1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (LVwG) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde O. vom 13. Juni 2022, mit welchem die Ausführung des von den revisionswerbenden Parteien für ein näher bezeichnetes Grundstück der KG E. angezeigten Bauvorhabens „Adaptierung einer Hangsicherung/Stützwand“ gemäß § 25a Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) untersagt worden war, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen (I.) und eine Revision für unzulässig erklärt (II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (LVwG) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde O. vom 13. Juni 2022, mit welchem die Ausführung des von den revisionswerbenden Parteien für ein näher bezeichnetes Grundstück der KG E. angezeigten Bauvorhabens „Adaptierung einer Hangsicherung/Stützwand“ gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) untersagt worden war, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen (römisch eins.) und eine Revision für unzulässig erklärt (römisch zwei.).
2
Begründend führte das LVwG zusammengefasst und soweit verfahrensgegenständlich relevant aus, bei der geplanten Anlage handle es sich nicht um eine Einfriedung, sondern, wie auch der dem Beschwerdeverfahren beigezogene bautechnische Amtssachverständige ausgeführt habe, aus näheren Gründen um eine Stützmauer im Sinne des § 49 Abs. 4 Oö. Bautechnikgesetz 2013, die in Ortbetonbauweise in der Höhe von 3,6 m mit aufgesetzter Absturzsicherung in der Höhe von 1,4 m errichtet werden solle. Die Stützmauer solle an der nordwestlichen und westlichen Grundgrenze des im Eigentum der revisionswerbenden Parteien stehenden Grundstückes, auf welchem sich deren Wohnhaus befinde, situiert werden. Das Grundstück der revisionswerbenden Parteien und das westlich benachbarte Grundstück seien als „Wohngebiet“ gewidmet; nordwestlich liege öffentliches Gut in Form einer Zufahrtsstraße und eines Wendehammers. Besonders Bedacht zu nehmen sei auf den das Baugrundstück der revisionswerbenden Parteien betreffenden, rechtskräftigen Bauplatzbewilligungsbescheid vom 28. März 2001, weil § 25a Oö. BauO 1994 auf § 30 Abs. 6 Z 1 leg. cit. verweise. Den genannten Bestimmungen zufolge sei eine Bauausführung im Anzeigeverfahren unter anderem dann zu untersagen, wenn sich aus dem Antrag oder Bauplan ergebe, dass die projektierte Anlage zwingenden Bestimmungen einer (gemeint: rechtskräftigen) Bauplatzbewilligung widerspreche.Begründend führte das LVwG zusammengefasst und soweit verfahrensgegenständlich relevant aus, bei der geplanten Anlage handle es sich nicht um eine Einfriedung, sondern, wie auch der dem Beschwerdeverfahren beigezogene bautechnische Amtssachverständige ausgeführt habe, aus näheren Gründen um eine Stützmauer im Sinne des Paragraph 49, Absatz 4, Oö. Bautechnikgesetz 2013, die in Ortbetonbauweise in der Höhe von 3,6 m mit aufgesetzter Absturzsicherung in der Höhe von 1,4 m errichtet werden solle. Die Stützmauer solle an der nordwestlichen und westlichen Grundgrenze des im Eigentum der revisionswerbenden Parteien stehenden Grundstückes, auf welchem sich deren Wohnhaus befinde, situiert werden. Das Grundstück der revisionswerbenden Parteien und das westlich benachbarte Grundstück seien als „Wohngebiet“ gewidmet; nordwestlich liege öffentliches Gut in Form einer Zufahrtsstraße und eines Wendehammers. Besonders Bedacht zu nehmen sei auf den das Baugrundstück der revisionswerbenden Parteien betreffenden, rechtskräftigen Bauplatzbewilligungsbescheid vom 28. März 2001, weil Paragraph 25 a, Oö. BauO 1994 auf Paragraph 30, Absatz 6, Ziffer eins, leg. cit. verweise. Den genannten Bestimmungen zufolge sei eine Bauausführung im Anzeigeverfahren unter anderem dann zu untersagen, wenn sich aus dem Antrag oder Bauplan ergebe, dass die projektierte Anlage zwingenden Bestimmungen einer (gemeint: rechtskräftigen) Bauplatzbewilligung widerspreche.
