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Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 27. September 2022 wurde dem Revisionswerber - wie sich aus den vorliegenden Verfahrensakten ergibt - am 3. Oktober 2022 durch Hinterlegung zugestellt.
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Die dagegen erhobene außerordentliche Revision (samt dem Antrag auf Verfahrenshilfe) wurde nicht - worauf in der Rechtsmittelbelehrung des Bundesfinanzgerichts ausdrücklich hingewiesen worden war - beim Bundesfinanzgericht eingebracht, sondern über FinanzOnline beim Finanzamt Österreich, welches die außerordentliche Revision mit Begleitschreiben vom 24. November 2022 an das Bundesfinanzgericht weiterleitete, wo diese am 29. November 2022 einlangte.
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Das Bundesfinanzgericht hat die außerordentliche Revision samt dem Antrag auf Verfahrenshilfe dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 gemäß § 30a Abs. 7 VwGG vorgelegt.Das Bundesfinanzgericht hat die außerordentliche Revision samt dem Antrag auf Verfahrenshilfe dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 gemäß Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG vorgelegt.
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Mit Berichterverfügung vom 7. August 2023 wurde dem Revisionswerber Gelegenheit gegeben, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Revision Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme vom 29. August 2023 brachte der Revisionswerber vor, seinem Begehren auf Beistellung eines Verfahrenshelfers sei nicht entsprochen worden. Die „Beschwerdefrist“ (gemeint wohl: Revisionsfrist) für die (außerordentliche) Revision sei daher nicht abgelaufen, zumal wegen dem Formerfordernis ein Mängelbehebungsauftrag hätte ergehen müssen.
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Nach § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sechs Wochen. Sie beginnt - im Allgemeinen - mit dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses. Die Sonderregelung des § 26 Abs. 3 VwGG über den Beginn der Revisionsfrist ist nur dann anzuwenden, wenn die Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe (rechtzeitig) innerhalb der Revisionsfrist bei der zuständigen Stelle beantragt hat. Ein verspätet gestellter Verfahrenshilfeantrag löst keinen neuerlichen Lauf der Revisionsfrist aus und hat zur Folge, dass die Revision außerhalb der dem Revisionswerber zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wurde (vgl. VwGH 30.3.2022, Ra 2020/19/0212, mwN).Nach Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sechs Wochen. Sie beginnt - im Allgemeinen - mit dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses. Die Sonderregelung des Paragraph 26, Absatz 3, VwGG über den Beginn der Revisionsfrist ist nur dann anzuwenden, wenn die Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe (rechtzeitig) innerhalb der Revisionsfrist bei der zuständigen Stelle beantragt hat. Ein verspätet gestellter Verfahrenshilfeantrag löst keinen neuerlichen Lauf der Revisionsfrist aus und hat zur Folge, dass die Revision außerhalb der dem Revisionswerber zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wurde vergleiche , VwGH 30.3.2022, Ra 2020/19/0212, mwN). 6
Wird ein fristgebundener Schriftsatz bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, ist die Frist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle den Schriftsatz noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergibt oder der Schriftsatz bei der zuständigen Stelle einlangt. Die Weiterleitung des Schriftsatzes erfolgt somit auf Gefahr des Einschreiters (vgl. VwGH 20.1.2021, Ra 2020/15/0110, mwN).Wird ein fristgebundener Schriftsatz bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, ist die Frist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle den Schriftsatz noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergibt oder der Schriftsatz bei der zuständigen Stelle einlangt. Die Weiterleitung des Schriftsatzes erfolgt somit auf Gefahr des Einschreiters vergleiche , VwGH 20.1.2021, Ra 2020/15/0110, mwN).
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Im vorliegenden Fall endete die Revisionsfrist mit Ablauf des 14. November 2022 und war sohin schon vor Weiterleitung des Schriftsatzes durch das Finanzamt Österreich an das Bundesfinanzgericht abgelaufen.
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Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Wien, am 26. September 2023