TE Vwgh Beschluss 2023/9/27 Ra 2022/21/0070

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Veröffentlicht am 27.09.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7
BFA-VG 2014 §9
B-VG Art133 Abs4
FPG 2005 §52 Abs4 Z4
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §53 Abs3
FPG 2005 §53 Abs3 Z1
NAG 2005 §11 Abs2 Z1
NAG 2005 §11 Abs4 Z1
StGB §206 Abs1
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGB § 206 heute
  2. StGB § 206 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  3. StGB § 206 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  4. StGB § 206 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  5. StGB § 206 gültig von 01.01.1975 bis 30.09.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und die Hofrätin Dr.in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des A N, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Dr. Thomas Lechner und Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Februar 2022, W169 2248407-1/3E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein nepalesischer Staatsangehöriger, hielt sich seit Oktober 2012 rechtmäßig, zuletzt aufgrund einer Rot-Weiß-Rot - Karte plus mit Gültigkeitsdauer bis 10. März 2020, in Österreich auf, wobei er am 2. März 2020 rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt hatte. Die Mutter, der Stiefvater und zwei Schwestern des Revisionswerbers leben ebenfalls in Österreich. Bis Juli 2018 lebte er mit seiner Mutter, danach zeitweise mit einer Schwester im gemeinsamen Haushalt.
2
Im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich wurde der Revisionswerber wiederholt rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: Zunächst wurde er mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 14. Jänner 2019 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG und nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 4 Z 1 SMG verurteilt, wobei gemäß § 13 JGG der Ausspruch der zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von zwei Jahren vorbehalten wurde. Es folgte - unter Einbeziehung des Schuldspruches vom 14. Jänner 2019 - eine Verurteilung zu einer teilweise bedingt nachgesehenen Geldstrafe wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 207b Abs. 3 StGB und gefährlicher Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB durch Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27. Februar 2020. Dieser Verurteilung lag der Tatvorwurf zugrunde, der Revisionswerber habe im Juli 2019 ein im Tatzeitpunkt 16-jähriges Mädchen dazu verleitet, den Beischlaf mit ihm vorzunehmen, indem er ihr dafür fünf Gramm Cannabis versprochen habe. Weiters habe er Ende Juli 2019 diese Minderjährige per Snapchat mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.Im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich wurde der Revisionswerber wiederholt rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: Zunächst wurde er mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 14. Jänner 2019 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG und nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 4, Ziffer eins, SMG verurteilt, wobei gemäß Paragraph 13, JGG der Ausspruch der zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von zwei Jahren vorbehalten wurde. Es folgte - unter Einbeziehung des Schuldspruches vom 14. Jänner 2019 - eine Verurteilung zu einer teilweise bedingt nachgesehenen Geldstrafe wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß Paragraph 207 b, Absatz 3, StGB und gefährlicher Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB durch Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27. Februar 2020. Dieser Verurteilung lag der Tatvorwurf zugrunde, der Revisionswerber habe im Juli 2019 ein im Tatzeitpunkt 16-jähriges Mädchen dazu verleitet, den Beischlaf mit ihm vorzunehmen, indem er ihr dafür fünf Gramm Cannabis versprochen habe. Weiters habe er Ende Juli 2019 diese Minderjährige per Snapchat mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
3
Schließlich wurde der Revisionswerber mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 9. Dezember 2020 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei die mit Urteil vom 27. Februar 2020 gewährte bedingte Nachsicht widerrufen wurde. Diesem Urteil zufolge habe der Revisionswerber im April 2020 mit einem im Tatzeitpunkt 12-jährigen Mädchen den Beischlaf unternommen. Mit Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 18. März 2021 wurde die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und sechs Monate angehoben. Ab 29. Juli 2020 befand sich der Revisionswerber zunächst in Untersuchungs- und anschließend (bis zu seiner bedingten Entlassung am 8. April 2022) in Strafhaft.Schließlich wurde der Revisionswerber mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 9. Dezember 2020 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei die mit Urteil vom 27. Februar 2020 gewährte bedingte Nachsicht widerrufen wurde. Diesem Urteil zufolge habe der Revisionswerber im April 2020 mit einem im Tatzeitpunkt 12-jährigen Mädchen den Beischlaf unternommen. Mit Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 18. März 2021 wurde die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und sechs Monate angehoben. Ab 29. Juli 2020 befand sich der Revisionswerber zunächst in Untersuchungs- und anschließend (bis zu seiner bedingten Entlassung am 8. April 2022) in Strafhaft.
4
Mit Bescheid vom 7. Oktober 2021 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bezug auf die genannten Straftaten und die deshalb erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen gegen den Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Nepal zulässig sei, und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erließ das BFA überdies gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot.Mit Bescheid vom 7. Oktober 2021 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bezug auf die genannten Straftaten und die deshalb erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen gegen den Revisionswerber gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Nepal zulässig sei, und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erließ das BFA überdies gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot.