3
Fallbezogen führe Auflagenpunkt i) des genannten Bauplatzbewilligungsbescheides aus, dass Geländeveränderungen nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig seien. Bei Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung sei das Ausmaß und die Art der Geländeveränderung im Einreichplan ersichtlich zu machen. Der Inhalt der gegenständlichen Auflage sei im Auslegungswege zu ermitteln und somit auf den Zeitpunkt der (gemeint wohl: Erlassung der) Bauplatzbewilligung abzustellen. Es könne kein Aspekt erkannt werden, der die mit der gegenständlichen Stützmauer einhergehende Geländeveränderung zulässig mache, da keine Erforderlichkeit für die Geländeveränderung hervorgekommen sei. Derzeit bestehe eine künstlich hergestellte Böschung, welche mehr als 45 Grad horizontal geneigt und im seinerzeitigen Einreichplan dargestellt und somit von der Baubewilligung umfasst sei. Diese bestehe seit nunmehr ungefähr 22 Jahren, weshalb von deren prinzipieller Tauglichkeit und der Nichtnotwendigkeit einer baulichen Alternative auszugehen sei.
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Gemäß Auflagenpunkt j) der Bauplatzbewilligung seien weiters Stützmauern zu vermeiden. Der zweite Satz dieses Auflagepunktes lasse zwar die notwendige Errichtung von Stützmauern im Einvernehmen mit der Gemeinde zu, eine Notwendigkeit der Errichtung einer Stützmauer könne aber gegenständlich wie ausgeführt nicht erkannt werden, da die bestehende verlaufende Böschung seit 22 Jahren den Zweck der ordnungsgemäßen Abgrenzung und Geländegestaltung des Grundstückes der revisionswerbenden Parteien erfülle. Die Behörde habe daher im Ergebnis die Ausführung des Bauvorhabens zu Recht untersagt, wobei das LVwG im Rahmen seiner Sachentscheidungsbefugnis zur Abänderung einer unzutreffenden Begründung berechtigt und verpflichtet sei.
5
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, das LVwG habe die Rechtsbegriffe „(unbedingte) Erforderlichkeit von Geländeveränderungen“ und „Notwendigkeit der Errichtung von Stützmauern“ im Widerspruch zur geltenden Rechtslage und zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwendet (wird näher ausgeführt). Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, „wie der Begriff der ,Notwendigkeit‘ oder ‚Erforderlichkeit‘ in Zusammenhang mit einer Bauplatzbewilligung und darin enthaltener Einschränkungen in Bezug auf Geländeveränderungen und Stützmauern zu verstehen“ sei. Wenn weiters die Auflage j) „des Baubewilligungsbescheides“ verlange, „das Einvernehmen mit der Gemeinde herzustellen“, sei damit wohl das behördliche Anzeige- bzw. Bewilligungsverfahren gemeint und solle hervorgestrichen werden, dass allfällige Bewilligungspflichten einzuhalten seien. Das LVwG unterstelle den Auflagen i) und j) der Bauplatzbewilligung, zwingende Bestimmungen zu sein. Genau das sei aber nicht der Fall, weil die Auflagen solche Baumaßnahmen „unter bestimmten Voraussetzungen“ zuließen. Das sei geradezu das Gegenteil von zwingend. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Judikatur zwar in einer Vielzahl von Fällen auf den Begriff der zwingenden Bestimmung im Sinne des § 30 Abs. 6 Z 1 Oö. BauO 1994 Bezug genommen, jedoch nicht konkret definiert, was unter einer „zwingenden Bestimmung im Verwaltungsrecht“ zu verstehen sei.Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, das LVwG habe die Rechtsbegriffe „(unbedingte) Erforderlichkeit von Geländeveränderungen“ und „Notwendigkeit der Errichtung von Stützmauern“ im Widerspruch zur geltenden Rechtslage und zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwendet (wird näher ausgeführt). Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, „wie der Begriff der ,Notwendigkeit‘ oder ‚Erforderlichkeit‘ in Zusammenhang mit einer Bauplatzbewilligung und darin enthaltener Einschränkungen in Bezug auf Geländeveränderungen und Stützmauern zu verstehen“ sei. Wenn weiters die Auflage j) „des Baubewilligungsbescheides“ verlange, „das Einvernehmen mit der Gemeinde herzustellen“, sei damit wohl das behördliche Anzeige- bzw. Bewilligungsverfahren gemeint und solle hervorgestrichen werden, dass allfällige Bewilligungspflichten einzuhalten seien. Das LVwG unterstelle den Auflagen i) und j) der Bauplatzbewilligung, zwingende Bestimmungen zu sein. Genau das sei aber nicht der Fall, weil die Auflagen solche Baumaßnahmen „unter bestimmten Voraussetzungen“ zuließen. Das sei geradezu das Gegenteil von zwingend. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Judikatur zwar in einer Vielzahl von Fällen auf den Begriff der zwingenden Bestimmung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 6, Ziffer eins, Oö. BauO 1994 Bezug genommen, jedoch nicht konkret definiert, was unter einer „zwingenden Bestimmung im Verwaltungsrecht“ zu verstehen sei.
6
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl. für viele etwa VwGH 22.6.2023, Ra 2023/06/0033); der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Lösung von Rechtsfragen berufen und nicht dazu, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern (vgl. z.B. VwGH 25.7.2023, Ra 2023/02/0116, mwN). Die Frage, ob ein bestimmtes Bauvorhaben „notwendig“ oder „erforderlich“ im Sinne der Auflagen eines zugrundezulegenden rechtskräftigen Bescheides (hier: der Bauplatzbewilligung aus dem Jahr 2001) ist, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. zur Notwendigkeit der Errichtung einer baulichen Anlage im Grünland etwa VwGH 27.3.2023, Ra 2023/05/0047, bzw. zur Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit einem konkreten Bebauungsplan und/oder dem Ortsbild sinngemäß etwa VwGH 27.6.2023, Ra 2023/05/0180, oder auch 6.12.2022, Ra 2021/06/0226, jeweils mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung ist vergleiche , für viele etwa VwGH 22.6.2023, Ra 2023/06/0033); der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Lösung von Rechtsfragen berufen und nicht dazu, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern vergleiche , z.B. VwGH 25.7.2023, Ra 2023/02/0116, mwN). Die Frage, ob ein bestimmtes Bauvorhaben „notwendig“ oder „erforderlich“ im Sinne der Auflagen eines zugrundezulegenden rechtskräftigen Bescheides (hier: der Bauplatzbewilligung aus dem Jahr 2001) ist, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche , zur Notwendigkeit der Errichtung einer baulichen Anlage im Grünland etwa VwGH 27.3.2023, Ra 2023/05/0047, bzw. zur Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit einem konkreten Bebauungsplan und/oder dem Ortsbild sinngemäß etwa VwGH 27.6.2023, Ra 2023/05/0180, oder auch 6.12.2022, Ra 2021/06/0226, jeweils mwN). 11
Fallbezogen kam das LVwG nach Durchführung eines mängelfreien Verfahrens inklusive Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen und Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit näherer Begründung zu dem Schluss, gegenständlich sei weder die Erforderlichkeit für eine Geländeveränderung hervorgekommen noch die Errichtung einer Stützmauer notwendig. Dass diese Beurteilung des LVwG unvertretbar wäre, zeigt die Revision mit ihrem allgemein gehaltenen Zulässigkeitsvorbringen zur Frage der Auslegung der Begriffe „Erforderlichkeit“ und „Notwendigkeit“ nicht auf. Insbesondere behaupten die revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung der Revision auch selbst gar nicht, dass und aus welchen Gründen das revisionsgegenständliche angezeigte Bauvorhaben erforderlich bzw. notwendig wäre; zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Revisionen nicht zuständig (vgl. für viele nochmals