TE Vwgh Beschluss 2023/9/26 Ra 2023/09/0161

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Veröffentlicht am 26.09.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs6 Z1
EpidemieG 1950 §40 Abs2
VwGG §25a Abs4
VwGG §25a Abs4 Z1
VwGG §33 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, in der Angelegenheit der als „Anzeige wegen Befangenheit der Richterin“ bezeichneten Eingabe der A B in C, hinsichtlich das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 23. November 2021, LVwG-701230/8/Kl/Rd, betreffend Übertretung nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1
Mit Erkenntnis vom 23. November 2021, LVwG-701230/8/Kl/Rd, wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde der Einschreiterin gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 29. Juli 2021 ab, verpflichtete die Einschreiterin zum Ersatz eines Verfahrenskostenbeitrages und erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig. Nach der Aktenlage erfolgte die Zustellung dieses Erkenntnisses an die Revisionswerberin am 14. Dezember 2021.Mit Erkenntnis vom 23. November 2021, LVwG-701230/8/Kl/Rd, wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde der Einschreiterin gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 29. Juli 2021 ab, verpflichtete die Einschreiterin zum Ersatz eines Verfahrenskostenbeitrages und erklärte die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig. Nach der Aktenlage erfolgte die Zustellung dieses Erkenntnisses an die Revisionswerberin am 14. Dezember 2021.
2
Mit der selbst verfassten Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Juli 2023 erhob die Einschreiterin eine „Anzeige wegen Befangenheit der Richterin“, in der sie im Wesentlichen nähere Ausführungen zu § 44 Strafprozessordnung (StPO), zur Nichtigkeitsbeschwerde wegen unberechtigter Ablehnung eines Beweisantrags nach der StPO sowie zu dem in der StPO normierten Objektivitätsgebot tätigt und darauf verweist, dass die epidemiegesetzlichen Bestimmungen verfassungswidrig seien und die Richterin als politisch und ideologisch befangen einzuordnen sei.Mit der selbst verfassten Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Juli 2023 erhob die Einschreiterin eine „Anzeige wegen Befangenheit der Richterin“, in der sie im Wesentlichen nähere Ausführungen zu Paragraph 44, Strafprozessordnung (StPO), zur Nichtigkeitsbeschwerde wegen unberechtigter Ablehnung eines Beweisantrags nach der StPO sowie zu dem in der StPO normierten Objektivitätsgebot tätigt und darauf verweist, dass die epidemiegesetzlichen Bestimmungen verfassungswidrig seien und die Richterin als politisch und ideologisch befangen einzuordnen sei.
3
Diese Eingabe wurde vom Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weitergeleitet, wo sie am 24. Juli 2023 einlangte.
4
Am 1. September 2023 erstattete die Einschreiterin eine weitere selbst verfasste Eingabe an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, in der sie ausführt, dass sie mit ihrer „Anzeige“ habe klarstellen wollen, dass „das Urteil nicht gerechtfertigt war“ und sie auf eine außerordentliche Revision im Hinblick auf die zu erwartenden Kosten verzichte. Beide Eingaben wurden dem Verwaltungsgerichtshof vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich - die Eingabe vom 15. Juli 2023 als außerordentliche Revision - mit Schreiben vom 12. September 2023 vorgelegt.
5
Es kann dahingestellt bleiben, ob die vorliegende Eingabe vom 15. Juli 2023 als Revision zu deuten ist, weil diese - ungeachtet ihrer allfälligen Verspätung oder der ihr anhaftenden formellen Mängel (vgl. dazu VwGH 17.1.2022, Ra 2021/09/0265, mwN) - bereits gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre:Es kann dahingestellt bleiben, ob die vorliegende Eingabe vom 15. Juli 2023 als Revision zu deuten ist, weil diese - ungeachtet ihrer allfälligen Verspätung oder der ihr anhaftenden formellen Mängel vergleiche , dazu VwGH 17.1.2022, Ra 2021/09/0265, mwN) - bereits gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre:
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
7
Im vorliegenden Fall wurde über die Einschreiterin bei einem Strafrahmen des § 40 Abs. 2 EpiG von bis zu € 500 eine Geldstrafe von € 150 verhängt. Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe schließt die Anwendbarkeit des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG nicht aus (VwGH 9.3.2022, Ra 2022/09/0011, mwN).Im vorliegenden Fall wurde über die Einschreiterin bei einem Strafrahmen des Paragraph 40, Absatz 2, EpiG von bis zu € 500 eine Geldstrafe von € 150 verhängt. Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe schließt die Anwendbarkeit des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG nicht aus (VwGH 9.3.2022, Ra 2022/09/0011, mwN).
8
Das Verfahren war im Hinblick auf die mit der Eingabe vom 1. September 2023 zum Ausdruck gebrachte Zurückziehung nach § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß einzustellen.Das Verfahren war im Hinblick auf die mit der Eingabe vom 1. September 2023 zum Ausdruck gebrachte Zurückziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG sinngemäß einzustellen.

Wien, am 26. September 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090161.L00

Im RIS seit

31.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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