TE Vwgh Erkenntnis 2023/9/26 Ra 2023/18/0222

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Veröffentlicht am 26.09.2023
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §57 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs1
BFA-VG 2014 §21 Abs3
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2023, W240 2271451-1/3E, betreffend eine Asylangelegenheit (mitbeteiligte Partei: E Z, vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Die Mitbeteiligte, eine Staatsangehörige Kameruns, stellte am 15. November 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2
Mit Bescheid vom 20. April 2023 wies das nunmehr revisionswerbende Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, sprach aus, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) für die Prüfung des Antrages Kroatien zuständig sei, ordnete die Außerlandesbringung der Mitbeteiligten gemäß § 61 Abs. 1 FPG an und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.Mit Bescheid vom 20. April 2023 wies das nunmehr revisionswerbende Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, sprach aus, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-Verordnung) für die Prüfung des Antrages Kroatien zuständig sei, ordnete die Außerlandesbringung der Mitbeteiligten gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG an und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.
3
In der Begründung stellte das BFA fest, die Mitbeteiligte habe bereits am 3. November 2022 in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nachdem das BFA am 16. Februar 2023 ein Remonstrationsschreiben an die kroatischen Behörden gerichtet habe, hätten diese mit Schreiben vom 2. März 2023 der Wiederaufnahme der Mitbeteiligten durch Kroatien zugestimmt und die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates für das Asylverfahren gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-Verordnung mitgeteilt.In der Begründung stellte das BFA fest, die Mitbeteiligte habe bereits am 3. November 2022 in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nachdem das BFA am 16. Februar 2023 ein Remonstrationsschreiben an die kroatischen Behörden gerichtet habe, hätten diese mit Schreiben vom 2. März 2023 der Wiederaufnahme der Mitbeteiligten durch Kroatien zugestimmt und die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates für das Asylverfahren gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-Verordnung mitgeteilt.
4
Durch eine Überstellung der Mitbeteiligten nach Kroatien würde es - so das BFA weiter - zu keiner Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte kommen. Die Mitbeteiligte habe während der Einvernahme vor dem BFA angegeben, sie sei von einer ihr namentlich nicht bekannten Frau von Kamerun nach Kroatien gebracht worden, wo diese Frau sie in eine Wohnung eingesperrt und zur Prostitution gezwungen habe. Nach etwa einem Monat sei sie davongelaufen und habe sich etwa eineinhalb Wochen in einem Lager in Kroatien aufgehalten, woraufhin sie nach Österreich gereist sei. Eine Anzeige bei der kroatischen Polizei habe sie aus Angst vor dieser Frau nicht erstattet. Diesen Angaben der Mitbeteiligten sei keinesfalls mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit Kroatiens, das als sicherer Staat im Sinne des AsylG 2005 anzusehen sei, zu entnehmen. Die Mitbeteiligte habe jedenfalls die Möglichkeit, sich an die dortigen Polizeibehörden zu wenden. Dass dies unter objektiven Gesichtspunkten nicht möglich oder zumutbar wäre, habe sich im Verfahren - auf der Grundlage der wiedergegebenen Länderberichte - nicht ergeben. Zum „physischen und psychischen Zustand“ der Mitbeteiligten stellte das BFA fest, es bestehe der hochgradige Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung. Es ergebe sich jedoch aus den Angaben der Mitbeteiligten und auf der Grundlage der Länderberichte kein Hinweis darauf, dass ihr in Kroatien in einer der EMRK widersprechenden Weise eine erforderliche medizinische Versorgung vorenthalten worden wäre oder in der Zukunft vorenthalten werden könnte.Durch eine Überstellung der Mitbeteiligten nach Kroatien würde es - so das BFA weiter - zu keiner Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte