1
Zur Vorgeschichte wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 und 3 VwGG auf den Beschluss VwGH 19.4.2016, Ra 2016/12/0019, verwiesen, mit dem der Verwaltungsgerichtshof die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Jänner 2016, W122 2010459-1/20E, zurückgewiesen hat:Zur Vorgeschichte wird in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, und 3 VwGG auf den Beschluss VwGH 19.4.2016, Ra 2016/12/0019, verwiesen, mit dem der Verwaltungsgerichtshof die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Jänner 2016, W122 2010459-1/20E, zurückgewiesen hat: Mit Bescheid des Amtes der Buchhaltungsagentur vom 30. Juni 2014 war die Revisionswerberin gemäß § 40 Abs. 2 iVm. § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) von Amts wegen aus wichtigem dienstlichen Interesse mit Ablauf des 30. Juni 2014 von ihrer Funktion „Stellvertreterin der Abteilungsleiterin“ der Verrechnungsabteilung 01/03 (Arbeitsplatzwertigkeit A2/4) abberufen und mit 1. Juli 2014 mit der Funktion „Referentin Verrechnung mit EsB“ in der Abteilung Verrechnung 01 des Bereiches 1 (Arbeitsplatzwertigkeit A2/3) betraut worden. Gleichzeitig war gemäß § 38 Abs. 7 BDG 1979 festgestellt worden, dass die Revisionswerberin die für die Versetzung (Abberufung) maßgebenden Gründe gemäß § 141a Abs. 3 und 6 BDG 1979 zu vertreten habe und ausgesprochen worden, dass § 35 Abs. 1 Z 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) zur Anwendung komme.Mit Bescheid des Amtes der Buchhaltungsagentur vom 30. Juni 2014 war die Revisionswerberin gemäß Paragraph 40, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) von Amts wegen aus wichtigem dienstlichen Interesse mit Ablauf des 30. Juni 2014 von ihrer Funktion „Stellvertreterin der Abteilungsleiterin“ der Verrechnungsabteilung 01/03 (Arbeitsplatzwertigkeit A2/4) abberufen und mit 1. Juli 2014 mit der Funktion „Referentin Verrechnung mit EsB“ in der Abteilung Verrechnung 01 des Bereiches 1 (Arbeitsplatzwertigkeit A2/3) betraut worden. Gleichzeitig war gemäß Paragraph 38, Absatz 7, BDG 1979 festgestellt worden, dass die Revisionswerberin die für die Versetzung (Abberufung) maßgebenden Gründe gemäß Paragraph 141 a, Absatz 3, und 6 BDG 1979 zu vertreten habe und ausgesprochen worden, dass Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) zur Anwendung komme.
Dieser Bescheid war auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Jänner 2016 gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm. § 40 Abs. 2 und § 38 Abs. 7 BDG 1979 dahingehend abgeändert worden, dass statt dem 30. Juni 2014 der 18. November 2015 und statt dem 1. Juli 2014 der 19. November 2015 zu gelten habe.Dieser Bescheid war auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Jänner 2016 gemäß Paragraph 28, Absatz eins, und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 2 und Paragraph 38, Absatz 7, BDG 1979 dahingehend abgeändert worden, dass statt dem 30. Juni 2014 der 18. November 2015 und statt dem 1. Juli 2014 der 19. November 2015 zu gelten habe.
2
Nach der Zurückweisung ihrer Revision durch den Verwaltungsgerichtshof (und der Ablehnung der Behandlung ihrer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. Juni 2016, E 456/2016) wandte sich die Revisionswerberin mit einem als „Anbringen“ bezeichneten Schreiben vom 16. Juli 2018 an das Amt der Buchhaltungsagentur („Herrn Amtsleiter persönlich“) und stellte einen Antrag auf Nichtigerklärung des Bescheides vom 30. Juni 2014 gemäß § 68 AVG iVm. § 13 DVG. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass der dienstrechtliche Abberufungsbescheid vom 30. Juni 2014 durch die Personalleiterin Dipl.-Jur. D (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof) ausgestellt worden sei, obwohl ausschließlich der Dienststellenleiter (Amtsleiter) des Amtes der Buchhaltungsagentur für dienstrechtliche Angelegenheiten zuständig sei und daher ein Nichtbescheid vorliege. Um Rechtssicherheit zu erreichen, werde um bescheidmäßige Erledigung ersucht.Nach der Zurückweisung ihrer Revision durch den Verwaltungsgerichtshof (und der Ablehnung der Behandlung ihrer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. Juni 2016, E 456 aus 2016,) wandte sich die Revisionswerberin mit einem als „Anbringen“ bezeichneten Schreiben vom 16. Juli 2018 an das Amt der Buchhaltungsagentur („Herrn Amtsleiter persönlich“) und stellte einen Antrag auf Nichtigerklärung des Bescheides vom 30. Juni 2014 gemäß Paragraph 68, AVG in Verbindung mit Paragraph 13, DVG. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass der dienstrechtliche Abberufungsbescheid vom 30. Juni 2014 durch die Personalleiterin Dipl.-Jur. D (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof) ausgestellt worden sei, obwohl ausschließlich der Dienststellenleiter (Amtsleiter) des Amtes der Buchhaltungsagentur für dienstrechtliche Angelegenheiten zuständig sei und daher ein Nichtbescheid vorliege. Um Rechtssicherheit zu erreichen, werde um bescheidmäßige Erledigung ersucht.
