TE Vwgh Erkenntnis 2023/9/27 Ra 2020/22/0017

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Veröffentlicht am 27.09.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §59 Abs1
AVG §69 Abs1 Z1
AVG §69 Abs3
B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §11 Abs1
NAG 2005 §11 Abs2
NAG 2005 §27
NAG 2005 §27 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des A M, vertreten durch Mag.a Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 26/3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 3. Dezember 2019, VGW-151/086/12377/2019-1, betreffend Wiederaufnahme von Verfahren nach dem NAG und Abweisung von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien),

Spruch

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als in seinem Spruchpunkt I. (Unterpunkte 1. und 3.d.) ausgesprochen wurde, dass in den wiederaufgenommenen Verfahren aufgrund des Verlängerungsantrags vom 21. November 2013 und aufgrund des Zweckänderungsantrags vom 1. September 2016 diese (soeben genannten) Anträge abgewiesen würden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als in seinem Spruchpunkt römisch eins. (Unterpunkte 1. und 3.d.) ausgesprochen wurde, dass in den wiederaufgenommenen Verfahren aufgrund des Verlängerungsantrags vom 21. November 2013 und aufgrund des Zweckänderungsantrags vom 1. September 2016 diese (soeben genannten) Anträge abgewiesen würden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1. Der im Jahr 2002 geborene Revisionswerber stellte - vertreten durch seinen mit der alleinigen Obsorge betrauten Vater (im Folgenden: Vater), beide sind serbische Staatsangehörige - am 20. November 2012 einen Erstantrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung (Familiengemeinschaft)“. Der Landeshauptmann von Wien (im Folgenden: Behörde) erteilte ihm aufgrund der im Jahr 2009 geschlossenen Ehe des Vaters mit einer österreichischen Staatsbürgerin (im Folgenden: Zusammenführende) am 20. Dezember 2012 einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG (mit Gültigkeit bis 5. Dezember 2013). Dieser Aufenthaltstitel wurde zunächst aufgrund des vom Revisionswerber am 21. November 2013 gestellten Verlängerungsantrags am 6. Dezember 2013 (mit Gültigkeit bis 6. Dezember 2014) und neuerlich aufgrund des am 27. November 2014 gestellten Verlängerungsantrags am 30. Jänner 2015 (mit Gültigkeit bis 23. August 2016) verlängert. In der Folge wurde der Aufenthaltstitel - laut den vom Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) getroffenen Feststellungen - aufgrund des vom Revisionswerber am 4. August 2016 gestellten Verlängerungsantrags neuerlich am 1. September 2016 verlängert. Da jedoch unmittelbar nach der Ausfolgung der Karte iSd § 1 NAG-DV offenbar wurde, dass aufgrund der bereits im Februar 2016 erfolgten Ehescheidung des Vaters ein anderer Aufenthaltstitel indiziert gewesen wäre, gab der Vater die Karte wieder zurück und stellte einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. Dieser Aufenthaltstitel wurde dem Revisionswerber schließlich am 6. Juni 2017 (mit Gültigkeit bis 19. Mai 2020) erteilt.1. Der im Jahr 2002 geborene Revisionswerber stellte - vertreten durch seinen mit der alleinigen Obsorge betrauten Vater (im Folgenden: Vater), beide sind serbische Staatsangehörige - am 20. November 2012 einen Erstantrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung (Familiengemeinschaft)“. Der Landeshauptmann von Wien (im Folgenden: Behörde) erteilte ihm aufgrund der im Jahr 2009 geschlossenen Ehe des Vaters mit einer österreichischen Staatsbürgerin (im Folgenden: Zusammenführende) am 20. Dezember 2012 einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG (mit Gültigkeit bis 5. Dezember 2013). Dieser Aufenthaltstitel wurde zunächst aufgrund des vom Revisionswerber am 21. November 2013 gestellten Verlängerungsantrags am 6. Dezember 2013 (mit Gültigkeit bis 6. Dezember 2014) und neuerlich aufgrund des am 27. November 2014 gestellten Verlängerungsantrags am 30. Jänner 2015 (mit Gültigkeit bis 23. August 2016) verlängert. In der Folge wurde der Aufenthaltstitel - laut den vom Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) getroffenen Feststellungen - aufgrund des vom Revisionswerber am 4. August 2016 gestellten Verlängerungsantrags neuerlich am 1. September 2016 verlängert. Da jedoch unmittelbar nach der Ausfolgung der Karte iSd Paragraph eins, NAG-DV offenbar wurde, dass aufgrund der bereits im Februar 2016 erfolgten Ehescheidung des Vaters ein anderer Aufenthaltstitel indiziert gewesen wäre, gab der Vater die Karte wieder zurück und stellte einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. Dieser Aufenthaltstitel wurde dem Revisionswerber schließlich am 6. Juni 2017 (mit Gültigkeit bis 19. Mai 2020) erteilt.