5
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. Februar 2022 als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. Februar 2022 als unbegründet ab. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist.
7
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
9
Zur Begründung ihrer Zulässigkeit macht die Revision geltend, das BVwG habe im Hinblick auf die Beurteilung der Art und Schwere der vom Revisionswerber begangenen Straftaten zu Unrecht keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Zumindest hätte dem Revisionswerber zur - seiner Auffassung nach unrichtigen - Annahme des BVwG, er leugne den schweren sexuellen Missbrauch einer Unmündigen und zeige sich diesbezüglich nicht einsichtig, schriftlich Parteiengehör eingeräumt werden müssen. Weiters wendet sich der Revisionswerber mit näherer Begründung gegen die vom BVwG nach § 9 BFA-VG durchgeführte Interessenabwägung und macht in diesem Zusammenhang auch Begründungsmängel geltend.Zur Begründung ihrer Zulässigkeit macht die Revision geltend, das BVwG habe im Hinblick auf die Beurteilung der Art und Schwere der vom Revisionswerber begangenen Straftaten zu Unrecht keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Zumindest hätte dem Revisionswerber zur - seiner Auffassung nach unrichtigen - Annahme des BVwG, er leugne den schweren sexuellen Missbrauch einer Unmündigen und zeige sich diesbezüglich nicht einsichtig, schriftlich Parteiengehör eingeräumt werden müssen. Weiters wendet sich der Revisionswerber mit näherer Begründung gegen die vom BVwG nach Paragraph 9, BFA-VG durchgeführte Interessenabwägung und macht in diesem Zusammenhang auch Begründungsmängel geltend.
10
Was das Erfordernis der Durchführung einer mündlichen Verhandlung betrifft, erlaubt § 21 Abs. 7 BFA-VG das Unterbleiben einer Verhandlung trotz deren ausdrücklicher Beantragung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Richtig ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch wiederholt darauf hingewiesen hat, bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen komme der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben (vgl. etwa VwGH 25.5.2023, Ra 2023/21/0024, Rn. 16; VwGH 31.8.2023, Ra 2022/21/0167, Rn. 14, jeweils mwN).Was das Erfordernis der Durchführung einer mündlichen Verhandlung betrifft, erlaubt Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG das Unterbleiben einer Verhandlung trotz deren ausdrücklicher Beantragung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Richtig ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch wiederholt darauf hingewiesen hat, bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen komme der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben vergleiche etwa VwGH 25.5.2023, Ra 2023/21/0024, Rn. 16; VwGH 31.8.2023, Ra 2022/21/0167, Rn. 14, jeweils mwN).
11
Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung war es fallbezogen vertretbar, dass das BVwG einen eindeutigen Fall als gegeben erachtete. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG.Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung war es fallbezogen vertretbar, dass das BVwG einen eindeutigen Fall als gegeben erachtete. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG.
12
Zunächst ging das BVwG in Anbetracht des den strafgerichtlichen Verurteilungen zugrunde liegenden Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Revisionswerbers - wozu entgegen dem Revisionsvorbringen fallbezogen auch ausreichende Feststellungen getroffen wurden - im Ergebnis zu Recht davon aus, dessen Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 52 Abs. 4 Z 4 FPG iVm § 11 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 NAG und stelle (sogar) eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG dar. Dabei ist dem BVwG nicht entgegenzutreten, wenn es hinsichtlich der den ersten beiden Verurteilungen des Revisionswerbers zugrunde liegenden Taten den Umstand, dass er auch Minderjährigen Suchtmittel überlassen und eine Jugendliche zum Beischlaf überredet hatte, indem er ihr dafür Suchtmittel anbot, ins Kalkül zog. Insbesondere durfte das BVwG aber angesichts der Verurteilung des Revisionswerbers wegen des - auch wenn der Tatbestand (wie die Revision wiederholt betont) keine Gewaltanwendung voraussetzt - äußerst verwerflichen Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs einer (erst 12-jährigen) Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB (vgl. dazu erneut VwGH 31.8.2023, Ra 2022/21/0167, nunmehr Rn. 15), seiner raschen Rückfälligkeit innerhalb offener Probezeit und der Steigerung seines strafbaren Fehlverhaltens ein hohes, vom Revisionswerber ausgehendes Gefährdungspotential annehmen.Zunächst ging das BVwG in Anbetracht des den strafgerichtlichen Verurteilungen zugrunde liegenden Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Revisionswerbers - wozu entgegen dem Revisionsvorbringen fallbezogen auch ausreichende Feststellungen getroffen wurden - im Ergebnis zu Recht davon aus, dessen Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, NAG und stelle (sogar) eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, FPG dar. Dabei ist dem BVwG nicht entgegenzutreten, wenn es hinsichtlich der den ersten beiden Verurteilungen des Revisionswerbers zugrunde liegenden Taten den Umstand, dass er auch Minderjährigen Suchtmittel überlassen und eine Jugendliche zum Beischlaf überredet hatte, indem er ihr dafür Suchtmittel anbot, ins Kalkül zog. Insbesondere durfte das BVwG aber angesichts der Verurteilung des Revisionswerbers wegen des - auch wenn der Tatbestand (wie die Revision wiederholt betont) keine Gewaltanwendung voraussetzt - äußerst verwerflichen Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs einer (erst 12-jährigen) Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB vergleiche dazu erneut VwGH 31.8.2023, Ra 2022/21/0167, nunmehr Rn. 15), seiner raschen Rückfälligkeit innerhalb offener Probezeit und der Steigerung seines strafbaren Fehlverhaltens ein hohes, vom Revisionswerber ausgehendes Gefährdungspotential annehmen.
