TE Vwgh Beschluss 2023/9/25 Ra 2023/01/0257

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Veröffentlicht am 25.09.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
ZPO §500
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. ZPO § 500 heute
  2. ZPO § 500 gültig ab 19.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2013
  3. ZPO § 500 gültig von 01.07.2009 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 500 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. ZPO § 500 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  6. ZPO § 500 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Mag. Brandl sowie Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des A Y in H, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 28. Februar 2023, Zl. LVwG 70.8-1482/2021-19, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. August 2022, Ra 2021/01/0349, verwiesen.
2
Im fortgesetzten Verfahren stellte das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis in der Sache gemäß § 39 iVm § 42 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) u.a. fest, dass der Revisionswerber die österreichische Staatsbürgerschaft durch den Wiedererwerb der ägyptischen Staatsangehörigkeit „spätestens jedenfalls am 24.04.2007“ gemäß § 27 Abs. 1 StbG ex lege verloren habe (Spruchpunkt I.), und sprach aus, dass eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt II.).Im fortgesetzten Verfahren stellte das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis in der Sache gemäß Paragraph 39, in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 3, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) u.a. fest, dass der Revisionswerber die österreichische Staatsbürgerschaft durch den Wiedererwerb der ägyptischen Staatsangehörigkeit „spätestens jedenfalls am 24.04.2007“ gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG ex lege verloren habe (Spruchpunkt römisch eins.), und sprach aus, dass eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
3
Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit im Revisionsverfahren wesentlich - aus, dem Revisionswerber sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. November 2006 nach seiner Entlassung aus dem ägyptischen Staatsverband die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Im Zeitraum von zumindest November 2006 bis April 2007 habe er die ägyptische Staatsangehörigkeit aufgrund eines positiven Willensakts wieder angenommen, ohne die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 28 Abs. 1 StbG wahrgenommen zu haben. Der Revisionswerber habe insofern gemäß § 27 Abs. 1 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft verloren. Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft sei verhältnismäßig, weil er weder auf das Aufenthaltsrecht des Revisionswerbers noch auf seine Gewerbeausübung und damit seine finanzielle Grundlage in Österreich unmittelbaren Einflusses habe.Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit im Revisionsverfahren wesentlich - aus, dem Revisionswerber sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. November 2006 nach seiner Entlassung aus dem ägyptischen Staatsverband die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Im Zeitraum von zumindest November 2006 bis April 2007 habe er die ägyptische Staatsangehörigkeit aufgrund eines positiven Willensakts wieder angenommen, ohne die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Paragraph 28, Absatz eins, StbG wahrgenommen zu haben. Der Revisionswerber habe insofern gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG die österreichische Staatsbürgerschaft verloren. Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft sei verhältnismäßig, weil er weder auf das Aufenthaltsrecht des Revisionswerbers noch auf seine Gewerbeausübung und damit seine finanzielle Grundlage in Österreich unmittelbaren Einflusses habe.
4
Dagegen richtet sich vorliegende außerordentliche Revision.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Zu ihrer Zulässigkeit führt die Revision aus, das Verwaltungsgericht habe „nachstehende entscheidende Rechtsfragen ... unrichtig beantwortet“:

„(1) Ist es dem Revisionswerber vorwerfbar, wenn bei der ägyptischen Geburtsurkunde seiner Söhne als Staatsbürgerschaft des Vaters Ägypter angeführt wurde, wenn er sie nicht beantragt hat?

(2) Ist es dem Revisionswerber vorwerfbar, wenn er irrtümlich nochmals um Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft ansucht, wenn ihm irrtümlich vorgeworfen wird, er wäre aus dem österreichischen Staatsverband ausgeschieden?“

9
Damit richtet sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zur wesentlichen Feststellung, dass der Revisionswerber nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wieder die ägyptische Staatsangehörigkeit angenommen habe.
10
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. für viele VwGH 24.8.2022, Ra 2021/01/0349, Rn. 11, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den Paragraphen 500, ff ZPO orientieren vergleiche , ErläutRV 1618 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 16, ). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , für viele VwGH 24.8.2022, Ra 2021/01/0349, Rn. 11, mwN).
11
Eine derart unvertretbare Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zeigt die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht auf.
12
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. September 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023010257.L00

Im RIS seit

31.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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