22. Jänner 2021 habe der Revisionswerber das Bezirksgericht Wels aufgesucht, um Akteneinsicht zu nehmen. Dazu habe er - ohne vorherige Terminvereinbarung - das Gerichtsgebäude betreten und sich der Sicherheitskontrolle bei einem näher genannten Sicherheitsorgan unterzogen. Der danach vom Revisionswerber aufgesuchte Gerichtsmitarbeiter habe dem Revisionswerber den gewünschten Aktenbestandteil aufgrund eines Kanzleifehlers nicht ausfolgen können, weshalb der Revisionswerber laut geworden sei und die Nichtausfolgung als Amtsmissbrauch bezeichnet habe. Der Gerichtsmitarbeiter habe Angst vor dem Revisionswerber, welcher dem Gerichtsmitarbeiter immer näher gekommen sei, bekommen. Aufgrund dieses Verhaltens habe der Revisionswerber, der das Gespräch mittels Tonband heimlich aufgenommen habe, für den Gerichtsmitarbeiter eine bedrohliche Situation geschaffen.
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Der Revisionswerber habe in der Folge einen Richter des Gerichts als unfähig bezeichnet, wobei die Maske des Revisionswerbers seine Nase nicht bedeckt habe. Er sei vom Richter aufgefordert worden, das Haus zu verlassen. Etwa eine halbe Stunde nach diesem Gespräch sei der Richter im Eingangsbereich wieder auf den Revisionswerber getroffen, der sich mit dem Sicherheitsorgan unterhalten und das Haus nicht sofort nach Erledigung seines Amtsweges verlassen habe. Erneut habe der Richter den Revisionswerber aufgefordert, das Gericht zu verlassen, wobei der Revisionswerber dieser Aufforderung nunmehr nachgekommen sei.
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Das BVwG stellte weiters fest, dass gegen den Revisionswerber in Bezug auf das Landesgericht Wels mit Erkenntnis vom 6. April 2022 ein Hausverbot verhängt worden sei, welchem drei näher dargestellte sicherheitsrelevante Vorfälle zu Grunde lagen. Die dagegen erhobene Revision habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. Juni 2022, Ra 2022/03/0159, zurückgewiesen.
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Schließlich stellte das BVwG fest, der Revisionswerber sehe sich berechtigt, alle seine bei Gericht geführten Gespräche mittels Tonband aufzunehmen, und sei selbst in einer formalen Situation wie einer mündlichen Verhandlung aufbrausend, laut und unterbreche die Gesprächspartner. Er beschuldige anwesende und nichtanwesende Personen des Amtsmissbrauches bzw. anderer strafbarer Handlungen oder der Unfähigkeit.
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Das BVwG legte seiner Entscheidung weiters die näher bezeichnete Hausordnung des Bezirksgerichts Wels vom 22. Jänner 2021 zu Grunde und gab deren Inhalt auszugsweise wieder (u.a. betreffend die Verweisung aus dem Gerichtsgebäude und die Anordnung des Hausverbots gegen nicht gerichtszugehörige Personen, die näher genannte COVID-19-Schutzmaßnahmen nicht einhalten; die Anordnung weitergehender Sicherheitsmaßnahmen, wie das Verbot des Zugangs bestimmter Personen in das Gerichtsgebäude bzw. der Auftrag zum Verlassen desselben; das Verbot von Bild- und Tonaufnahmen). Im Eingangsbereich des Gerichts seien die Hausordnung und Hinweise, dass eine Vorsprache nur mit Termin möglich sei, ausgehängt gewesen.
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Beweiswürdigend führte das BVwG - soweit hier maßgeblich - aus, die Feststellungen beruhten im Wesentlichen auf den Aussagen des Gerichtsmitarbeiters und des Richters des Bezirksgerichts Wels, hinsichtlich des Verhaltens des Revisionswerbers im Eingangsbereich beim Betreten und Verlassen des Gerichts hingegen auf den Aussagen des Revisionswerbers. Es erübrige sich daher die Vertagung zur Einvernahme des der Verhandlung entschuldigt ferngebliebenen Sicherheitsorgans.