3
Mit Schreiben des Amtes der Buchhaltungsagentur vom 23. Juli 2018 teilte dieses der Revisionswerberin mit, dass der im damaligen Zeitraum zuständige Amtsleiter Mag. B (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof) der Personalleiterin Dipl.-Jur. D die Unterschriftsbefugnis sowohl für den Bescheid vom 30. Juni 2014 als auch für die diesem Bescheid vorangegangene Verständigung über die beabsichtigte Versetzung (Abberufung) von Amts wegen übertragen habe.
4
Mit Schriftsatz vom 17. August 2018 wandte sich die Revisionswerberin unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 23. Juli 2018 erneut an das Amt der Buchhaltungsagentur und erhob eine „Vorstellung“. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten laut DVG ausschließlich dem Leiter der Dienststelle obliege, eine Delegierung oder Übertragung sei gesetzlich nicht vorgesehen und daher rechtsunwirksam.
5
Mit Bescheid vom 15. Jänner 2019 wies der Bundesminister für Finanzen das „Anbringen“ vom 16. Juli 2018 sowie den als „Vorstellung“ bezeichneten Schriftsatz vom 17. August 2018 als unzulässig zurück und führte begründend insbesondere aus, dass spätestens mit der in Rechtskraft erwachsenen (Sach-)Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Jänner 2016 der Bescheid des Amtes der Buchhaltungsagentur vom 30. Juni 2014, dessen Nichtigerklärung die Revisionswerberin beantrage, aus dem Rechtsbestand beseitigt und durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Jänner 2016 ersetzt worden sei. Die Revisionswerberin habe explizit die Nichtigerklärung des Bescheids des Amtes der Buchhaltungsagentur vom 30. Juni 2014 beantragt, wobei dieses Begehren schon mangels rechtlicher Existenz des dezidiert bezeichneten Bescheides als unzulässig zurückzuweisen sei.
Das Schreiben des Amtes der Buchhaltungsagentur vom 23. Juli 2018 sei rechtlich nicht als Bescheid zu qualifizieren, dies mangels entsprechender Form bzw. normativen Abspruches über den Antrag auf Nichtigerklärung des Bescheides. Aus weitgehend denselben Erwägungen wie hinsichtlich der Zurückweisung des „Anbringens“ sei auch der mit „Vorstellung“ bezeichnete Schriftsatz der Revisionswerberin als unzulässig zurückzuweisen.
6
Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin „die Beschwerde und ein[en] Vorlageantrag“ an das Bundesverwaltungsgericht. Sie stellte die Anträge, das Verwaltungsgericht möge zur Vorstellung vom 17. August 2018 entscheiden, zumal das Amt der Buchhaltungsagentur nicht innerhalb von zwei Wochen ein Ermittlungsverfahren aufgenommen habe, weiters zum Anbringen vom 17. Juli 2018 [gemeint wohl: 16. Juli 2018] entscheiden, zumal die zuständige Behörde aus überwiegendem Verschulden darüber nicht entschieden, sondern an eine unzuständige Behörde zur Abhandlung weitergeleitet habe, sowie darüber absprechen, dass der im Anbringen bezeichnete Bescheid des Amtes der Buchhaltungsagentur vom 30. Juni 2014 absolut nichtig und sohin rechtlich nicht existent sei.