kommen. Die Mitbeteiligte habe während der Einvernahme vor dem BFA angegeben, sie sei von einer ihr namentlich nicht bekannten Frau von Kamerun nach Kroatien gebracht worden, wo diese Frau sie in eine Wohnung eingesperrt und zur Prostitution gezwungen habe. Nach etwa einem Monat sei sie davongelaufen und habe sich etwa eineinhalb Wochen in einem Lager in Kroatien aufgehalten, woraufhin sie nach Österreich gereist sei. Eine Anzeige bei der kroatischen Polizei habe sie aus Angst vor dieser Frau nicht erstattet. Diesen Angaben der Mitbeteiligten sei keinesfalls mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit Kroatiens, das als sicherer Staat im Sinne des AsylG 2005 anzusehen sei, zu entnehmen. Die Mitbeteiligte habe jedenfalls die Möglichkeit, sich an die dortigen Polizeibehörden zu wenden. Dass dies unter objektiven Gesichtspunkten nicht möglich oder zumutbar wäre, habe sich im Verfahren - auf der Grundlage der wiedergegebenen Länderberichte - nicht ergeben. Zum „physischen und psychischen Zustand“ der Mitbeteiligten stellte das BFA fest, es bestehe der hochgradige Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung. Es ergebe sich jedoch aus den Angaben der Mitbeteiligten und auf der Grundlage der Länderberichte kein Hinweis darauf, dass ihr in Kroatien in einer der EMRK widersprechenden Weise eine erforderliche medizinische Versorgung vorenthalten worden wäre oder in der Zukunft vorenthalten werden könnte.
5
Der dagegen von der Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Beschluss statt und behob den Bescheid gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG. Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Der dagegen von der Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Beschluss statt und behob den Bescheid gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG. Die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
6
Zur Begründung führte das BVwG aus, in der Beschwerde sei darauf hingewiesen worden, dass die Mitbeteiligte mit großer Wahrscheinlichkeit Opfer von Menschenhandel sowie von Zwangsprostitution geworden sei und dass sie befürchte, bei einer Rückkehr nach Kroatien erneut in die Hände ihrer Menschenhändler zu geraten, wobei sie den nötigen Schutz in Kroatien nicht erhalten könne. Das BFA habe sich mit diesem Vorbringen nicht hinreichend auseinandergesetzt. Ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gegeben seien, gehe aus dem Akt nicht hervor und könne auch nicht durch das BVwG beurteilt werden. Im fortgesetzten Verfahren seien auch „hinreichend aktuelle Ermittlungen und Feststellungen zum konkreten gesundheitlichen Zustand“ der Mitbeteiligten „unter Zugrundelegung der aktuellen Situation in Kroatien im Falle einer Überstellung“ erforderlich. Die Überlegungen in der vom BFA vorgenommenen Beweiswürdigung, wonach eine drohende Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte der Mitbeteiligten im Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht ersichtlich sei, seien nicht ausreichend. Außerdem verweise die Beschwerde zutreffend darauf, dass bei Opfern von Menschenhandel ein „Eingriff nach Art. 4 EMRK“ vorliege und diesbezüglich „weitere Übereinkommen und Richtlinien gelten, die bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu einem Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 17 Dublin-III-Verordnung führen“ könnten. Das „Ergebnis über einen allfällig eingebrachten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚besonderer Schutz‘“ sei im vorliegenden Fall nach der Ansicht des BVwG untrennbar mit der „gegenständlich angefochtenen Entscheidung“ verbunden. Im konkreten Fall wäre daher unter Einbeziehung der „vorherigen Erwägungen“ eine vorangehende Klärung der Frage notwendig, ob der Mitbeteiligten „ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wird“. Im vorliegenden Fall könne zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch das BFA nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei der Mitbeteiligten eine reale Gefährdung ihrer insbesondere durch Art. 4 EMRK gewährleisteten Rechte im Fall einer Überstellung nach Kroatien gegeben wäre beziehungsweise