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Es komme nicht auf den genauen Wortlaut der Kommunikation zwischen dem Revisionswerber und dem Gerichtsmitarbeiter an. Aus näher genannten Gründen sei glaubhaft, dass der Revisionswerber diesem gegenüber laut geworden sei und sich ihm genähert habe, was auch zu dem in der mündlichen Verhandlung festgestellten Charakterbild des Revisionswerbers passe.
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Dem Beweisantrag hinsichtlich der vom Revisionswerber angefertigten Tonbandaufnahme über das Gespräch mit dem Gerichtsmitarbeiter sei nicht stattzugeben, weil der Revisionswerber das Tonband trotz Beweisanbots nicht mitgebracht habe, was einer Verfahrensverschleppung gleichkomme. Eine solche Vorgangsweise zeige sich auch in der Vielzahl der vom Revisionswerber gestellten Beweisanträge, die nichts mit der gegenständlichen Sache zu tun hätten. Darüber hinaus sei aufgrund der in den wesentlichen Punkten gleichartigen Schilderung des Vorfalls und des Eingeständnisses des Revisionswerbers, dass er „von der Mentalität her“ so wie am Verhandlungstag sei, das Abhören des Tonbands nicht mehr notwendig.
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Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht nach Widergabe von hg. Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für die Verhängung eines Hausverbots nach § 16 Abs. 3 Z 2 GOG (Hinweis auf VwGH 26.2.2016, Ro 2016/03/0001), in der Hausordnung des Bezirksgerichts Wels sei das Verbot des Zuganges bestimmter Personen in das Gerichtsgebäude als dem Anlassfall entsprechend weitergehende Sicherheitsmaßnahme vorgesehen. Der Revisionswerber habe durch sein Verhalten in Zusammenhang mit den Tonbandaufnahmen, die zu der Verurteilung vom 7. Juli 2020 geführt haben, strafbare Handlungen gegen Gerichtspersonen sowie Parteien im Bezirksgericht Wels gesetzt, deren Rechtswidrigkeit er nicht anerkenne. Zudem habe er zumindest einmal nach dieser Verurteilung abermals ein Gespräch, nämlich jenes vom 22. Jänner 2021 mit dem Gerichtsmitarbeiter, ohne Zustimmung des Gesprächspartners aufgezeichnet. Die vom Revisionswerber im Zuge dieses Gesprächs gesetzten Handlungen - Lautwerden, Vorhalt des Amtsmissbrauches und bedrohliches Nahekommen - stellten ein aggressives Verhalten dar und seien geeignet, die Ordnung in einem Gerichtsgebäude zu stören, weil der Gerichtsmitarbeiter durch dieses Verhalten nachvollziehbar in Angst versetzt worden sei.Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht nach Widergabe von hg. Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für die Verhängung eines Hausverbots nach Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 2, GOG (Hinweis auf VwGH 26.2.2016, Ro 2016/03/0001), in der Hausordnung des Bezirksgerichts Wels sei das Verbot des Zuganges bestimmter Personen in das Gerichtsgebäude als dem Anlassfall entsprechend weitergehende Sicherheitsmaßnahme vorgesehen. Der Revisionswerber habe durch sein Verhalten in Zusammenhang mit den Tonbandaufnahmen, die zu der Verurteilung vom 7. Juli 2020 geführt haben, strafbare Handlungen gegen Gerichtspersonen sowie Parteien im Bezirksgericht Wels gesetzt, deren Rechtswidrigkeit er nicht anerkenne. Zudem habe er zumindest einmal nach dieser Verurteilung abermals ein Gespräch, nämlich jenes vom 22. Jänner 2021 mit dem Gerichtsmitarbeiter, ohne Zustimmung des Gesprächspartners aufgezeichnet. Die vom Revisionswerber im Zuge dieses Gesprächs gesetzten Handlungen - Lautwerden, Vorhalt des Amtsmissbrauches und bedrohliches Nahekommen - stellten ein aggressives Verhalten dar und seien geeignet, die Ordnung in einem Gerichtsgebäude zu stören, weil der Gerichtsmitarbeiter durch dieses Verhalten nachvollziehbar in Angst versetzt worden sei. 13