etwa VwGH 27.3.2023, Ra 2023/05/0047, mwN).Fallbezogen kam das LVwG nach Durchführung eines mängelfreien Verfahrens inklusive Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen und Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit näherer Begründung zu dem Schluss, gegenständlich sei weder die Erforderlichkeit für eine Geländeveränderung hervorgekommen noch die Errichtung einer Stützmauer notwendig. Dass diese Beurteilung des LVwG unvertretbar wäre, zeigt die Revision mit ihrem allgemein gehaltenen Zulässigkeitsvorbringen zur Frage der Auslegung der Begriffe „Erforderlichkeit“ und „Notwendigkeit“ nicht auf. Insbesondere behaupten die revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung der Revision auch selbst gar nicht, dass und aus welchen Gründen das revisionsgegenständliche angezeigte Bauvorhaben erforderlich bzw. notwendig wäre; zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Revisionen nicht zuständig vergleiche , für viele nochmals etwa VwGH 27.3.2023, Ra 2023/05/0047, mwN). 12
Soweit zur Zulässigkeit der Revision darüber hinaus bestritten wird, dass es sich bei den vom LVwG herangezogenen Auflagen i) und j) der Bauplatzbewilligung um „zwingende Bestimmungen“ im Sinne des § 30 Abs. 6 Z 1 Oö. BauO 1994 handle und vorgebracht wird, es fehle Rechtsprechung zum Begriff einer „zwingenden Bestimmung im Verwaltungsrecht“, genügt es, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es sich bei Auflagen ihrer Rechtsnatur nach um bedingte Polizeibefehle handelt, die sich bei Konsumierung des betreffenden Rechtes in unbedingte wandeln (vgl. etwa VwGH 22.6.2023, Ra 2022/05/0030, mwN). Dem im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen - von den revisionswerbenden Parteien unbestrittenen - Inhalt der beiden in Rede stehenden Auflagen zufolge sind im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Geländeveränderung bzw. Errichtung einer Stützmauer deren Erforderlichkeit bzw. Notwendigkeit zu prüfen; liegt die genannte Voraussetzung jeweils nicht vor, ist die Herstellung einer Geländeveränderung bzw. Errichtung einer Stützmauer unzulässig. Inwiefern es sich insoweit - ist wie hier die nicht vorliegende Erforderlichkeit bzw. Notwendigkeit festgestellt - nicht um zwingende Bestimmungen der in Rede stehenden Bauplatzbewilligung handeln sollte, lässt die Revision offen.Soweit zur Zulässigkeit der Revision darüber hinaus bestritten wird, dass es sich bei den vom LVwG herangezogenen Auflagen i) und j) der Bauplatzbewilligung um „zwingende Bestimmungen“ im Sinne des Paragraph 30, Absatz 6, Ziffer eins, Oö. BauO 1994 handle und vorgebracht wird, es fehle Rechtsprechung zum Begriff einer „zwingenden Bestimmung im Verwaltungsrecht“, genügt es, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es sich bei Auflagen ihrer Rechtsnatur nach um bedingte Polizeibefehle handelt, die sich bei Konsumierung des betreffenden Rechtes in unbedingte wandeln vergleiche , etwa VwGH 22.6.2023, Ra 2022/05/0030, mwN). Dem im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen - von den revisionswerbenden Parteien unbestrittenen - Inhalt der beiden in Rede stehenden Auflagen zufolge sind im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Geländeveränderung bzw. Errichtung einer Stützmauer deren Erforderlichkeit bzw. Notwendigkeit zu prüfen; liegt die genannte Voraussetzung jeweils nicht vor, ist die Herstellung einer Geländeveränderung bzw. Errichtung einer Stützmauer unzulässig. Inwiefern es sich insoweit - ist wie hier die nicht vorliegende Erforderlichkeit bzw. Notwendigkeit festgestellt - nicht um zwingende Bestimmungen der in Rede stehenden Bauplatzbewilligung handeln sollte, lässt die Revision offen. 13
In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. September 2023