TE Vwgh Beschluss 2023/9/27 Ra 2022/17/0030

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Veröffentlicht am 27.09.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die Revision des B D in W, vertreten durch Dr. Wolf Mazakarini, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Enzersdorferstraße 5/13, als bestellter Erwachsenenvertreter und durch Mag. Johannes Bügler, Rechtsanwalt in 1140 Wien, Baumgartenstraße 82, als bestellter Verfahrenshelfer, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Jänner 2022, 1. L530 2178805-1/26E und 2. L530 2178805-2/24E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie sich gegen den Spruchteil des angefochtenen Erkenntnisses richtet, mit dem über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5. April 2018 abgesprochen wird, zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. November 2017 wurde der Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen Guineas, auf internationalen Schutz abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Guinea zulässig sei (Spruchpunkt III.), keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. November 2017 wurde der Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen Guineas, auf internationalen Schutz abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Guinea zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
2
Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 5. April 2018 wurde dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel nach Art. 8 EMRK „gemäß § 57 AsylG“ 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Guinea zulässig sei (Spruchpunkt III.), ein Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt V.).Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 5. April 2018 wurde dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel nach Artikel 8, EMRK „gemäß Paragraph 57, AsylG“ 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Guinea zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), ein Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.).
3
Der Revisionswerber erhob gegen beide Bescheide Beschwerde.
4
Mit mündlich verkündetem (Teil-)Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (Verwaltungsgericht) vom 8. Jänner 2021 wurde der Spruchpunkt V. des Bescheides vom 17. November 2017 behoben.Mit mündlich verkündetem (Teil-)Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (Verwaltungsgericht) vom 8. Jänner 2021 wurde der Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides vom 17. November 2017 behoben.
5
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden der Spruchpunkt IV. des erstgenannten Bescheides vom 17. November 2017 sowie die Spruchpunkte I bis III des letztangefochtenen Bescheides behoben. Die Beschwerde wurde im Übrigen als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden der Spruchpunkt römisch vier. des erstgenannten Bescheides vom 17. November 2017 sowie die Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei des letztangefochtenen Bescheides behoben. Die Beschwerde wurde im Übrigen als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).
6
Bezüglich dieses Erkenntnisses wurde dem Revisionswerber vorliegend Verfahrenshilfe hinsichtlich der Erlassung der Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und des Einreiseverbots gewährt.
7
In der Folge erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision vom 13. April 2022 sowie eine weitere, zu hg. Ra 2022/01/0055 protokollierte außerordentliche Revision vom 20. April 2022.
8
Mit Beschluss vom 30. Juni 2022, Ra 2022/01/0055, wies der Verwaltungsgerichtshof die dort protokollierte Revision, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Guinea richtete, zurück.
9
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert - vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert - vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12
Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in der hier zu behandelnden Revision unter der Überschrift „3. Revisionspunkte“ in „seinem Recht auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, das Recht auf Nichterlassung einer Rückkehrentscheidung, sowie die Erteilung einer ‚Aufenthaltsberechtigung Plus‘“, verletzt. Weiters macht der Revisionswerber disloziert die Verletzung in seinen subjektiven öffentlichen Rechten auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ sowie auf Nichterlassung eines Einreiseverbots geltend.
13
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in dem die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 19.4.2023, Ra 2020/17/0136, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in dem die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 19.4.2023, Ra 2020/17/0136, mwN).
14
Hinsichtlich der als Revisionspunkte geltend gemachten Rechtsverletzungen betreffend die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2022, Ra 2022/01/0055, verwiesen (vgl. oben Rn. 8), der denselben Revisionswerber und dasselbe angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes betrifft.Hinsichtlich der als Revisionspunkte geltend gemachten Rechtsverletzungen betreffend die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2022, Ra 2022/01/0055, verwiesen vergleiche , oben Rn. 8), der denselben Revisionswerber und dasselbe angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes betrifft.
15
Die weitere Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG 2005 wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis aufgehoben. Eine Rechtsverletzung des Revisionswerbers ist in diesem Revisionspunkt somit nicht möglich.Die weitere Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG 2005 wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis aufgehoben. Eine Rechtsverletzung des Revisionswerbers ist in diesem Revisionspunkt somit nicht möglich.
16
In Hinblick auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG wendet sich die vorliegende Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen ausschließlich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass mit der Außerlandesschaffung des Revisionswerbers keine maßgebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes verbunden wäre, sowie gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Ausführungen des Revisionswerbers zum Ablauf seiner Flucht.In Hinblick auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG wendet sich die vorliegende Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen ausschließlich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass mit der Außerlandesschaffung des Revisionswerbers keine maßgebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes verbunden wäre, sowie gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Ausführungen des Revisionswerbers zum Ablauf seiner Flucht.
17
Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 19.4.2023, Ra 2022/17/0232, mwN). Dass das Verwaltungsgericht von diesen Grundsätzen im Revisionsfall abgewichen wäre, zeigt der Revisionswerber nicht auf.Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche , VwGH 19.4.2023, Ra 2022/17/0232, mwN). Dass das Verwaltungsgericht von diesen Grundsätzen im Revisionsfall abgewichen wäre, zeigt der Revisionswerber nicht auf.
18
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. wiederum VwGH 3.1.2023, Ra 2022/17/0232, mwN). Die Revision zeigt keinen derartigen krassen Fehler der Beweiswürdigung auf.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , wiederum VwGH 3.1.2023, Ra 2022/17/0232, mwN). Die Revision zeigt keinen derartigen krassen Fehler der Beweiswürdigung auf.
19
Da die vorliegende Revision somit insgesamt kein taugliches Zulässigkeitsvorbringen hinsichtlich des hier noch zu behandelnden Spruchteils des angefochtenen Erkenntnisses, mit dem über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5. April 2018 abgesprochen wird, enthält, war sie insoweit zurückzuweisen.

Wien, am 27. September 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022170030.L00

Im RIS seit

24.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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