13
Wenn in der Revision gerügt wird, das BVwG habe dem Revisionswerber zu Unrecht angelastet, er leugne die zuletzt genannte Straftat und zeige diesbezüglich keine Einsicht bzw. schiebe dem Opfer eine Mitverantwortung zu, so kommt dem im vorliegenden Fall keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Vielmehr ist in erster Linie maßgeblich, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. wiederum VwGH 31.8.2023, Ra 2022/21/0167, nunmehr Rn. 13, mwN). Da der Revisionswerber aber im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG noch gar nicht aus der Strafhaft entlassen worden war, liegt insoweit - unabhängig von der Frage, ob der Revisionswerber sein Fehlverhalten bereute - kein zu berücksichtigendes Wohlverhalten vor, was das BVwG in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses auch zu Recht annahm. Vor diesem Hintergrund geht daher das Vorbringen des Revisionswerbers, zur Annahme des BVwG, er zeige keine Reue, hätte eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden bzw. ihm zumindest schriftlich Parteiengehör eingeräumt werden müssen, ins Leere.Wenn in der Revision gerügt wird, das BVwG habe dem Revisionswerber zu Unrecht angelastet, er leugne die zuletzt genannte Straftat und zeige diesbezüglich keine Einsicht bzw. schiebe dem Opfer eine Mitverantwortung zu, so kommt dem im vorliegenden Fall keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Vielmehr ist in erster Linie maßgeblich, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche , wiederum VwGH 31.8.2023, Ra 2022/21/0167, nunmehr Rn. 13, mwN). Da der Revisionswerber aber im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG noch gar nicht aus der Strafhaft entlassen worden war, liegt insoweit - unabhängig von der Frage, ob der Revisionswerber sein Fehlverhalten bereute - kein zu berücksichtigendes Wohlverhalten vor, was das BVwG in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses auch zu Recht annahm. Vor diesem Hintergrund geht daher das Vorbringen des Revisionswerbers, zur Annahme des BVwG, er zeige keine Reue, hätte eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden bzw. ihm zumindest schriftlich Parteiengehör eingeräumt werden müssen, ins Leere.
14
Auch in Bezug auf die nach § 9 BFA-VG vorgenommene Interessenabwägung liegt ein eindeutiger Fall vor. So berücksichtigte das BVwG dabei ohnehin die etwa neunjährige Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes des Revisionswerbers in Österreich, seine hier bestehenden familiären und sozialen Bindungen, seine Deutschkenntnisse sowie seine teilweise hier absolvierte Ausbildung und Berufstätigkeit zu seinen Gunsten. Das BVwG kam aber insgesamt zu Recht zu dem Ergebnis, dass in Anbetracht der gravierenden Delinquenz des Revisionswerbers und auch vor dem Hintergrund seiner nach wie vor im Herkunftsstaat bestehenden Bindungen das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten der vorliegenden Art das Interesse des Revisionswerbers an seinem Verbleib in Österreich überwiegt (vgl. etwa erneut VwGH 25.5.2023, Ra 2023/21/0024, nunmehr Rn. 18).Auch in Bezug auf die nach Paragraph 9, BFA-VG vorgenommene Interessenabwägung liegt ein eindeutiger Fall vor. So berücksichtigte das BVwG dabei ohnehin die etwa neunjährige Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes des Revisionswerbers in Österreich, seine hier bestehenden familiären und sozialen Bindungen, seine Deutschkenntnisse sowie seine teilweise hier absolvierte Ausbildung und Berufstätigkeit zu seinen Gunsten. Das BVwG kam aber insgesamt zu Recht zu dem Ergebnis, dass in Anbetracht der gravierenden Delinquenz des Revisionswerbers und auch vor dem Hintergrund seiner nach wie vor im Herkunftsstaat bestehenden Bindungen das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten der vorliegenden Art das Interesse des Revisionswerbers an seinem Verbleib in Österreich überwiegt vergleiche , etwa erneut VwGH 25.5.2023, Ra 2023/21/0024, nunmehr Rn. 18).
15
Die Revision war daher - nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde - mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher - nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde - mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
16
Von der in der Revision beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der in der Revision beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 27. September 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022210070.L00

Im RIS seit

31.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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