TE Vwgh Erkenntnis 2023/9/19 Ra 2022/16/0034

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2023
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
30/01 Finanzverfassung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs9
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012
VStG §24
VStG §31 Abs2
VStG §31 Abs2 Z4
VStG §44a Z1
VStG §44a Z2
VStG §45 Abs1 Z2
VwGG §25a Abs5
VwGG §30a Abs6
VwGG §30a Abs7
VwGG §42 Abs2
VwGG §42 Abs3
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §38
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher, den Hofrat Dr. Bodis, die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der R H, in W, vertreten durch Dr. Patrick Ruth und MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 15. März 2022, LVwG-S-1803/006-2016, betreffend Übertretung des Glückspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mistelbach), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat:

„Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 31.5.2016, M1S2-V-15 22947/5, wird insoweit, als über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe samt Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ein Kostenbeitrag vorgeschrieben wurde, unbeschadet des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs aufgehoben und das gegen die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 GSpG geführte Verwaltungsstrafverfahren wird in diesem Umfang gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.“„Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 31.5.2016, M1S2-V-15 22947/5, wird insoweit, als über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe samt Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ein Kostenbeitrag vorgeschrieben wurde, unbeschadet des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs aufgehoben und das gegen die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG geführte Verwaltungsstrafverfahren wird in diesem Umfang gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.“

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis vom 31. Mai 2016 erkannte die belangte Behörde die Revisionswerberin der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig und verhängte über sie eine Geldstrafe in Höhe von 18.000 € (samt Ersatzfreiheitsstrafe). Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit 1.800 € bestimmt. Die Revisionswerberin habe von 1. Jänner 2015 bis 25. Juni 2015 zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht, die in der Form von Walzenspielen durchgeführt worden seien.Mit Straferkenntnis vom 31. Mai 2016 erkannte die belangte Behörde die Revisionswerberin der Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, und 4 in Verbindung mit , Paragraph 4, Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig und verhängte über sie eine Geldstrafe in Höhe von 18.000 € (samt Ersatzfreiheitsstrafe). Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit 1.800 € bestimmt. Die Revisionswerberin habe von 1. Jänner 2015 bis 25. Juni 2015 zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht, die in der Form von Walzenspielen durchgeführt worden seien.
2
Der gegen das Straferkenntnis vom 31. Mai 2016 erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) - im ersten Rechtsgang - mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2017 dahingehend Folge, dass es eine (Gesamt-)Geldstrafe in der Höhe von 9.000 € (samt Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen) verhängte und die Kosten des behördlichen Verfahrens mit 900 € bestimmte.
3
Der gegen diese Entscheidung erhobenen Revision der Revisionswerberin gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6. September 2018, Ra 2018/17/0057-5, Folge und hob die angefochtene Entscheidung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf.
4
Im zweiten Rechtsgang gab das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23. Jänner 2019 - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der Beschwerde der Revisionswerberin insofern Folge, als es die drei zu verhängenden Geldstrafen mit jeweils 3.000 € (samt Ersatzfreiheitsstrafe) neu bemaß und den Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit 900 € bestimmte.
5
Der gegen diese Entscheidung erhobenen Revision der Revisionswerberin gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 3. Februar 2022, Ra 2019/17/0115-5, im Umfang des Ausspruches über die verhängte Strafe und den Beitrag zu den Kosten des Verfahrens Folge und hob das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts insoweit wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf. Im Übrigen, somit hinsichtlich des Ausspruches über die Schuld, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 23. Jänner 2019 erhobene Revision zurück.
