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Der Revisionswerber ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er stellte am 11. November 2002 einen Antrag auf internationalen Schutz, den der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 29. März 2011 als unbegründet abwies.
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Am 18. November 2016 beantragte der Revisionswerber die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 18. Mai 2018 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.), erließ ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreisverbot (Spruchpunkt IV.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt VI.).Am 18. November 2016 beantragte der Revisionswerber die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 18. Mai 2018 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.), erließ ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreisverbot (Spruchpunkt römisch vier.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch sechs.).
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Diesen Bescheid bekämpfte der Revisionswerber mit der dagegen erhobenen Beschwerde zur Gänze und beantragte darin unter anderem die Gewährung von „Asyl“, „allenfalls subsidiärem Schutz“.
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Die Spruchpunkte III. und V. dieses Bescheides hob das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) mit Teilerkenntnis vom 21. Juni 2018 ersatzlos auf.Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch fünf. dieses Bescheides hob das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) mit Teilerkenntnis vom 21. Juni 2018 ersatzlos auf.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Anträge auf Gewährung des Status des Asylberechtigten bzw. auf Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unzulässig zurück (Spruchpunkt A1), wies die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., IV. und VI. dieses Bescheides als unbegründet ab (Spruchpunkt A2), änderte den Spruchpunkt III. dahingehend, dass eine 14-tägige Ausreisefrist gewährt wurde (Spruchpunkt A3), und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Anträge auf Gewährung des Status des Asylberechtigten bzw. auf Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unzulässig zurück (Spruchpunkt A1), wies die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch vier. und römisch sechs. dieses Bescheides als unbegründet ab (Spruchpunkt A2), änderte den Spruchpunkt römisch drei. dahingehend, dass eine 14-tägige Ausreisefrist gewährt wurde (Spruchpunkt A3), und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).
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Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Erkenntnis vom 28. Juni 2023, E 206/2023-15, hob der VfGH das Erkenntnis, soweit es die Erlassung eines auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot betraf, wegen Verletzung in den Rechten des Revisionswerbers infolge Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes auf, lehnte im Übrigen die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie insoweit gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Erkenntnis vom 28. Juni 2023, E 206/2023-15, hob der VfGH das Erkenntnis, soweit es die Erlassung eines auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot betraf, wegen Verletzung in den Rechten des Revisionswerbers infolge Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes auf, lehnte im Übrigen die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie insoweit gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. 7
Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, die sich nach den ausgewiesenen Revisionspunkten gegen die vom Verwaltungsgericht bestätigten Spruchpunkte I., II. und VI. des erstbehördlichen Bescheides richtet.Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, die sich nach den ausgewiesenen Revisionspunkten gegen die vom Verwaltungsgericht bestätigten Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch sechs. des erstbehördlichen Bescheides richtet.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, es liege keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtsfrage vor, ob der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels plus auch dann wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückgewiesen werden könne, wenn er - „ohne iSd § 57 Abs. 11 letzter Satz AsylG 2005“ [richtig: § 58 Abs. 11 AsylG 2005] - einen Antrag iSd § 4 Abs. 1 Z 3 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2005 (Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 - AsylG-DV 2005) unterlasse.Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, es liege keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtsfrage vor, ob der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels plus auch dann wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückgewiesen werden könne, wenn er - „ohne iSd Paragraph 57, Absatz 11, letzter Satz AsylG 2005“ [richtig: Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005] - einen Antrag iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2005 (Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 - AsylG-DV 2005) unterlasse.
Das BFA habe zwar den Revisionswerber gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 über den Umstand belehrt, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen sei, wenn er seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten nicht nachkomme. Konkret sei die Belehrung für den Fall der Nichtvorlage der „Identitätsdokumente“ (§ 8 Abs. 1 Asyl-DV 2005 - Reisepässe) erteilt worden. Über das Mitwirkungserfordernis der Einbringung eines Antrags nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 und damit der gesetzlich vorgesehenen Darlegung der Gründe, weshalb die Beschaffung der Urkunden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, sei der Revisionswerber nach § 58 Abs. 11 letzter Satz AsylG 2005 nicht belehrt worden.Das BFA habe zwar den Revisionswerber gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 über den Umstand belehrt, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen sei, wenn er seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten nicht nachkomme. Konkret sei die Belehrung für den Fall der Nichtvorlage der „Identitätsdokumente“ (Paragraph 8, Absatz eins, Asyl-DV 2005 - Reisepässe) erteilt worden. Über das Mitwirkungserfordernis der Einbringung eines Antrags nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 und damit der gesetzlich vorgesehenen Darlegung der Gründe, weshalb die Beschaffung der Urkunden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, sei der Revisionswerber nach Paragraph 58, Absatz 11, letzter Satz AsylG 2005 nicht belehrt worden.
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Die Nichtvorlage von Identitätsdokumenten wie vorliegend eines gültigen Reisedokuments bzw. einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokumentes kann bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigen (vgl. VwGH 21.9.2017, Ra 2017/22/0128, Rn. 15, mwN).Die Nichtvorlage von Identitätsdokumenten wie vorliegend eines gültigen Reisedokuments bzw. einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokumentes kann bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigen vergleiche , VwGH 21.9.2017, Ra 2017/22/0128, Rn. 15, mwN). 13
Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen hat das BFA in dessen Schreiben vom 25. Jänner 2018, der damaligen Rechtsvertretung des Revisionswerbers rechtswirksam am 30. Jänner 2018 zugestellt, den Revisionswerber nicht nur darüber belehrt, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen sei, wenn er seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten nicht nachkomme, sondern hat es ausdrücklich auch darauf hingewiesen, dass die Behörde unter anderem gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung unter anderem eines Mangels nach § 8 AsylG-DV 2005 zulassen kann, wenn im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen hat das BFA in dessen Schreiben vom 25. Jänner 2018, der damaligen Rechtsvertretung des Revisionswerbers rechtswirksam am 30. Jänner 2018 zugestellt, den Revisionswerber nicht nur darüber belehrt, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen sei, wenn er seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten nicht nachkomme, sondern hat es ausdrücklich auch darauf hingewiesen, dass die Behörde unter anderem gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung unter anderem eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV 2005 zulassen kann, wenn im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
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Daher kann die Frage, ob der Revisionswerber über die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 gesondert hätte belehrt werden müssen, fallbezogen dahingestellt bleiben.Daher kann die Frage, ob der Revisionswerber über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 gesondert hätte belehrt werden müssen, fallbezogen dahingestellt bleiben.
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Zu den übrigen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich voneinander trennbaren Aussprüchen (vgl. etwa VwGH 15.6.2023, Ra 2021/01/0009, 0010, Rn. 7, mwN) enthält die Revision kein Zulässigkeitsvorbringen.Zu den übrigen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich voneinander trennbaren Aussprüchen vergleiche , etwa VwGH 15.6.2023, Ra 2021/01/0009, 0010, Rn. 7, mwN) enthält die Revision kein Zulässigkeitsvorbringen.
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In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. September 2023