Zudem habe der Revisionswerber gegen die 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung und die Hausordnung verstoßen, weil er die FFP2-Maske nicht stets über Mund und Nase getragen habe und auch keine Gründe vorweisen habe können, weshalb ihm dies nicht zugemutet werden könne. Er habe auch entgegen der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung das Gerichtsgebäude nicht unmittelbar nach der Erledigung seiner Anliegen verlassen. Durch diese beiden Verhaltensweisen habe der Revisionswerber die Mitarbeiter des Bezirksgerichts Wels zumindest abstrakt einer Gesundheitsgefährdung ausgesetzt. Auch die im Zuge eines persönlichen Gesprächs getätigte Bezeichnung des Richters als „unfähig“ sei geeignet, die Ordnung in einem Gericht zu stören, weil der Richter weitere schwerwiegendere Ausfälle des Revisionswerbers mit Recht befürchten habe müssen.
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Bei dem Vorfall am 22. Jänner 2021 habe es sich somit in seiner Gesamtheit gesehen um einen sicherheitsrelevanten Vorfall gehandelt. Aufgrund dieses Vorfalles, der Vorfälle im Landesgericht Wels, der wiederholten Missachtung des gegen den Revisionswerber verhängten Hausverbots in Bezug auf das Landesgericht Wels sowie insbesondere aufgrund der in der mündlichen Verhandlung festgestellten Charakterzüge des Revisionswerbers sei darauf zu schließen, dass es auch in Zukunft zu sicherheitsrelevanten, die Ordnung am Bezirksgericht Wels störenden Verhaltensweisen des Revisionswerbers kommen werde. Weil auf Grund der Uneinsichtigkeit des Revisionswerbers hinsichtlich seiner Verhaltensweisen mit keiner Besserung zu rechnen sei, sei ein unbefristetes Hausverbot anzuordnen gewesen.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
18
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In der demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit ausschließlich maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird betreffend das Hausverbot vorgebracht, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (Hinweis auf VwGH 26.2.2016, Ro 2016/03/0001), weil es davon ausgehe, dass wiederholte „Verbalinjurien“ für die Verhängung eines Hausverbotes nach § 16 Abs. 3 Z 2 GOG ausreichend seien. Das Abspielen des Tonbandes über das Gespräch mit dem Gerichtsmitarbeiter wäre ausreichend gewesen, um zu einem anderen Ergebnis zu gelangen, nämlich der Aufhebung des Hausverbots. Dieses Gespräch habe keine Beleidigungen enthalten, was vom BVwG rechtsirrig angenommen worden sei. Zudem sei die Einvernahme des Sicherheitsorgans unterblieben, was eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung darstelle. Indem das BVwG die Beweise nicht zugelassen habe, habe es tragende Verfahrensgrundsätze verletzt.In der demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit ausschließlich maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird betreffend das Hausverbot vorgebracht, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (Hinweis auf VwGH 26.2.2016, Ro 2016/03/0001), weil es davon ausgehe, dass wiederholte „Verbalinjurien“ für die Verhängung eines Hausverbotes nach Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 2, GOG ausreichend seien. Das Abspielen des Tonbandes über das Gespräch mit dem Gerichtsmitarbeiter wäre ausreichend gewesen, um zu einem anderen Ergebnis zu gelangen, nämlich der Aufhebung des Hausverbots. Dieses Gespräch habe keine Beleidigungen enthalten, was vom BVwG rechtsirrig angenommen worden sei. Zudem sei die Einvernahme des Sicherheitsorgans unterblieben, was eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung darstelle. Indem das BVwG die Beweise nicht zugelassen habe, habe es tragende Verfahrensgrundsätze verletzt. 20
