RS Vwgh 2008/3/28 2005/12/0178

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Veröffentlicht am 28.03.2008
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs1 Z6 idF 1972/214;
GehG 1956 §15 Abs6 idF 1972/214;
GehG 1956 §18 Abs1 idF 1972/214;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob eine "wesentliche Änderung" des für die Bemessung der pauschalierten Nebengebühr maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des § 15 Abs. 6 GehG eingetreten ist, ist von jenem Sachverhalt auszugehen, der der letzten (rechtskräftigen) Bemessung der pauschalierten Nebengebühr zu Grunde lag und auf den sich daher die (objektiven) Grenzen der Rechtskraft dieses Bescheides beziehen. Eine gegenüber dem früheren Sachverhalt wesentliche Änderung ist dann anzunehmen, wenn das unter Zugrundelegung des früheren Sachverhaltes festgelegte Pauschale auf Grund der eingetretenen Änderung des Sachverhaltes nicht mehr als eine dem Gesetz entsprechende angemessene Abgeltung der Leistung angesehen werden kann. Die Nebengebühren beziehen sich jedenfalls auf die mit einem bestimmten Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben und nicht auf die organisatorische Eingliederung dieses Arbeitsplatzes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2007, Zl. 2006/12/0172). Der tatsächliche Wegfall der den Nebengebührenanspruch begründenden bisherigen Verwendung durch eine Personalmaßnahme - wozu auch eine Versetzung infolge einer Änderung von Organisationsstrukturen zählt - führt zwar grundsätzlich auch zum Wegfall der aus diesem Titel bisher gebührenden Nebengebühr; sofern die Pauschalierung beibehalten wird, gilt dies aber nur, sofern die neue Verwendung nicht ihrerseits einen solchen Anspruch begründet, was in einem Verfahren nach § 15 Abs. 6 GehG jedenfalls zu berücksichtigen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2003/12/0065).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120178.X04

Im RIS seit

02.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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