6
Im dritten Rechtsgang gab das Verwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis der Beschwerde der Revisionswerberin insofern statt, als es die drei zu verhängenden Geldstrafen mit jeweils 500 € (samt Ersatzfreiheitsstrafe) neu bemaß und den Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit 150 € bestimmte und festhielt, dass die Strafbeträge und die Beiträge zu den Kosten des Verfahrens innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung zu bezahlen seien. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. Das angefochtene Erkenntnis wurde der Revisionswerberin am 17. März 2022 zugestellt.Im dritten Rechtsgang gab das Verwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis der Beschwerde der Revisionswerberin insofern statt, als es die drei zu verhängenden Geldstrafen mit jeweils 500 € (samt Ersatzfreiheitsstrafe) neu bemaß und den Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit 150 € bestimmte und festhielt, dass die Strafbeträge und die Beiträge zu den Kosten des Verfahrens innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung zu bezahlen seien. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig. Das angefochtene Erkenntnis wurde der Revisionswerberin am 17. März 2022 zugestellt.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof unter Anschluss der Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorlegte.
8
Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein. Die belangte Behörde sah von der Einbringung einer Revisionsbeantwortung ab.
9
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
10
Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit ua. vor, dass die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 iVm Abs. 1 VStG mit Abschluss der strafbaren Tätigkeit am 25. Juni 2015 begonnen habe. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses sei die Frist auch unter Berücksichtigung ihrer Hemmung während der Zeit der Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und unter Einrechnung einer allfälligen Fristhemmung durch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Juli 2016, E 945/2016 ua., bereits abgelaufen gewesen.Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit ua. vor, dass die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz 2, in Verbindung mit , Absatz eins, VStG mit Abschluss der strafbaren Tätigkeit am 25. Juni 2015 begonnen habe. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses sei die Frist auch unter Berücksichtigung ihrer Hemmung während der Zeit der Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und unter Einrechnung einer allfälligen Fristhemmung durch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Juli 2016, E 945 aus 2016, ua., bereits abgelaufen gewesen.
11
Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet.
12
Gemäß § 31 Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in § 31 Abs. 1 VStG genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht eingerechnet (Z 4 leg. cit.).Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Paragraph 31, Absatz eins, VStG genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht eingerechnet (Ziffer 4, leg. cit.).
13
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frist des § 31 Abs. 2 VStG nur dann gewahrt, wenn die Rechtsmittelentscheidung innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde. Hinsichtlich des Beginns und des Endes der Fristenhemmung nach § 31 Abs. 2 Z 4 VStG sind einerseits der Zeitpunkt des Einlangens der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und andererseits der Zeitpunkt der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an die belangte Behörde und nicht an die revisionswerbende Partei maßgebend (vgl. VwGH 27.1.2022, Ra 2021/02/0198, VwGH 13.11.2018, Ra 2018/17/0172, VwGH 9.10.2017, Ra 2017/02/0115, jeweils mwN). Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beginnt seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit der Vorlage der beim Verwaltungsgericht eingebrachten Revision an den Verwaltungsgerichtshof und endet mit der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 27.1.2022, Ra 2021/02/0198, mwN; VwGH 15.9.2021, Ra 2021/17/0092).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG nur dann gewahrt, wenn die Rechtsmittelentscheidung innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde. Hinsichtlich des Beginns und des Endes der Fristenhemmung nach Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG sind einerseits der Zeitpunkt des Einlangens der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und andererseits der Zeitpunkt der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an die belangte Behörde und nicht an die revisionswerbende Partei maßgebend vergleiche , VwGH 27.1.2022, Ra 2021/02/0198, VwGH 13.11.2018, Ra 2018/17/0172, VwGH 9.10.2017, Ra 2017/02/0115, jeweils mwN). Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beginnt seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit der Vorlage der beim Verwaltungsgericht eingebrachten Revision an den Verwaltungsgerichtshof und endet mit der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht vergleiche , VwGH 27.1.2022, Ra 2021/02/0198, mwN; VwGH 15.9.2021, Ra 2021/17/0092).