7
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 16. März 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die „Beschwerde samt Vorlageantrag“ zurück und erklärte die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 16. März 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die „Beschwerde samt Vorlageantrag“ zurück und erklärte die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Revisionswerberin mit dem als „Antrag auf Nichtigerklärung“ bezeichneten „Anbringen“ vom 16. Juli 2018 an das Amt der Buchhaltungsagentur die Beseitigung des Bescheides vom 30. Juni 2014 aus dem Rechtsbestand begehrt und im Bereich des Dienstrechtsverfahrens (§ 13) die Ausübung der Rechte des § 68 Abs. 2 bis 4 AVG bzw. des Aufsichtsrechtes angeregt habe. Diesbezüglich komme ihr jedoch kein subjektives Recht zu, da die der Behörde eingeräumte Aufsichtsgewalt nicht dem Schutz irgendeines subjektiven Rechts, sondern der Wahrung öffentlicher Interessen diene.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Revisionswerberin mit dem als „Antrag auf Nichtigerklärung“ bezeichneten „Anbringen“ vom 16. Juli 2018 an das Amt der Buchhaltungsagentur die Beseitigung des Bescheides vom 30. Juni 2014 aus dem Rechtsbestand begehrt und im Bereich des Dienstrechtsverfahrens (Paragraph 13,) die Ausübung der Rechte des Paragraph 68, Absatz 2, bis 4 AVG bzw. des Aufsichtsrechtes angeregt habe. Diesbezüglich komme ihr jedoch kein subjektives Recht zu, da die der Behörde eingeräumte Aufsichtsgewalt nicht dem Schutz irgendeines subjektiven Rechts, sondern der Wahrung öffentlicher Interessen diene.
Die zunächst belangte Behörde, das Amt der Buchhaltungsagentur, habe dies zunächst zum Anlass genommen, der Revisionswerberin mit einem formlosen Schreiben vom 23. Juli 2018 mitzuteilen, dass ihrem Antrag auf bescheidmäßige Nichtigerklärung des Bescheids vom 30. Juni 2014 nicht nachgekommen werde.
In Bezug auf dieses Schreiben sei sodann durch die Revisionswerberin ein als „Vorstellung“ bezeichnetes Schreiben erfolgt.
Eine Vorstellung könne im Bereich des Dienstrechtsverfahrens jedoch lediglich gemäß § 9 Abs. 3 DVG gegen ein Dienstrechtsmandat erhoben werden; da der zugrundeliegende Bescheid jedenfalls - auch - auf die Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung abziele, sei diesbezüglich ein Dienstrechtsmandat ausgeschlossen. Die Erhebung einer Vorstellung sei in diesem Zusammenhang daher schon aus diesem Grund jedenfalls verfehlt.Eine Vorstellung könne im Bereich des Dienstrechtsverfahrens jedoch lediglich gemäß Paragraph 9, Absatz 3, DVG gegen ein Dienstrechtsmandat erhoben werden; da der zugrundeliegende Bescheid jedenfalls - auch - auf die Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung abziele, sei diesbezüglich ein Dienstrechtsmandat ausgeschlossen. Die Erhebung einer Vorstellung sei in diesem Zusammenhang daher schon aus diesem Grund jedenfalls verfehlt.
Wie sich aus dem bekämpften Bescheid des Bundesministers für Finanzen ergebe, habe die von der Revisionswerberin belangte Behörde, das Amt der Buchhaltungsagentur, die Eingaben an den Bundesminister für Finanzen übermittelt, der beide Eingaben (Anbringen vom 16. Juli 2018 und Vorstellung vom 17. August 2018) als unzulässig zurückgewiesen habe.
Wenn sich die Revisionswerberin nunmehr gegen diese Zurückweisung durch den Bundesminister für Finanzen wende, sei sie auf ihre mangelnde Parteistellung und ihr mangelndes subjektives Recht zu verweisen, ein Tätigwerden der Behörde im Sinne des § 68 Abs. 2 bis 4 AVG zu erzwingen. Ein näheres Eingehen auf Form und Inhalt des bekämpften Bescheides des Bundesministers für Finanzen vom 15. Jänner 2019 könne daher dahinstehen.Wenn sich die Revisionswerberin nunmehr gegen diese Zurückweisung durch den Bundesminister für Finanzen wende, sei sie auf ihre mangelnde Parteistellung und ihr mangelndes subjektives Recht zu verweisen, ein Tätigwerden der Behörde im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2, bis 4 AVG zu erzwingen. Ein näheres Eingehen auf Form und Inhalt des bekämpften Bescheides des Bundesministers für Finanzen vom 15. Jänner 2019 könne daher dahinstehen.
