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Der Revisionswerber, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 31. August 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
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Mit Bescheid vom 3. Februar 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
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Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit Erkenntnis vom 18. Jänner 2023 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit Erkenntnis vom 18. Jänner 2023 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 28. Juni 2023,
E 402/2023-19, hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Jänner 2023, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die rechtlich davon abhängenden Spruchpunkte abgewiesen wurde, auf. Im Übrigen lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese hinsichtlich des nicht der Aufhebung unterliegenden Ausspruchs dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, schon aufgrund des Umstandes, dass das angefochtene Erkenntnis in weiten Teilen vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden sei, sei evident, dass dem Bundesverwaltungsgericht sowohl erhebliche Verfahrensfehler als auch (und auch daraus resultierend) erhebliche Fehler bei der Lösung der Rechtsfrage unterlaufen seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe seine Begründungspflicht verletzt. Der Revisionswerber habe „Risikofaktoren einer Rückkehrgefährdung“ aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan in Somalia geltend gemacht, die auch Deckung in den Länderberichten fänden. Das angefochtene Erkenntnis weiche von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil für die ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers besonders bei instabilen Ländern aktuelle Länderberichte zugrunde zu legen seien.
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Dem Vorbringen, wonach dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufene Verfahrensfehler bereits deshalb evident seien, weil der Verfassungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis in weiten Teilen aufgehoben habe, ist entgegenzuhalten, dass die Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten einerseits und jener des subsidiär Schutzberechtigten andererseits voneinander zu trennen ist (vgl. VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0108). Die Aufhebung (anderer) Teile der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Verfassungsgerichtshof entbindet den Revisionswerber nicht davon, in der gegen die Versagung der Gewährung von Asyl gerichteten Revision gesondert die Gründe darzustellen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.Dem Vorbringen, wonach dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufene Verfahrensfehler bereits deshalb evident seien, weil der Verfassungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis in weiten Teilen aufgehoben habe, ist entgegenzuhalten, dass die Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten einerseits und jener des subsidiär Schutzberechtigten andererseits voneinander zu trennen ist vergleiche , VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0108). Die Aufhebung (anderer) Teile der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Verfassungsgerichtshof entbindet den Revisionswerber nicht davon, in der gegen die Versagung der Gewährung von Asyl gerichteten Revision gesondert die Gründe darzustellen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. 10
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es zur Dartuung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel aufzuzeigen (vgl. etwa VwGH 5.4.2023, Ra 2022/20/0237, mwN). Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 28.3.2023, Ra 2022/20/0305).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es zur Dartuung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel aufzuzeigen vergleiche , etwa VwGH 5.4.2023, Ra 2022/20/0237, mwN). Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten vergleiche , VwGH 28.3.2023, Ra 2022/20/0305). 11
Diesen Erfordernissen wird die vorliegende Revision mit der pauschalen Behauptung in der Zulässigkeitsbegründung, es lägen Ermittlungs-, Feststellungs- und Begründungsmängel vor, nicht gerecht. Es ist im Übrigen aber auch sonst nicht zu sehen, dass die behaupteten Verfahrensfehler von Relevanz für den Verfahrensausgang hätten sein können, zumal der Revisionswerber (in der Sache und nur in den Revisionsgründen) auf Umstände Bezug nimmt, die im Rahmen der Prüfung, ob ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, Maßgeblichkeit erlangen könnten.
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Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich nach Durchführung einer Verhandlung mit dem Vorbringen des Revisionswerbers auseinander und gelangte zum Ergebnis, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat nicht drohe. Die Revision zeigt nicht auf, dass die dazu vom Bundesverwaltungsgericht angestellten beweiswürdigenden Erwägungen mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären.
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In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 20. September 2023