TE Vwgh Beschluss 2023/9/27 Ro 2023/15/0018

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Veröffentlicht am 27.09.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30a Abs1
VwGG §30a Abs2
VwGG §33 Abs1
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des M T in S, vertreten durch Mag. Oliver Lindermaier, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater in 1210 Wien, Roman-Felleis-Gasse 10, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 18. April 2023, Zl. RV/5100196/2022, betreffend Zurückweisung eines Vorlageantrages, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1
Der Revisionswerber ist der gemäß § 30a Abs. 2 VwGG an ihn ergangenen Aufforderung des Bundesfinanzgerichts vom 20. Juni 2023, näher bezeichnete Mängel der gegen den oben genannten Beschluss eingebrachten ordentlichen Revision zu beheben, nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen.Der Revisionswerber ist der gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, VwGG an ihn ergangenen Aufforderung des Bundesfinanzgerichts vom 20. Juni 2023, näher bezeichnete Mängel der gegen den oben genannten Beschluss eingebrachten ordentlichen Revision zu beheben, nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen.
2
Abgesehen davon, dass der infolge des Mängelbehebungsauftrags eingebrachte Schriftsatz vom 3. Juli 2023 keine nachvollziehbaren Angaben zur Beurteilung der Frage, ob die Revision rechtzeitig eingebracht worden ist, enthält, wurde auch die zurückgestellte unverbesserte Revision nicht wieder vorgelegt.
3
Das gilt gemäß § 30a Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG als Zurückziehung der Revision.Das gilt gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG als Zurückziehung der Revision.
4
Demzufolge war das gegenständliche Revisionsverfahren - anders als in den Fällen des § 30a Abs. 1 VwGG, in denen der Zurückweisungsbeschluss vom Verwaltungsgericht zu fassen ist - gemäß dem sich nur an den Verwaltungsgerichtshof richtenden § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG von diesem mit Beschluss einzustellen (vgl. z.B. VwGH 22.2.2018, Ro 2017/22/0019, mwN).Demzufolge war das gegenständliche Revisionsverfahren - anders als in den Fällen des Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG, in denen der Zurückweisungsbeschluss vom Verwaltungsgericht zu fassen ist - gemäß dem sich nur an den Verwaltungsgerichtshof richtenden Paragraph 33, Absatz eins, zweiter Satz VwGG von diesem mit Beschluss einzustellen vergleiche , z.B. VwGH 22.2.2018, Ro 2017/22/0019, mwN).

Wien, am 27. September 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023150018.J00

Im RIS seit

14.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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