Soweit die Revisionswerberin meine, es liege mangels zulässiger Bescheiderlassung durch den Behördenleiter durch die unzuständige und unberufene Personalleiterin ein Nichtbescheid vor, sei sie darauf zu verweisen, dass die Erteilung einer Approbationsbefugnis als Angelegenheit der behördeninternen Organisation angesehen werde und die Rechtmäßigkeit einer solchen Ermächtigung keine gesetzliche Grundlage im Sinne des Art. 18 B-VG voraussetze, weil sie von der Leitungsbefugnis des Behördenleiters umfasst sei (mHa Hengstschläger/Leeb, AVG, § 18, Rz 4).Soweit die Revisionswerberin meine, es liege mangels zulässiger Bescheiderlassung durch den Behördenleiter durch die unzuständige und unberufene Personalleiterin ein Nichtbescheid vor, sei sie darauf zu verweisen, dass die Erteilung einer Approbationsbefugnis als Angelegenheit der behördeninternen Organisation angesehen werde und die Rechtmäßigkeit einer solchen Ermächtigung keine gesetzliche Grundlage im Sinne des Artikel 18, B-VG voraussetze, weil sie von der Leitungsbefugnis des Behördenleiters umfasst sei (mHa Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 18,, Rz 4).
Der zugrundeliegende Bescheid sei „für den Amtsleiter“ erfolgt, und bereits der Verwaltungsgerichtshof sei in seinem Beschluss zu Ra 2016/12/0019 vom „Bescheid des Amtes der Buchhaltungsagentur vom 30. Juni 2014“ ausgegangen. Die Revisionswerberin zeige keinerlei Anhaltspunkte dafür auf, dass es der genannten Erledigung an der Bescheidqualität mangeln würde.
Wenn die Revisionswerberin in ihren Beschwerdeanträgen offenbar meine, das angerufene Verwaltungsgericht wolle aufgrund Säumigkeit des Amtes der Buchhaltungsagentur entscheiden, so sei sie auf die Rechtslage zu verweisen, dass mangels subjektiven Rechts der Partei und Verpflichtung der Behörde zur bescheidförmigen Erledigung die Behörde nicht habe säumig sein können, sodass der Beschwerde auch unter diesem Aspekt keine Berechtigung zukomme.
Mangels subjektiven Rechts der Revisionswerberin komme dieser auch keine Beschwerdelegitimation in Bezug auf die Frage zu, ob das Amt der Buchhaltungsagentur seine Abänderungsrechte entsprechend § 68 Abs. 2 bis 4 AVG ausgeübt habe oder nicht.Mangels subjektiven Rechts der Revisionswerberin komme dieser auch keine Beschwerdelegitimation in Bezug auf die Frage zu, ob das Amt der Buchhaltungsagentur seine Abänderungsrechte entsprechend Paragraph 68, Absatz 2, bis 4 AVG ausgeübt habe oder nicht.
Die Beschwerde sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
8
Gegen diesen Beschluss erhob die Revisionswerberin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 8. Juni 2021, E 1589/2021, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Gegen diesen Beschluss erhob die Revisionswerberin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 8. Juni 2021, E 1589 aus 2021,, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
9
In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht.
10
In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung.
11
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
12
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).
13
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
14
Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst im Wesentlichen vor, dass die Revisionswerberin im Verfahren zum Bescheid vom 30. Juni 2014 als einzige Partei betroffen gewesen sei und das Bundesverwaltungsgericht daher zur Entscheidung hätte gelangen müssen, dass in der Sache eines Dienstrechtsverfahrens der betroffenen und Beschwerde führenden Beamtin jedenfalls Parteistellung zukomme; eine andere Beurteilung widerspreche näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
15
Dazu ist festzuhalten, dass sowohl der als „Anbringen“ als auch der als „Vorstellung“ bezeichnete Schriftsatz der Revisionswerberin nach der - in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht bestrittenen - Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts inhaltlich auf die amtswegige Nichtigerklärung des Bescheides des Amtes der Buchhaltungsagentur vom 30. Juni 2014 abzielt.