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 26. Februar 2016, Ro 2016/03/0001, ausgeführt, dass es sich bei einem Hausverbot im Sinne des § 16 Abs. 3 Z 2 GOG um eine „Sicherheitsmaßnahme“ handelt, die aus „besonderem Anlass“ getroffen werden kann, weswegen dessen Verhängung konkrete Sicherheitsbedenken voraussetzt, die nicht nur allgemeiner Natur sind, sondern sich aus besonderem Anlass ergeben und denen mit dem Hausverbot in verhältnismäßiger Art und Weise begegnet werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis auch betont, dass der Verhängung eines Hausverbotes Art. 6 Abs. 1 EMRK, welcher in seinem Anwendungsbereich das Recht auf effektiven Zugang zu einem Gericht gewährleistet, schon deshalb nicht entgegensteht, weil im Hinblick auf § 16 Abs. 4 GOG der Zugang einer von einem Hausverbot betroffenen Person zum Gerichtsgebäude zwar eingeschränkt, aber nicht gänzlich unmöglich gemacht wird.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 26. Februar 2016, Ro 2016/03/0001, ausgeführt, dass es sich bei einem Hausverbot im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 2, GOG um eine „Sicherheitsmaßnahme“ handelt, die aus „besonderem Anlass“ getroffen werden kann, weswegen dessen Verhängung konkrete Sicherheitsbedenken voraussetzt, die nicht nur allgemeiner Natur sind, sondern sich aus besonderem Anlass ergeben und denen mit dem Hausverbot in verhältnismäßiger Art und Weise begegnet werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis auch betont, dass der Verhängung eines Hausverbotes Artikel 6, Absatz eins, EMRK, welcher in seinem Anwendungsbereich das Recht auf effektiven Zugang zu einem Gericht gewährleistet, schon deshalb nicht entgegensteht, weil im Hinblick auf Paragraph 16, Absatz 4, GOG der Zugang einer von einem Hausverbot betroffenen Person zum Gerichtsgebäude zwar eingeschränkt, aber nicht gänzlich unmöglich gemacht wird.
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Es kann dahinstehen, was die Revision genau unter „Verbalinjurien“ versteht. Im Revisionsfall stützte das BVwG die Anordnung des Hausverbots zum einen auf den festgestellten sicherheitsrelevanten Vorfall vom 22. Jänner 2021 als Ganzes, bei welchem der Revisionswerber gegenüber dem Gerichtsmitarbeiter laut geworden ist, diesem Amtsmissbrauch vorgehalten und sich ihm genähert hat, wodurch für den Gerichtsmitarbeiter eine bedrohliche Situation entstanden sei. Weiters legte das BVwG der Verhängung des Hausverbots zugrunde, dass der Revisionswerber trotz Aufforderung durch den - in der mündlichen Verhandlung als Zeugen einvernommenen - Richter das Gerichtsgebäude nicht unmittelbar nach Erledigung seines Amtsweges verlassen und durch das nicht ordnungsgemäße Tragen der FFP2-Maske gegen die Hausordnung verstoßen hat. Das BVwG setzte dieses Verhalten auch in Bezug zu den sonstigen - insbesondere in der mündlichen Verhandlung wahrgenommenen - Verhaltensweisen des Revisionswerbers bei Gericht.
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Die Revision, die sich nicht substantiiert gegen diese Feststellungen wendet, zeigt fallbezogen nicht auf, dass die Beurteilung des BVwG, das dargestellte Verhalten rechtfertige die Verhängung eines Hausverbots im Sinne des § 16 Abs. 3 Z 2 GOG, von den Vorgaben des hg. Erkenntnis Ro 2016/03/0001 abweichen würde.Die Revision, die sich nicht substantiiert gegen diese Feststellungen wendet, zeigt fallbezogen nicht auf, dass die Beurteilung des BVwG, das dargestellte Verhalten rechtfertige die Verhängung eines Hausverbots im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 2, GOG, von den Vorgaben des hg. Erkenntnis Ro 2016/03/0001 abweichen würde.
