TE Vwgh Beschluss 2023/9/26 Ra 2022/16/0114

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Veröffentlicht am 26.09.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1
VwGG §26 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Mag. H R in V, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 27. September 2022, Zl. RV/3100240/2022, betreffend erhöhte Familienbeihilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Salzburg-Land in 5026 Salzburg, Aigner Straße 10), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Mag. H R in römisch fünf, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 27. September 2022, Zl. RV/3100240/2022, betreffend erhöhte Familienbeihilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Salzburg-Land in 5026 Salzburg, Aigner Straße 10), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 27. September 2022 wurde dem Revisionswerber - wie sich aus den vorliegenden Verfahrensakten ergibt - am 3. Oktober 2022 durch Hinterlegung zugestellt.
2
Die dagegen erhobene außerordentliche Revision (samt dem Antrag auf Verfahrenshilfe) wurde nicht - worauf in der Rechtsmittelbelehrung des Bundesfinanzgerichts ausdrücklich hingewiesen worden war - beim Bundesfinanzgericht eingebracht, sondern über FinanzOnline beim Finanzamt Österreich, welches die außerordentliche Revision mit Begleitschreiben vom 24. November 2022 an das Bundesfinanzgericht weiterleitete, wo diese am 29. November 2022 einlangte.
3
Das Bundesfinanzgericht hat die außerordentliche Revision samt dem Antrag auf Verfahrenshilfe dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 gemäß § 30a Abs. 7 VwGG vorgelegt.Das Bundesfinanzgericht hat die außerordentliche Revision samt dem Antrag auf Verfahrenshilfe dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 gemäß Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG vorgelegt.
4
Mit Berichterverfügung vom 7. August 2023 wurde dem Revisionswerber Gelegenheit gegeben, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Revision Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme vom 29. August 2023 brachte der Revisionswerber vor, seinem Begehren auf Beistellung eines Verfahrenshelfers sei nicht entsprochen worden. Die „Beschwerdefrist“ (gemeint wohl: Revisionsfrist) für die (außerordentliche) Revision sei daher nicht abgelaufen, zumal wegen dem Formerfordernis ein Mängelbehebungsauftrag hätte ergehen müssen.
5
Nach § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sechs Wochen. Sie beginnt - im Allgemeinen - mit dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses. Die Sonderregelung des § 26 Abs. 3 VwGG über den Beginn der Revisionsfrist ist nur dann anzuwenden, wenn die Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe (rechtzeitig) innerhalb der Revisionsfrist bei der zuständigen Stelle beantragt hat. Ein verspätet gestellter Verfahrenshilfeantrag löst keinen neuerlichen Lauf der Revisionsfrist aus und hat zur Folge, dass die Revision außerhalb der dem Revisionswerber zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wurde (vgl. VwGH 30.3.2022, Ra 2020/19/0212, mwN).Nach Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sechs Wochen. Sie beginnt - im Allgemeinen - mit dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses. Die Sonderregelung des Paragraph 26, Absatz 3, VwGG über den Beginn der Revisionsfrist ist nur dann anzuwenden, wenn die Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe (rechtzeitig) innerhalb der Revisionsfrist bei der zuständigen Stelle beantragt hat. Ein verspätet gestellter Verfahrenshilfeantrag löst keinen neuerlichen Lauf der Revisionsfrist aus und hat zur Folge, dass die Revision außerhalb der dem Revisionswerber zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wurde vergleiche , VwGH 30.3.2022, Ra 2020/19/0212, mwN).
6
Wird ein fristgebundener Schriftsatz bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, ist die Frist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle den Schriftsatz noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergibt oder der Schriftsatz bei der zuständigen Stelle einlangt. Die Weiterleitung des Schriftsatzes erfolgt somit auf Gefahr des Einschreiters (vgl. VwGH 20.1.2021, Ra 2020/15/0110, mwN).Wird ein fristgebundener Schriftsatz bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, ist die Frist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle den Schriftsatz noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergibt oder der Schriftsatz bei der zuständigen Stelle einlangt. Die Weiterleitung des Schriftsatzes erfolgt somit auf Gefahr des Einschreiters vergleiche , VwGH 20.1.2021, Ra 2020/15/0110, mwN).
7
Im vorliegenden Fall endete die Revisionsfrist mit Ablauf des 14. November 2022 und war sohin schon vor Weiterleitung des Schriftsatzes durch das Finanzamt Österreich an das Bundesfinanzgericht abgelaufen.
8
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Wien, am 26. September 2023

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022160114.L00

Im RIS seit

08.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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