die Voraussetzungen für einen Selbsteintritt Österreichs nach Art. 17 Dublin-III-Verordnung vorlägen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt sei „trotz bestehender Möglichkeit“ nicht ausreichend ermittelt worden, wofür „spezifische aktuelle Länderberichte“ zu berücksichtigen gewesen wären, weshalb zwingend nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG vorzugehen gewesen sei.Zur Begründung führte das BVwG aus, in der Beschwerde sei darauf hingewiesen worden, dass die Mitbeteiligte mit großer Wahrscheinlichkeit Opfer von Menschenhandel sowie von Zwangsprostitution geworden sei und dass sie befürchte, bei einer Rückkehr nach Kroatien erneut in die Hände ihrer Menschenhändler zu geraten, wobei sie den nötigen Schutz in Kroatien nicht erhalten könne. Das BFA habe sich mit diesem Vorbringen nicht hinreichend auseinandergesetzt. Ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gegeben seien, gehe aus dem Akt nicht hervor und könne auch nicht durch das BVwG beurteilt werden. Im fortgesetzten Verfahren seien auch „hinreichend aktuelle Ermittlungen und Feststellungen zum konkreten gesundheitlichen Zustand“ der Mitbeteiligten „unter Zugrundelegung der aktuellen Situation in Kroatien im Falle einer Überstellung“ erforderlich. Die Überlegungen in der vom BFA vorgenommenen Beweiswürdigung, wonach eine drohende Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte der Mitbeteiligten im Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht ersichtlich sei, seien nicht ausreichend. Außerdem verweise die Beschwerde zutreffend darauf, dass bei Opfern von Menschenhandel ein „Eingriff nach Artikel 4, EMRK“ vorliege und diesbezüglich „weitere Übereinkommen und Richtlinien gelten, die bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu einem Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 17, Dublin-III-Verordnung führen“ könnten. Das „Ergebnis über einen allfällig eingebrachten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚besonderer Schutz‘“ sei im vorliegenden Fall nach der Ansicht des BVwG untrennbar mit der „gegenständlich angefochtenen Entscheidung“ verbunden. Im konkreten Fall wäre daher unter Einbeziehung der „vorherigen Erwägungen“ eine vorangehende Klärung der Frage notwendig, ob der Mitbeteiligten „ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wird“. Im vorliegenden Fall könne zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch das BFA nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei der Mitbeteiligten eine reale Gefährdung ihrer insbesondere durch Artikel 4, EMRK gewährleisteten Rechte im Fall einer Überstellung nach Kroatien gegeben wäre beziehungsweise die Voraussetzungen für einen Selbsteintritt Österreichs nach Artikel 17, Dublin-III-Verordnung vorlägen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt sei „trotz bestehender Möglichkeit“ nicht ausreichend ermittelt worden, wofür „spezifische aktuelle Länderberichte“ zu berücksichtigen gewesen wären, weshalb zwingend nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG vorzugehen gewesen sei.
7
Die vorliegende außerordentliche Amtsrevision bringt zu ihrer Zulässigkeit und in der Sache zusammengefasst vor, das BVwG werfe dem BFA im angefochtenen Erkenntnis zu Unrecht grobe Ermittlungsmängel vor. Diese lägen insbesondere in Bezug auf § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht vor, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Voraussetzungen dieses Aufenthaltstitels in einem Zulassungsverfahren - wie hier - nicht amtswegig zu prüfen seien; ein diesbezüglicher Antrag sei von der Mitbeteiligten nicht gestellt worden.Die vorliegende außerordentliche Amtsrevision bringt zu ihrer Zulässigkeit und in der Sache zusammengefasst vor, das BVwG werfe dem BFA im angefochtenen Erkenntnis zu Unrecht grobe Ermittlungsmängel vor. Diese lägen insbesondere in Bezug auf Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht vor, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Voraussetzungen dieses Aufenthaltstitels in einem Zulassungsverfahren - wie hier - nicht amtswegig zu prüfen seien; ein diesbezüglicher Antrag sei von der Mitbeteiligten nicht gestellt worden.
