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Der Revisionswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 7. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er zunächst damit begründete, als Angehöriger der Religionsgemeinschaft Ahl-e Haqq in seiner Heimat wegen seines Glaubens verfolgt zu werden. In der Folge brachte er vor, in Österreich mittlerweile das Christentum kennengelernt zu haben und konvertiert zu sein.
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Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 30. Juli 2018 zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 30. Juli 2018 zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
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Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BVwG unter anderem damit, dass die Angaben des Revisionswerbers über sein Interesse am christlichen Glauben unglaubwürdig seien und es sich um eine Scheinkonversion des Revisionswerbers handle.
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Mit Beschluss vom 29. Juni 2022, E 1427/2022-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des BVwG gerichteten Beschwerde des Revisionswerbers ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
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Über die in der Folge erhobene außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die in der Folge erhobene außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Zur Begründung ihrer Zulässigkeit bringt die Revision unter anderem die Unvertretbarkeit der vom BVwG vorgenommenen Beweiswürdigung vor.
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Im Hinblick darauf erweist sich die Revision als zulässig und auch als berechtigt.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Hinweis auf die Judikatur des EuGH bereits ausgesprochen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor asylrelevanter Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen (vgl. VwGH 20.8.2020, Ra 2020/19/0239, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Hinweis auf die Judikatur des EuGH bereits ausgesprochen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor asylrelevanter Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen vergleiche , VwGH 20.8.2020, Ra 2020/19/0239, mwN). 10
Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, die sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. VwGH 27.1.2023, Ra 2021/19/0440, mwN).Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, die sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel vergleiche , VwGH 27.1.2023, Ra 2021/19/0440, mwN). 11
Im vorliegenden Fall stellte das BVwG fest, dass der Revisionswerber am 4. Dezember 2016 in der Evangelikalen Freikirche „Freie Bibelgemeinde Ried“ getauft worden sei und er dieser Freikirche angehöre. In seiner Bibelgemeinde sei er ehrenamtlich als Diakon und fallweise gemeinnützig tätig gewesen. Am 11. Juni 2018 habe der Revisionswerber „seinen Austritt aus der islamischen Kirche in Österreich“ erklärt.
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Dennoch ging das BVwG in seiner Beweiswürdigung von einer bloßen Scheinkonversion des Revisionswerbers aus und stützte sich dabei auf den persönlichen Eindruck, den der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung gemacht habe.
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Der Verwaltungsgerichtshof ist zwar zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist damit nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges (nicht aber die konkrete Richtigkeit) handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. VwGH 27.4.2022, Ra 2022/18/0030, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof ist zwar zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist damit nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges (nicht aber die konkrete Richtigkeit) handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat vergleiche , VwGH 27.4.2022, Ra 2022/18/0030, mwN). 14
Das BVwG hat den Revisionswerber im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführlich zu seinem Glaubenswechsel und zu seinem Wissen über Inhalte des neuen Glaubens befragt. Es hat jedoch die Antworten des Revisionswerbers auf diese Fragen in einer nicht nachvollziehbaren Weise für den Beweis eines ernsthaften Glaubenswechsels als unzureichend erachtet.
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Dabei definierte das BVwG wiederholt Erwartungshaltungen an das Verhalten und das Wissen eines (neu) konvertierten Gläubigen, ohne darzulegen, woher es diese Erfahrungssätze nahm. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits wiederholt erkannt, dass es den Anforderungen an eine schlüssige Beweiswürdigung nicht entspricht, wenn Erfahrungssätze angewendet werden, ohne deren unterstellte generelle Geltung näher zu begründen.
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Es ist auch nicht zu erkennen, dass das BVwG in seinen beweiswürdigenden Überlegungen den sehr persönlichen und daher unterschiedlichen Zugang verschiedener Menschen zu ihrem religiösen Glauben in Betracht gezogen hätte (vgl. zu alldem erneut VwGH Ra 2022/18/0030, mwN).Es ist auch nicht zu erkennen, dass das BVwG in seinen beweiswürdigenden Überlegungen den sehr persönlichen und daher unterschiedlichen Zugang verschiedener Menschen zu ihrem religiösen Glauben in Betracht gezogen hätte vergleiche , zu alldem erneut VwGH Ra 2022/18/0030, mwN). 17
Das BVwG führte etwa aus, dass gerade von jemandem, der sich für einen neuen Glauben begeistere und für sich in Anspruch nehme, sich diesem zugewandt zu haben, zu erwarten wäre, dass es ihm ein Anliegen sei, über diesen Glauben zu sprechen und von sich aus Angaben zu machen sowie seine Ansichten darzulegen. Von einer Person, die sich tatsächlich für einen neuen Glauben interessiere und sich zur Taufe entschieden habe, sei zu erwarten, dass diese von sich aus umfassendere Angaben zum Taufvorbereitungskurs mache, etwa zu Bibelstellen, welche die Person besonders beeindruckt oder beschäftigt haben, zu diskutierten Fragen und Ansichten sowie grundsätzlich über einprägsame Kursinhalte. Es sei zu erwarten, dass diese Person eigene spirituelle Gedanken wiedergebe oder persönliche Begegnungen, welche positiv in Erinnerung geblieben wären, benenne. Eine solche Person würde von sich aus spirituelle Gedanken oder Eindrücke schildern, die sie besonders bewegt oder motiviert hätten. Im Gegensatz zum Revisionswerber würden Personen, die sich tatsächlich einem neuen Glauben zugewandt hätten, sich mit Bibelinhalten auseinandersetzen, eigene spirituelle Gedanken, Details und Zusammenhänge formulieren, mit Vertrauenspersonen diskutieren und hätten gerade aus Begeisterung über den neuen Glauben ein Bedürfnis, darüber zu sprechen.
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Den im Rahmen der Beweiswürdigung zahlreich formulierten Erwartungshaltungen schien der Revisionswerber nicht gerecht zu werden, obwohl er in der mündlichen Verhandlung versuchte, die Fragen des BVwG zum Wissen über das Christentum und auch zum persönlichen Glaubenszugang stets zu beantworten, indem er die Bedeutung wichtiger christlicher Feste erklärte, Fragen zur Advents- und Fastenzeit erörterte sowie dabei einen Bezug zu diversen Bibelstellen herstellte. Ferner erzählte der Revisionswerber von Erlebnissen im Religionsunterricht, schilderte etwa den typischen Ablauf eines Gottesdienstes oder seine Gründe für die Taufe, deren Ablauf sowie seine Eindrücke und damaligen Empfindungen. Das BVwG beurteilte diese teilweise ausführlichen Schilderungen des Revisionswerbers entweder als nicht ausreichend oder bemängelte, dass der Revisionswerber von sich aus keine weiteren Ausführungen oder manche Angaben erst auf Nachfrage und nicht von sich aus gemacht habe, um daraus wiederum Schlussfolgerungen, die gegen die Ernsthaftigkeit der Konversion des Revisionswerbers sprächen, zu ziehen.
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Vor diesem Hintergrund macht die Revision zutreffend geltend, dass das BVwG überzogene Erwartungen an das Verhalten und Wissen eines konvertierten Gläubigen zugrunde gelegt hat und ausgehend davon die Antworten des zu seinem Glaubenswechsel befragten Revisionswerbers in nicht nachvollziehbarer Art und Weise als unzureichend erachtet hat, um seine ernsthaft erfolgte Konversion zu belegen.
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Deshalb erweisen sich die beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG insgesamt als nicht schlüssig begründet.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
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Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 26. September 2023