TE Vwgh Beschluss 2023/9/19 Ra 2022/12/0163

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Veröffentlicht am 19.09.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision des S S in N, vertreten durch Forsthuber & Partner Rechtsanwälte in 2500 Baden, Wiener Straße 80, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2022, W111 2251212-1/2E, betreffend Befolgungspflicht einer Weisung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kommando Streitkräfte), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid des Kommandos Streitkräfte vom 20. Dezember 2021 wurde festgestellt, dass die Befolgung des Befehls zur Einhaltung der Bestimmungen des § 9 Abs. 1 der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung zu den Dienstpflichten gemäß § 44 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in Verbindung mit § 7 der Allgemein Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV) des Revisionswerbers gehört.Mit Bescheid des Kommandos Streitkräfte vom 20. Dezember 2021 wurde festgestellt, dass die Befolgung des Befehls zur Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung zu den Dienstpflichten gemäß Paragraph 44, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in Verbindung mit Paragraph 7, der Allgemein Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV) des Revisionswerbers gehört.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 20. September 2022, E 1816/2022-12, wurde die vom Revisionswerber gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Begründend wurde u.a. ausgeführt, die vorliegende Beschwerde rüge die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des Eigentums. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in der als Revisionspunkt geltend gemacht wird, der Revisionswerber erachte sich in seinem subjektiven Recht auf Erlassung einer fehlerfreien Ermessensentscheidung verletzt.
5
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision u.a. die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision u.a. die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
6
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet.Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet.
7
Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 27.2.2020, Ra 2020/06/0068, mwN).Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , etwa VwGH 27.2.2020, Ra 2020/06/0068, mwN).
8
Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
9
Bei dem in der Revision angeführten Recht „auf fehlerfreie Ermessensentscheidung“ handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. dazu etwa VwGH 30.11.2022, Ra 2022/14/0210; 23.5.2022, Ra 2022/07/0048; 27.2.2020, Ra 2020/06/0068; jeweils mwN). Ein tauglicher Revisionspunkt wurde somit nicht bezeichnet, sodass die vorliegende Revision schon deshalb zurückzuweisen war.Bei dem in der Revision angeführten Recht „auf fehlerfreie Ermessensentscheidung“ handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann vergleiche , dazu etwa VwGH 30.11.2022, Ra 2022/14/0210; 23.5.2022, Ra 2022/07/0048; 27.2.2020, Ra 2020/06/0068; jeweils mwN). Ein tauglicher Revisionspunkt wurde somit nicht bezeichnet, sodass die vorliegende Revision schon deshalb zurückzuweisen war.
10
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass auch die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt wurde. Es trifft nämlich nicht zu, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass eine Weisung auch dann nicht zu befolgen wäre, wenn sie schlicht rechtswidrig wäre oder gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen verstößt. Das Gegenteil ist der Fall (vgl. etwa VwGH 9.3.2022, Ro 2020/12/0004). Im Übrigen wird eine derartige Verfassungswidrigkeit der Weisung in der Zulässigkeitsbegründung der Revision ohnehin nicht aufgezeigt, ebenso wenig, dass die Weisung willkürlich erteilt worden wäre.Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass auch die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht aufgezeigt wurde. Es trifft nämlich nicht zu, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass eine Weisung auch dann nicht zu befolgen wäre, wenn sie schlicht rechtswidrig wäre oder gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen verstößt. Das Gegenteil ist der Fall vergleiche , etwa VwGH 9.3.2022, Ro 2020/12/0004). Im Übrigen wird eine derartige Verfassungswidrigkeit der Weisung in der Zulässigkeitsbegründung der Revision ohnehin nicht aufgezeigt, ebenso wenig, dass die Weisung willkürlich erteilt worden wäre.
11
Auch mit dem Hinweis auf eine Vielzahl Betroffener wird keine auf den konkreten Fall bezogene Rechtsfrage dargestellt, bewirkt doch der Umstand, dass die zu lösende Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen auftreten könne, für sich allein nicht ihre Erheblichkeit im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. etwa VwGH 10.7.2023, Ra 2021/12/0062, mwN).Auch mit dem Hinweis auf eine Vielzahl Betroffener wird keine auf den konkreten Fall bezogene Rechtsfrage dargestellt, bewirkt doch der Umstand, dass die zu lösende Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen auftreten könne, für sich allein nicht ihre Erheblichkeit im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche , etwa VwGH 10.7.2023, Ra 2021/12/0062, mwN).
12
Soweit die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung auf die Revisionsgründe verweist, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, dass ein Verweis (in der gesonderten Darstellung der Revisionszulässigkeit) auf die sonstigen Ausführungen der Revision den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach eine außerordentliche Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht zu genügen vermag (vgl. etwa VwGH 29.6.2023, Ra 2023/06/0118, mwN).Soweit die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung auf die Revisionsgründe verweist, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, dass ein Verweis (in der gesonderten Darstellung der Revisionszulässigkeit) auf die sonstigen Ausführungen der Revision den Anforderungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, wonach eine außerordentliche Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht zu genügen vermag vergleiche , etwa VwGH 29.6.2023, Ra 2023/06/0118, mwN).
13
Die Revision war im Sinne obiger Ausführungen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war im Sinne obiger Ausführungen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 19. September 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120163.L00

Im RIS seit

17.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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