16
Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2, bis 4 findet, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
17
Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Nach Abs. 4 leg. cit. können Bescheide unter den dort genannten Voraussetzungen von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden. Gemäß Abs. 7 dieser Gesetzesstelle steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Nach Absatz 4, leg. cit. können Bescheide unter den dort genannten Voraussetzungen von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden. Gemäß Absatz 7, dieser Gesetzesstelle steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2, bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu.
18
Gemäß § 13 Abs. 2 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) ist u.a. zur Aufhebung und Abänderung gemäß § 68 Abs. 2 AVG sowie zur Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs. 4 AVG die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts zuständig, dessen Personalstand der Bedienstete, auf den sich das Verfahren bezieht, im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Sinne des § 68 AVG oder im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis angehört hat. Hat eine nachgeordnete Dienstbehörde einen Bescheid erlassen und gehört der betreffende Bedienstete weiterhin dem Personalstand dieser nachgeordneten Dienstbehörde an, kann auch sie diesen Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG - ausgenommen in den Fällen des Abs. 1 - abändern oder aufheben.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) ist u.a. zur Aufhebung und Abänderung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG sowie zur Nichtigerklärung gemäß Paragraph 68, Absatz 4, AVG die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts zuständig, dessen Personalstand der Bedienstete, auf den sich das Verfahren bezieht, im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Sinne des Paragraph 68, AVG oder im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis angehört hat. Hat eine nachgeordnete Dienstbehörde einen Bescheid erlassen und gehört der betreffende Bedienstete weiterhin dem Personalstand dieser nachgeordneten Dienstbehörde an, kann auch sie diesen Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG - ausgenommen in den Fällen des Absatz eins, - abändern oder aufheben.
19
Eine Nichtigerklärung des Bescheides vom 30. Juni 2014 konnte schon deshalb nicht erfolgen, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Jänner 2016 an dessen Stelle getreten ist, sodass der genannte Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand angehört (vgl. etwa VwGH 8.3.2021, Ra 2018/16/0109).Eine Nichtigerklärung des Bescheides vom 30. Juni 2014 konnte schon deshalb nicht erfolgen, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Jänner 2016 an dessen Stelle getreten ist, sodass der genannte Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand angehört vergleiche , etwa VwGH 8.3.2021, Ra 2018/16/0109). 20
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird von der Revision mit diesem Vorbringen daher nicht aufgezeigt.
21
Die Revision bringt in der Zulässigkeitsbegründung weiters zusammengefasst vor, betreffend den Antrag der Revisionswerberin sei Säumnis dadurch entstanden, dass dieser vom dienstbehördlich zuständigen Amt der Buchhaltungsagentur „an das BMF“ zur bescheidmäßigen Erledigung übermittelt worden sei. Zu der im Rahmen der „Verwaltungsgerichtsnovelle 2012“ ergangenen Dienstrechts-Novelle 2012 sei keine Rechtsprechung zur gegenständlichen Sache ersichtlich. Dem Buchhaltungsagenturgesetz sei ein Eintritt der Buchhaltungsagentur des Bundes als Dienstgeber der zugewiesenen Beamten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bzw. eine Universalsukzession zwischen der Buchhaltungsagentur des Bundes und dem Amt der Buchhaltungsagentur nicht zu entnehmen. Die dienstbehördliche Hoheitsgewalt sei zwingend dem Amt der Buchhaltungsagentur übertragen.
22
Die Revision wirft damit erkennbar die Frage auf, ob im vorliegenden Fall der Bundesminister für Finanzen als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zur Entscheidung befugt oder dieser aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht mehr entscheidungsbefugte Oberbehörde des Amtes der Buchhaltungsagentur ist.
23
Damit übersieht die Revision jedoch, dass mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zwar die administrativen Instanzenzüge abgeschafft wurden, nicht aber das Aufsichtsrecht einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde.
24
Gemäß § 20 Buchhaltungsagenturgesetz (BHAG-G) ist das Amt der Buchhaltungsagentur als Dienstbehörde dem Bundesminister für Finanzen nachgeordnet.Gemäß Paragraph 20, Buchhaltungsagenturgesetz (BHAG-G) ist das Amt der Buchhaltungsagentur als Dienstbehörde dem Bundesminister für Finanzen nachgeordnet.