8
Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Amtsrevision beantragte. Sie räumte ein, dass das BFA nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zulassungsverfahren nicht gehalten sei, die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Die Amtsrevision lasse jedoch außer Acht, dass das BVwG die Zurückverweisung „primär“ auf andere, in die Sphäre des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG reichende Ermittlungsmängel gegründet habe.Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Amtsrevision beantragte. Sie räumte ein, dass das BFA nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zulassungsverfahren nicht gehalten sei, die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Die Amtsrevision lasse jedoch außer Acht, dass das BVwG die Zurückverweisung „primär“ auf andere, in die Sphäre des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG reichende Ermittlungsmängel gegründet habe.
9
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
10
Die Revision ist zulässig und begründet.
11
Das BVwG begründete den angefochtenen, auf § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG gestützten Beschluss im Kern mit dem Argument, obwohl die Mitbeteiligte vorgebracht habe, Opfer von Menschenhandel sowie von Zwangsprostitution geworden zu sein, gehe aus dem Akt des BFA nicht hervor, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gegeben seien. Eine „vorangehende Klärung“ der Frage, ob der Mitbeteiligten ein solcher Aufenthaltstitel erteilt werde, sei jedoch notwendig. Mit dem diesbezüglichen Vorbringen habe sich das BFA nicht hinreichend auseinandergesetzt.Das BVwG begründete den angefochtenen, auf Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG gestützten Beschluss im Kern mit dem Argument, obwohl die Mitbeteiligte vorgebracht habe, Opfer von Menschenhandel sowie von Zwangsprostitution geworden zu sein, gehe aus dem Akt des BFA nicht hervor, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gegeben seien. Eine „vorangehende Klärung“ der Frage, ob der Mitbeteiligten ein solcher Aufenthaltstitel erteilt werde, sei jedoch notwendig. Mit dem diesbezüglichen Vorbringen habe sich das BFA nicht hinreichend auseinandergesetzt.
12
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das BFA jedoch im Zulassungsverfahren mangels Erwähnung dieser Fallkonstellation in § 58 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gehalten, die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Das Unterbleiben dieser amtswegigen Prüfung kann daher auch keinen Ermittlungsmangel des BFA begründen, der das BVwG zur Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG berechtigen würde (vgl. VwGH 20.4.2023, Ra 2021/19/0481, Rn. 17 f, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das BFA jedoch im Zulassungsverfahren mangels Erwähnung dieser Fallkonstellation in Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gehalten, die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Das Unterbleiben dieser amtswegigen Prüfung kann daher auch keinen Ermittlungsmangel des BFA begründen, der das BVwG zur Aufhebung und Zurückverweisung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG berechtigen würde vergleiche , VwGH 20.4.2023, Ra 2021/19/0481, Rn. 17 f, mwN).
13
Dem Vorbringen der Revisionsbeantwortung, das BVwG habe die mit dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Zurückverweisung „primär“ - über den Verweis auf das Unterbleiben der Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 57 Abs. 1 AsylG 2005 hinaus - auf andere Ermittlungsmängel gestützt und sei damit den Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG gerecht geworden, ist Folgendes entgegenzuhalten:Dem Vorbringen der Revisionsbeantwortung, das BVwG habe die mit dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Zurückverweisung „primär“ - über den Verweis auf das Unterbleiben der Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 hinaus - auf andere Ermittlungsmängel gestützt und sei damit den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG gerecht geworden, ist Folgendes entgegenzuhalten:
14
Einer behebenden Entscheidung im Sinn des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch - unter Überbindung der in der Begründung vertretenen Rechtsansicht - entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde unterlaufen sind. Zudem hat das Verwaltungsgericht offenzulegen, warum es nicht in der Lage ist, die Ermittlungsmängel in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile zu beseitigen (vgl. erneut VwGH 20.4.2023, Ra 2021/19/0481, Rn. 20, mwN).Einer behebenden Entscheidung im Sinn des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch - unter Überbindung der in der Begründung vertretenen Rechtsansicht - entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde unterlaufen sind. Zudem hat das Verwaltungsgericht offenzulegen, warum es nicht in der Lage ist, die Ermittlungsmängel in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile zu beseitigen vergleiche , erneut VwGH 20.4.2023, Ra 2021/19/0481, Rn. 20, mwN).