14
Durch die Hemmung wird die Verjährungsfrist um so viele Tage verlängert, als der die Hemmung bewirkende Zustand bestanden hat. Mit Ablauf des hemmenden Ereignisses läuft daher die Verjährungsfrist weiter. Sie ist so zu berechnen, als ob sie um die Dauer des Hemmungszeitraumes verlängert worden wäre (vgl. VwGH 27.1.2022, Ra 2021/02/0198, VwGH 6.9.2018, Ra 2017/17/0456, mwN).Durch die Hemmung wird die Verjährungsfrist um so viele Tage verlängert, als der die Hemmung bewirkende Zustand bestanden hat. Mit Ablauf des hemmenden Ereignisses läuft daher die Verjährungsfrist weiter. Sie ist so zu berechnen, als ob sie um die Dauer des Hemmungszeitraumes verlängert worden wäre vergleiche , VwGH 27.1.2022, Ra 2021/02/0198, VwGH 6.9.2018, Ra 2017/17/0456, mwN).
15
Unter Zugrundelegung des im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Abschlusses der strafbaren Tätigkeit am 25. Juni 2015 wäre die dreijährige Frist für die Verjährung der Strafbarkeit gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 VStG am 25. Juni 2018 abgelaufen.Unter Zugrundelegung des im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Abschlusses der strafbaren Tätigkeit am 25. Juni 2015 wäre die dreijährige Frist für die Verjährung der Strafbarkeit gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Satz 1 und 2 VStG am 25. Juni 2018 abgelaufen.
16
Auch unter Berücksichtigung einer Hemmung der Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 Z 4 VStG während der Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof im ersten und im zweiten Rechtsgang war die Frist im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses an die Revisionswerberin am 17. März 2022 bereits abgelaufen.Auch unter Berücksichtigung einer Hemmung der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG während der Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof im ersten und im zweiten Rechtsgang war die Frist im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses an die Revisionswerberin am 17. März 2022 bereits abgelaufen.
17
Die Aussprüche über Schuld und Strafe sind trennbar (vgl. etwa VwGH 26.7.2018, Ra 2017/17/0804, mwN). Im Fall der Bestätigung des Ausspruches über die Schuld könnte im folgenden Verfahren nur mehr der Strafausspruch gegenständlich sein, weil hinsichtlich der Schuld, also hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat und der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, Teilrechtskraft eingetreten wäre (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2016/08/0082, VwGH 28.5.2019, Ra 2018/05/0266, mwN).Die Aussprüche über Schuld und Strafe sind trennbar vergleiche , etwa VwGH 26.7.2018, Ra 2017/17/0804, mwN). Im Fall der Bestätigung des Ausspruches über die Schuld könnte im folgenden Verfahren nur mehr der Strafausspruch gegenständlich sein, weil hinsichtlich der Schuld, also hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat und der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, Teilrechtskraft eingetreten wäre vergleiche , VwGH 14.11.2018, Ra 2016/08/0082, VwGH 28.5.2019, Ra 2018/05/0266, mwN).
18
Bei einer bloß teilweisen Aufhebung tritt die Rechtssache lediglich in Ansehung der durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Spruchpunkte in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung befunden hat (VwGH 25.9.2019, Ra 2019/09/0074, VwGH 22.5.2018, Ra 2017/17/0812, mwN).
19
Hinsichtlich der Frage der Schuld, somit hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat und der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, war aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts vom 23. Jänner 2019 im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bereits Teilrechtskraft eingetreten. Aufgrund der ex tunc Wirkung der Aufhebung des Ausspruches über die Strafe mit dem hg. Erkenntnis vom 3. Februar 2022 lag im Ausspruch über die Strafe noch keine Teilrechtskraft vor. Nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung nach § 31 Abs. 2 VStG liegt jedoch ein Strafaufhebungsgrund vor (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG[2017], Rz 14).Hinsichtlich der Frage der Schuld, somit hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat und der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, war aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts vom 23. Jänner 2019 im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bereits Teilrechtskraft eingetreten. Aufgrund der ex tunc Wirkung der Aufhebung des Ausspruches über die Strafe mit dem hg. Erkenntnis vom 3. Februar 2022 lag im Ausspruch über die Strafe noch keine Teilrechtskraft vor. Nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG liegt jedoch ein Strafaufhebungsgrund vor vergleiche Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017], Rz 14).
