RS Vwgh 2008/3/28 2006/12/0150

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Veröffentlicht am 28.03.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
64/02 Bundeslehrer

Norm

BLVG 1965 §9 Abs1 idF 2000/I/142;
BLVG 1965 §9 Abs2 litd idF 1965/244;
B-VG Art20 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus der Rechtsform des Betrauungsaktes im Wege der Dienstanweisung und der Funktion eines Administrators ergibt sich auch, dass es keinen subjektiven Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Betrauung mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung gibt. Demgemäß existiert auch kein "Verfahren" hinsichtlich einer Betrauung mit einer Administratorenfunktion, in welchem dem Beschwerdeführer eine Parteistellung zukommen könnte.

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006120150.X07

Im RIS seit

05.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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