15
Im vorliegenden Fall ist das BVwG im Zusammenhang mit der von ihm ausgesprochenen, auf § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG gestützten Aufhebung und Zurückverweisung ganz zentral von der - unzutreffenden (vgl. Rn. 12) - Rechtsansicht ausgegangen, das BFA wäre im Zulassungsverfahren gehalten, die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen und „vorangehend“ die Frage zu klären, ob der Mitbeteiligten ein Aufenthaltstitel nach dieser Bestimmung zu gewähren sei. Das Vorbringen der Revisionsbeantwortung, das BVwG habe seine Entscheidung „primär“ nicht auf diese, sondern auf andere Erwägungen gestützt, trifft also nicht zu.Im vorliegenden Fall ist das BVwG im Zusammenhang mit der von ihm ausgesprochenen, auf Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG gestützten Aufhebung und Zurückverweisung ganz zentral von der - unzutreffenden vergleiche , Rn. 12) - Rechtsansicht ausgegangen, das BFA wäre im Zulassungsverfahren gehalten, die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen und „vorangehend“ die Frage zu klären, ob der Mitbeteiligten ein Aufenthaltstitel nach dieser Bestimmung zu gewähren sei. Das Vorbringen der Revisionsbeantwortung, das BVwG habe seine Entscheidung „primär“ nicht auf diese, sondern auf andere Erwägungen gestützt, trifft also nicht zu.
16
Abgesehen davon ist auf Folgendes hinzuweisen:
17
Soweit das BVwG im angefochtenen Beschluss - neben dem Hinweis auf das Unterbleiben der Klärung der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 - etwa festhielt, im fortgesetzten Verfahren seien „hinreichend aktuelle Ermittlungen und Feststellungen zum konkreten gesundheitlichen Zustand“ der Mitbeteiligten „unter Zugrundelegung der aktuellen Situation in Kroatien“ erforderlich, um die Frage zu beurteilen, ob der Mitbeteiligten im Falle einer Überstellung nach Kroatien eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, begründete es nicht, welche konkreten Feststellungsmängel es hier verortete und warum es nicht in der Lage gewesen wäre, diese Ermittlungsmängel in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile selbst zu beseitigen.Soweit das BVwG im angefochtenen Beschluss - neben dem Hinweis auf das Unterbleiben der Klärung der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 - etwa festhielt, im fortgesetzten Verfahren seien „hinreichend aktuelle Ermittlungen und Feststellungen zum konkreten gesundheitlichen Zustand“ der Mitbeteiligten „unter Zugrundelegung der aktuellen Situation in Kroatien“ erforderlich, um die Frage zu beurteilen, ob der Mitbeteiligten im Falle einer Überstellung nach Kroatien eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, begründete es nicht, welche konkreten Feststellungsmängel es hier verortete und warum es nicht in der Lage gewesen wäre, diese Ermittlungsmängel in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile selbst zu beseitigen.
18
Die vom BVwG angenommenen Ermittlungsmängel vermögen daher insgesamt eine Aufhebung des Bescheides des BFA und Zurückverweisung der Angelegenheit an dieses gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG nicht zu tragen.Die vom BVwG angenommenen Ermittlungsmängel vermögen daher insgesamt eine Aufhebung des Bescheides des BFA und Zurückverweisung der Angelegenheit an dieses gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG nicht zu tragen.
19
Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Beschluss war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 26. September 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023180222.L01

Im RIS seit

24.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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