25
Weiters können nach dem eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 2 DVG Bescheide von der obersten Dienstbehörde jenes Ressorts, dessen Personalstand der Bedienstete, auf den sich das Verfahren bezieht, im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Sinne des § 68 AVG oder im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis angehört hat, unter den in § 68 Abs. 2 und 4 AVG genannten Voraussetzungen aufgehoben oder abgeändert bzw. als nichtig erklärt werden.Weiters können nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 2, DVG Bescheide von der obersten Dienstbehörde jenes Ressorts, dessen Personalstand der Bedienstete, auf den sich das Verfahren bezieht, im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Sinne des Paragraph 68, AVG oder im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis angehört hat, unter den in Paragraph 68, Absatz 2, und 4 AVG genannten Voraussetzungen aufgehoben oder abgeändert bzw. als nichtig erklärt werden.
26
Inwieweit daher der Bundesminister für Finanzen im vorliegenden Fall nicht als oberste Dienstbehörde nach § 13 Abs. 2 DVG zur Entscheidung über die als „Anbringen“ bzw. „Vorstellung“ bezeichneten Schriftsätze der Revisionswerberin berufen gewesen wäre, legt die Revision in der Zulässigkeitsbegründung nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.Inwieweit daher der Bundesminister für Finanzen im vorliegenden Fall nicht als oberste Dienstbehörde nach Paragraph 13, Absatz 2, DVG zur Entscheidung über die als „Anbringen“ bzw. „Vorstellung“ bezeichneten Schriftsätze der Revisionswerberin berufen gewesen wäre, legt die Revision in der Zulässigkeitsbegründung nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
27
Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im Allgemeinen (in Ermangelung eines substantiierten Vorbringens zur Erforderlichkeit einer Lückenfüllung durch Analogie oder einer teleologischen Reduktion) dann nicht vor, wenn sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut zu stützen vermag (vgl. VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0081, mwN). Von der Revision wird mit diesem Vorbringen eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt.Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im Allgemeinen (in Ermangelung eines substantiierten Vorbringens zur Erforderlichkeit einer Lückenfüllung durch Analogie oder einer teleologischen Reduktion) dann nicht vor, wenn sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut zu stützen vermag vergleiche , VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0081, mwN). Von der Revision wird mit diesem Vorbringen eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht aufgezeigt. 28
Zu der von der Revision vorgebrachten Säumnis des Amtes der Buchhaltungsagentur ist darauf zu verweisen, dass mangels subjektiven Rechts der Partei und Verpflichtung der Behörde zur bescheidförmigen Erledigung die Behörde auch nicht säumig wird, wenn sie auf ein Anbringen, sie möge von ihren (aufsichtsbehördlichen) Befugnissen gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG Gebrauch machen, nicht reagiert (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG IV (2009) § 68 Rz 131).Zu der von der Revision vorgebrachten Säumnis des Amtes der Buchhaltungsagentur ist darauf zu verweisen, dass mangels subjektiven Rechts der Partei und Verpflichtung der Behörde zur bescheidförmigen Erledigung die Behörde auch nicht säumig wird, wenn sie auf ein Anbringen, sie möge von ihren (aufsichtsbehördlichen) Befugnissen gemäß Paragraph 68, Absatz 2, bis 4 AVG Gebrauch machen, nicht reagiert vergleiche , Hengstschläger/Leeb, AVG römisch vier (2009) Paragraph 68, Rz 131).
29
Insoweit die Revision in den Raum stellt, dass „relevante Beweiserhebungen bzw. Sachverhaltsdarstellungen hinsichtlich der behaupteten Delegierung der Diensthoheit und Unzuständigkeit des BMF nicht vorgenommen“ worden seien, lässt sie jegliche weitere Konkretisierung dieses Vorbringens vermissen (vgl. zur notwendigen Relevanzdarstellung bei geltend gemachten Verfahrensmängeln etwa VwGH 17.4.2023, Ra 2021/12/0059, Rn 26, mwN).Insoweit die Revision in den Raum stellt, dass „relevante Beweiserhebungen bzw. Sachverhaltsdarstellungen hinsichtlich der behaupteten Delegierung der Diensthoheit und Unzuständigkeit des BMF nicht vorgenommen“ worden seien, lässt sie jegliche weitere Konkretisierung dieses Vorbringens vermissen vergleiche , zur notwendigen Relevanzdarstellung bei geltend gemachten Verfahrensmängeln etwa VwGH 17.4.2023, Ra 2021/12/0059, Rn 26, mwN).
30
Weitere Argumente werden in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht vorgebracht. Es werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Weitere Argumente werden in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht vorgebracht. Es werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
31
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 19. September 2023