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Soweit die Revision die unterbliebene Einvernahme des Sicherheitsorgans und die Nichtberücksichtigung der von ihm angefertigten Tonbandaufnahme als Beweismittel rügt, zeigt sie auch damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG auf:Soweit die Revision die unterbliebene Einvernahme des Sicherheitsorgans und die Nichtberücksichtigung der von ihm angefertigten Tonbandaufnahme als Beweismittel rügt, zeigt sie auch damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf:
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel (ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung) untauglich ist. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 13.9.2022, Ra 2019/04/0117).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel (ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung) untauglich ist. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , VwGH 13.9.2022, Ra 2019/04/0117). 25
Eine derartige Fehlbeurteilung wird fallbezogen nicht aufgezeigt. Das BVwG legte nämlich hinsichtlich des Verhaltens des Revisionswerbers im Eingangsbereich beim Betreten und Verlassen des Gerichts beweiswürdigend ohnehin seine Aussagen zu Grunde. Dass die Einvernahme des Sicherheitsorgans vor diesem Hintergrund dennoch notwendig gewesen wäre, zeigt die Revision nicht auf.
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Mit dem Vorbringen, durch das Abspielen der Tonbandaufnahme hätte der Revisionswerber beweisen können, dass das mit dem Gerichtsmitarbeiter geführte Gespräche keine Beleidigungen enthielt, legt die Revision eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schon deswegen nicht dar, weil das BVwG die Anordnung des Hausverbots - wie ausgeführt - nicht tragend auf eine solche Aussage stützte.
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Der Revisionswerber sieht einen Verfahrensmangel schließlich auch darin, dass das BVwG seinem Antrag auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen sei. Dieser Verfahrensfehler sei wesentlich, weil in diesem Antrag auch die Widersprüche der Zeugenaussagen der Vorsteherin des Bezirksgerichts Wels dokumentiert seien. Das BVwG stützte seine Feststellungen zur Begründung des Hausverbots jedoch gar nicht auf - in der Revision auch nicht näher bezeichnete - Aussagen der Gerichtsvorsteherin, sodass die Revision insofern auch nicht die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufzeigt (vgl. zu diesem Erfordernis etwa VwGH 15.5.2023, Ra 2022/03/0281, mwN).Der Revisionswerber sieht einen Verfahrensmangel schließlich auch darin, dass das BVwG seinem Antrag auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen sei. Dieser Verfahrensfehler sei wesentlich, weil in diesem Antrag auch die Widersprüche der Zeugenaussagen der Vorsteherin des Bezirksgerichts Wels dokumentiert seien. Das BVwG stützte seine Feststellungen zur Begründung des Hausverbots jedoch gar nicht auf - in der Revision auch nicht näher bezeichnete - Aussagen der Gerichtsvorsteherin, sodass die Revision insofern auch nicht die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufzeigt vergleiche , zu diesem Erfordernis etwa VwGH 15.5.2023, Ra 2022/03/0281, mwN). 28
Das Zulässigkeitsvorbringen in Bezug auf eine vom BVwG verhängte Ordnungsstrafe geht schon deswegen ins Leere, weil diese nicht Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses ist (vgl. diese Ordnungsstrafe betreffend den hg. Beschluss vom 21. August 2023, Ra 2023/03/0116).Das Zulässigkeitsvorbringen in Bezug auf eine vom BVwG verhängte Ordnungsstrafe geht schon deswegen ins Leere, weil diese nicht Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses ist vergleiche , diese Ordnungsstrafe betreffend den hg. Beschluss vom 21. August 2023, Ra 2023/03/0116).
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 19. September 2023