20
Nach dem in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmenden Eintritt der Strafbarkeitsverjährung hätte das VwG das Straferkenntnis (in dem im zweiten Rechtsgang noch verfahrensgegenständlichen Umfang) jedenfalls aufzuheben und das Verfahren einzustellen gehabt (vgl. VwGH 22.5.2023, Ra 2021/17/0057; VwGH 13.11.2018, Ra 2018/17/0172; VwGH 29.4.2003, 2002/02/0295). Die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens sind auf die Verhängung einer Strafe und die darauf aufbauenden Aussprüche beschränkt, weil die Schuldfrage infolge der bereits eingetretenen Teilrechtskraft nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war.Nach dem in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmenden Eintritt der Strafbarkeitsverjährung hätte das VwG das Straferkenntnis (in dem im zweiten Rechtsgang noch verfahrensgegenständlichen Umfang) jedenfalls aufzuheben und das Verfahren einzustellen gehabt vergleiche , VwGH 22.5.2023, Ra 2021/17/0057; VwGH 13.11.2018, Ra 2018/17/0172; VwGH 29.4.2003, 2002/02/0295). Die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens sind auf die Verhängung einer Strafe und die darauf aufbauenden Aussprüche beschränkt, weil die Schuldfrage infolge der bereits eingetretenen Teilrechtskraft nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war.
21
Da die Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses an die Revisionswerberin betreffend den Tatzeitraum von 1. Jänner 2015 bis 25. Juni 2015 am 17. März 2022, jedoch nach Ablauf der in § 31 Abs. 2 VStG geregelten Frist von drei Jahren und damit nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung erfolgte, erweist sich das angefochtene Erkenntnis aufgrund der bereits eingetretenen Strafbarkeitsverjährung als rechtswidrig. Auf das übrigen Revisionsvorbringen war daher nicht mehr einzugehen.Da die Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses an die Revisionswerberin betreffend den Tatzeitraum von 1. Jänner 2015 bis 25. Juni 2015 am 17. März 2022, jedoch nach Ablauf der in Paragraph 31, Absatz 2, VStG geregelten Frist von drei Jahren und damit nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung erfolgte, erweist sich das angefochtene Erkenntnis aufgrund der bereits eingetretenen Strafbarkeitsverjährung als rechtswidrig. Auf das übrigen Revisionsvorbringen war daher nicht mehr einzugehen.
22
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt (vgl. etwa VwGH 17.2.2023, Ra 2019/17/0111, mwN). Das angefochtene Erkenntnis war daher dahingehend abzuändern, dass das vor dem Verwaltungsgericht angefochtene Straferkenntnis im Umfang seines Ausspruches über die verhängte Strafe und über den Beitrag zu den Kosten des Verfahrens ersatzlos zu beheben ist und das gegen die Revisionswerberin geführte Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt wird. Der gegen die Revisionswerberin ergangene, rechtskräftige Schuldspruch bleibt davon unberührt.Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt vergleiche , etwa VwGH 17.2.2023, Ra 2019/17/0111, mwN). Das angefochtene Erkenntnis war daher dahingehend abzuändern, dass das vor dem Verwaltungsgericht angefochtene Straferkenntnis im Umfang seines Ausspruches über die verhängte Strafe und über den Beitrag zu den Kosten des Verfahrens ersatzlos zu beheben ist und das gegen die Revisionswerberin geführte Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt wird. Der gegen die Revisionswerberin ergangene, rechtskräftige Schuldspruch bleibt davon unberührt.
23
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 19. September 2023

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022160034.L00

Im RIS seit

30.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten