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Mit Erkenntnis vom 23. November 2021, LVwG-701230/8/Kl/Rd, wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde der Einschreiterin gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 29. Juli 2021 ab, verpflichtete die Einschreiterin zum Ersatz eines Verfahrenskostenbeitrages und erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig. Nach der Aktenlage erfolgte die Zustellung dieses Erkenntnisses an die Revisionswerberin am 14. Dezember 2021.Mit Erkenntnis vom 23. November 2021, LVwG-701230/8/Kl/Rd, wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde der Einschreiterin gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 29. Juli 2021 ab, verpflichtete die Einschreiterin zum Ersatz eines Verfahrenskostenbeitrages und erklärte die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig. Nach der Aktenlage erfolgte die Zustellung dieses Erkenntnisses an die Revisionswerberin am 14. Dezember 2021.
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Mit der selbst verfassten Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Juli 2023 erhob die Einschreiterin eine „Anzeige wegen Befangenheit der Richterin“, in der sie im Wesentlichen nähere Ausführungen zu § 44 Strafprozessordnung (StPO), zur Nichtigkeitsbeschwerde wegen unberechtigter Ablehnung eines Beweisantrags nach der StPO sowie zu dem in der StPO normierten Objektivitätsgebot tätigt und darauf verweist, dass die epidemiegesetzlichen Bestimmungen verfassungswidrig seien und die Richterin als politisch und ideologisch befangen einzuordnen sei.Mit der selbst verfassten Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Juli 2023 erhob die Einschreiterin eine „Anzeige wegen Befangenheit der Richterin“, in der sie im Wesentlichen nähere Ausführungen zu Paragraph 44, Strafprozessordnung (StPO), zur Nichtigkeitsbeschwerde wegen unberechtigter Ablehnung eines Beweisantrags nach der StPO sowie zu dem in der StPO normierten Objektivitätsgebot tätigt und darauf verweist, dass die epidemiegesetzlichen Bestimmungen verfassungswidrig seien und die Richterin als politisch und ideologisch befangen einzuordnen sei.
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Diese Eingabe wurde vom Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weitergeleitet, wo sie am 24. Juli 2023 einlangte.
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Am 1. September 2023 erstattete die Einschreiterin eine weitere selbst verfasste Eingabe an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, in der sie ausführt, dass sie mit ihrer „Anzeige“ habe klarstellen wollen, dass „das Urteil nicht gerechtfertigt war“ und sie auf eine außerordentliche Revision im Hinblick auf die zu erwartenden Kosten verzichte. Beide Eingaben wurden dem Verwaltungsgerichtshof vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich - die Eingabe vom 15. Juli 2023 als außerordentliche Revision - mit Schreiben vom 12. September 2023 vorgelegt.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob die vorliegende Eingabe vom 15. Juli 2023 als Revision zu deuten ist, weil diese - ungeachtet ihrer allfälligen Verspätung oder der ihr anhaftenden formellen Mängel (vgl. dazu VwGH 17.1.2022, Ra 2021/09/0265, mwN) - bereits gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre:Es kann dahingestellt bleiben, ob die vorliegende Eingabe vom 15. Juli 2023 als Revision zu deuten ist, weil diese - ungeachtet ihrer allfälligen Verspätung oder der ihr anhaftenden formellen Mängel vergleiche , dazu VwGH 17.1.2022, Ra 2021/09/0265, mwN) - bereits gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre: 6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
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Im vorliegenden Fall wurde über die Einschreiterin bei einem Strafrahmen des § 40 Abs. 2 EpiG von bis zu € 500 eine Geldstrafe von € 150 verhängt. Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe schließt die Anwendbarkeit des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG nicht aus (VwGH 9.3.2022, Ra 2022/09/0011, mwN).Im vorliegenden Fall wurde über die Einschreiterin bei einem Strafrahmen des Paragraph 40, Absatz 2, EpiG von bis zu € 500 eine Geldstrafe von € 150 verhängt. Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe schließt die Anwendbarkeit des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG nicht aus (VwGH 9.3.2022, Ra 2022/09/0011, mwN). 8
Das Verfahren war im Hinblick auf die mit der Eingabe vom 1. September 2023 zum Ausdruck gebrachte Zurückziehung nach § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß einzustellen.Das Verfahren war im Hinblick auf die mit der Eingabe vom 1. September 2023 zum Ausdruck gebrachte Zurückziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG sinngemäß einzustellen.
Wien, am 26. September 2023