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Der Revisionswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 1. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er in der Erstbefragung vor, seine Heimat wegen der dort herrschenden diktatorischen Regierung verlassen zu haben, die wegen der Religion Druck ausübe. In der Folge brachte er vor, in Österreich mittlerweile Christ geworden zu sein und wegen seiner Konversion im Iran Verfolgung zu befürchten.
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Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 3. Oktober 2018 zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 3. Oktober 2018 zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BVwG (zusammengefasst) damit, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Revisionswerber tatsächlich aus innerer Überzeugung und ernsthaft dem christlichen Glauben zugewandt habe. Vielmehr sei eine bloße Scheinkonversion mit dem Zweck, sich im Asylverfahren einen Aufenthaltsstatus zu erschleichen, anzunehmen.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
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Zu ihrer Zulässigkeit wendet sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des BVwG und behauptet mit näherer Begründung deren Unvertretbarkeit.
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Die Revision erweist sich als zulässig und aus nachstehenden Erwägungen auch als berechtigt.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Hinweis auf die Judikatur des EuGH bereits ausgesprochen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor asylrelevanter Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen (vgl. VwGH 20.8.2020, Ra 2020/19/0239, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Hinweis auf die Judikatur des EuGH bereits ausgesprochen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor asylrelevanter Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen vergleiche , VwGH 20.8.2020, Ra 2020/19/0239, mwN). 9
Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, die sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. VwGH 27.1.2023, Ra 2021/19/0440, mwN).Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, die sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel vergleiche , VwGH 27.1.2023, Ra 2021/19/0440, mwN). 10
Im vorliegenden Fall stellte das BVwG fest, dass der Revisionswerber in der Pfarre St. Markus in Linz einen Taufunterricht und auch den Gottesdienst besucht habe, bevor er dort am 18. April 2017 getauft worden sei. Der Revisionswerber habe in der römisch-katholischen Pfarre Marchtrenk Gottesdienste besucht, am Pfarrleben teilgenommen sowie diese bei kleineren Reparaturen und diversen Anlässen unterstützt. Zu dieser Kirche habe er weiterhin Kontakt, obwohl er derzeit die Gottesdienste in der römisch-katholischen Kirche Haid-Ansfelden besuche. Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich habe bekannt gegeben, dass der Revisionswerber kein Mitglied der Islamischen Glaubensgemeinschaft sei.
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Dennoch ging das BVwG in seiner Beweiswürdigung von einer bloßen Scheinkonversion des Revisionswerbers zum Zwecke der Asylerlangung aus. Die Revision zeigt zu Recht auf, dass das BVwG bei dieser Beurteilung von den Leitlinien der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen ist.
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Der Verwaltungsgerichtshof ist zwar zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist damit nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges (nicht aber die konkrete Richtigkeit) handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. VwGH 27.4.2022, Ra 2022/18/0030, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof ist zwar zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist damit nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges (nicht aber die konkrete Richtigkeit) handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat vergleiche , VwGH 27.4.2022, Ra 2022/18/0030, mwN). 13
Das BVwG hat den Revisionswerber im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführlich zu seinem Glaubenswechsel befragt und sich anschließend im angefochtenen Erkenntnis mit seinen Angaben und den Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen auseinandergesetzt. Diese Auseinandersetzung ist jedoch - wie die Revision zu Recht aufzeigt - in nicht nachvollziehbarer Weise und letztlich einseitig zu Lasten des Revisionswerbers erfolgt.
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Dabei definierte das BVwG wiederholt Erwartungshaltungen an das Verhalten und das Wissen eines (neu) konvertierten Gläubigen, ohne darzulegen, woher es diese Erfahrungssätze nahm. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits wiederholt erkannt, dass es den Anforderungen an eine schlüssige Beweiswürdigung nicht entspricht, wenn Erfahrungssätze angewendet werden, ohne deren unterstellte generelle Geltung näher zu begründen.
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Es ist auch nicht zu erkennen, dass das BVwG in seinen beweiswürdigenden Überlegungen den sehr persönlichen und daher unterschiedlichen Zugang verschiedener Menschen zu ihrem religiösen Glauben in Betracht gezogen hätte (vgl. zu alldem erneut VwGH Ra 2022/18/0030, mwN).Es ist auch nicht zu erkennen, dass das BVwG in seinen beweiswürdigenden Überlegungen den sehr persönlichen und daher unterschiedlichen Zugang verschiedener Menschen zu ihrem religiösen Glauben in Betracht gezogen hätte vergleiche , zu alldem erneut VwGH Ra 2022/18/0030, mwN). 16
Das BVwG führte etwa aus, dass von einer Person, die sich umfassend mit dem Thema „Taufe“ auseinandergesetzt habe, zu erwarten sei, dass sie von sich aus und mit Begeisterung über christliche Themen, wie die Taufe, spreche und nicht nur einfaches theologisches Wissen wiedergebe. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Revisionswerber angebe, was er im Taufvorbereitungskurs über die Taufe erfahren habe, wer ihm dieses Thema nahegebracht habe, was die Bibel konkret zur Taufe sage oder welche Stelle in der Bibel vom Revisionswerber zur Taufe gelesen worden sei. Die Antwort des Revisionswerbers auf die Frage nach dem ersten Kontakt zu jener Kirche, in der er schließlich getauft worden sei, nämlich dass ein befreundeter Iraner, der diese Kirche besucht habe, ihm deren Besuch nahegelegt habe, sei auffällig und kaum nachvollziehbar gewesen, weil diese Erklärung von einer bewussten Entscheidung, eine bestimmte christliche Glaubensgemeinschaft aufzusuchen, nichts erkennen lasse. Bei der nur kurzen und knappen Schilderung der Geburt Jesu in der mündlichen Verhandlung verwundere es, dass der Revisionswerber etwa die Volkszählung und die Erscheinung des Engels Gottes unerwähnt gelassen habe und nicht in der Lage gewesen sei, zur biblischen Geschichte der Geburt Jesu „einen Sachvortrag preiszugeben“, sodass nicht von einem innerlich überzeugten Christen ausgegangen werden könne.
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Abgesehen davon, dass einzelne Begründungsteile der Beweiswürdigung im Hinblick auf die Konversion des Revisionswerbers in Österreich keinen Begründungswert enthalten, schien der Revisionswerber den wiederholt formulierten Erwartungshaltungen des BVwG nicht gerecht zu werden, obwohl er die Fragen in der mündlichen Verhandlung stets beantwortete. Beispielsweise erzählte der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung auf die Frage nach Umständen, die ihm noch von den „christlichen“ Treffen im Iran in Erinnerung geblieben seien, ausführlich vom Gleichnis eines Freundes zum Thema „Jesus ist Gott“, um abschließend anzumerken, es sei für ihn eines der schönsten Beispiele gewesen, die er je gehört habe.
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Vor diesem Hintergrund macht die Revision im Ergebnis zutreffend geltend, dass das BVwG überzogene Erwartungen an das Verhalten und Wissen eines konvertierten Gläubigen zugrunde gelegt und ausgehend davon die Antworten des zu seinem Glaubenswechsel befragten Revisionswerbers in nicht nachvollziehbarer Art und Weise als unzureichend erachtet habe, um seine ernsthaft erfolgte Konversion zu belegen.
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Insgesamt erweisen sich deshalb die beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG als nicht schlüssig begründet.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
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Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 26. September 2023