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Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen die von der belangten Behörde unter Auflagen erteilte Bewilligung einer Kleintierausstellung insofern Folge, als es feststellte, dass die bekämpften Auflagen anders zu lauten gehabt hätten.
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 13.2.2023, Ra 2023/02/0016, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 13.2.2023, Ra 2023/02/0016, mwN).
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Die revisionswerbende Partei erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem subjektiven Recht auf Erteilung einer Veranstaltungsgenehmigung gemäß § 23 TSchG ohne die bekämpften Auflagen, auf Durchführung eines mangelfreien Verfahrens durch Einvernahme der beantragten Zeuginnen und auf Entscheidung im Sinne des TSchG und der TSch-VeranstV verletzt.Die revisionswerbende Partei erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem subjektiven Recht auf Erteilung einer Veranstaltungsgenehmigung gemäß Paragraph 23, TSchG ohne die bekämpften Auflagen, auf Durchführung eines mangelfreien Verfahrens durch Einvernahme der beantragten Zeuginnen und auf Entscheidung im Sinne des TSchG und der TSch-VeranstV verletzt.
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Da mit dem angefochtenen Erkenntnis lediglich Feststellungen getroffen wurden, und zwar über den Inhalt von Auflagen für die Bewilligung einer Veranstaltung, die im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde bereits abgehalten war, konnte damit ein subjektives Recht auf Erteilung einer Veranstaltungsgenehmigung nicht verletzt werden.
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Weiters macht die revisionswerbende Partei mit dem Recht auf Durchführung eines mangelfreien Verfahrens als Revisionspunkt die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und es wird dadurch nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG sie nach dem Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Abspruches verletzt ist, sodass es sich dabei um einen Revisionsgrund, nicht aber um den Revisionspunkt handelt, zumal dieser nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen kann (vgl. VwGH 2.10.2020, Ra 2020/02/0221, mwN).Weiters macht die revisionswerbende Partei mit dem Recht auf Durchführung eines mangelfreien Verfahrens als Revisionspunkt die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und es wird dadurch nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG sie nach dem Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Abspruches verletzt ist, sodass es sich dabei um einen Revisionsgrund, nicht aber um den Revisionspunkt handelt, zumal dieser nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen kann vergleiche , VwGH 2.10.2020, Ra 2020/02/0221, mwN).
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Soweit sich schließlich die revisionswerbende Partei in ihrem Recht auf Entscheidung im Sinne des TSchG und der TSch-VeranstV verletzt erachtet, bleibt ihre Darlegung des Revisionspunktes unbestimmt (vgl. etwa VwGH 19.6.1990, 89/04/0268).Soweit sich schließlich die revisionswerbende Partei in ihrem Recht auf Entscheidung im Sinne des TSchG und der TSch-VeranstV verletzt erachtet, bleibt ihre Darlegung des Revisionspunktes unbestimmt vergleiche etwa VwGH 19.6.1990, 89/04/0268). 7
Da in der Revision die Verletzung subjektiver Rechte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG nicht dargetan wird, steht ihr der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Da in der Revision die Verletzung subjektiver Rechte im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG nicht dargetan wird, steht ihr der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 27. September 2023