2. Mit Bescheid vom 25. Juli 2019 nahm die Behörde die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren aufgrund des Erstantrags sowie aufgrund der Verlängerungsanträge bzw. des Zweckänderungsantrags gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe von Amts wegen wieder auf und wies unter einem die betreffenden Anträge ab.2. Mit Bescheid vom 25. Juli 2019 nahm die Behörde die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren aufgrund des Erstantrags sowie aufgrund der Verlängerungsanträge bzw. des Zweckänderungsantrags gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe von Amts wegen wieder auf und wies unter einem die betreffenden Anträge ab.

3.1. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gab das Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. Dezember 2019 insoweit Folge, als es im Spruchpunkt I. (Einleitungssatz) die Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund des Erstantrags vom 20. November 2012 und die unter einem erfolgte Abweisung dieses Antrags ersatzlos behob. Im Übrigen bestätigte es den bekämpften Bescheid, indem es aussprach, dass die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren aufgrund der Verlängerungsanträge (Unterpunkt 1.) vom 21. November 2013, (Unterpunkt 2.) vom 27. November 2014 und (Unterpunkt 3.a. und c.) vom 4. August 2016 sowie (Unterpunkt 3.b. und d.) aufgrund des Zweckänderungsantrags vom 1. September 2016 jeweils gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe von Amts wegen wiederaufgenommen würden, die Verfahren in den Stand vor Erteilung der Aufenthaltstitel zurückträten und unter einem die betreffenden Anträge abgewiesen würden.3.1. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gab das Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. Dezember 2019 insoweit Folge, als es im Spruchpunkt römisch eins. (Einleitungssatz) die Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund des Erstantrags vom 20. November 2012 und die unter einem erfolgte Abweisung dieses Antrags ersatzlos behob. Im Übrigen bestätigte es den bekämpften Bescheid, indem es aussprach, dass die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren aufgrund der Verlängerungsanträge (Unterpunkt 1.) vom 21. November 2013, (Unterpunkt 2.) vom 27. November 2014 und (Unterpunkt 3.a. und c.) vom 4. August 2016 sowie (Unterpunkt 3.b. und d.) aufgrund des Zweckänderungsantrags vom 1. September 2016 jeweils gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe von Amts wegen wiederaufgenommen würden, die Verfahren in den Stand vor Erteilung der Aufenthaltstitel zurückträten und unter einem die betreffenden Anträge abgewiesen würden.

3.2. Das Verwaltungsgericht traf Feststellungen zu den bisherigen Verfahren des Revisionswerbers (vgl. - soweit relevant - bereits oben) und auch seines Vaters. Ferner hielt es - soweit hier von Bedeutung - unter anderem fest:3.2. Das Verwaltungsgericht traf Feststellungen zu den bisherigen Verfahren des Revisionswerbers vergleiche , - soweit relevant - bereits oben) und auch seines Vaters. Ferner hielt es - soweit hier von Bedeutung - unter anderem fest:

Der Revisionswerber entstamme der bis Februar 2006 aufrechten Ehe des Vaters mit G M, einer (mittlerweile verstorbenen) serbischen Staatsangehörigen. Im Dezember 2009 habe der Vater die Ehe mit der Zusammenführenden geschlossen, wobei dies ausschließlich zu dem Zweck geschehen sei, ihm und seinen Familienangehörigen Aufenthaltstitel in Österreich zu verschaffen. Die Eheleute hätten nämlich nie die Absicht gehabt, ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK zu führen, ein solches habe auch tatsächlich nie stattgefunden. Die Ehe sei schließlich im Februar 2016 geschieden worden.Der Revisionswerber entstamme der bis Februar 2006 aufrechten Ehe des Vaters mit G M, einer (mittlerweile verstorbenen) serbischen Staatsangehörigen. Im Dezember 2009 habe der Vater die Ehe mit der Zusammenführenden geschlossen, wobei dies ausschließlich zu dem Zweck geschehen sei, ihm und seinen Familienangehörigen Aufenthaltstitel in Österreich zu verschaffen. Die Eheleute hätten nämlich nie die Absicht gehabt, ein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zu führen, ein solches habe auch tatsächlich nie stattgefunden. Die Ehe sei schließlich im Februar 2016 geschieden worden.

Der Revisionswerber habe im Erstantrag vom 20. November 2012 einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung (Familiengemeinschaft)“ begehrt, ohne das Feld „Familienangehöriger von Österreicher“ zu markieren bzw. sonstige Angaben zum betreffenden Familienangehörigen zu machen. Aus dem gesamten Antrag sei nicht ersichtlich (gewesen), welchen Familienangehörigen er als Ankerperson herangezogen habe, es seien auch keine Unterlagen beigelegt worden, die diesbezügliche Rückschlüsse ermöglicht hätten. Anhaltspunkte, dass sich der Revisionswerber auf seine Eigenschaft als Familienangehöriger der Zusammenführenden gestützt habe, seien nicht zu entnehmen (gewesen). Demgegenüber sei in den darauffolgenden Verlängerungsanträgen bzw. deren Beilagen auf die Zusammenführende Bezug genommen worden.

3.3. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht - soweit hier von Bedeutung -, nach den getroffenen Feststellungen hätten der Vater und die Zusammenführende ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK nie beabsichtigt und auch nie geführt, sodass vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe iSd § 30 Abs. 1 NAG auszugehen sei.3.3. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht - soweit hier von Bedeutung -, nach den getroffenen Feststellungen hätten der Vater und die Zusammenführende ein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK nie beabsichtigt und auch nie geführt, sodass vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe iSd Paragraph 30, Absatz eins, NAG auszugehen sei.

Was den Erstantrag betreffe, so sei daraus nicht ersichtlich (gewesen), welcher Familienangehörige als Ankerperson herangezogen worden sei. Anhaltspunkte, dass sich der Revisionswerber auf seine Eigenschaft als Familienangehöriger der Zusammenführenden gestützt habe, seien dem Antrag nicht zu entnehmen (gewesen). Dennoch habe die Behörde den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt, obwohl kein entsprechender Antrag vorgelegen sei.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG setze voraus, dass der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden sei. Vorliegend sei in Bezug auf den Erstantrag aber nicht zu sehen, dass der Revisionswerber die Titelerteilung im Sinn des Vorgesagten herbeigeführt oder erschlichen habe, zumal er sich nicht auf die Eigenschaft als Familienangehöriger der Zusammenführenden gestützt habe. Mangels eines Zusammenhangs zwischen dem Erstantrag und der Aufenthaltsehe komme daher insoweit eine Wiederaufnahme nicht in Betracht.Die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG setze voraus, dass der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden sei. Vorliegend sei in Bezug auf den Erstantrag aber nicht zu sehen, dass der Revisionswerber die Titelerteilung im Sinn des Vorgesagten herbeigeführt oder erschlichen habe, zumal er sich nicht auf die Eigenschaft als Familienangehöriger der Zusammenführenden gestützt habe. Mangels eines Zusammenhangs zwischen dem Erstantrag und der Aufenthaltsehe komme daher insoweit eine Wiederaufnahme nicht in Betracht.

Was die Verlängerungsanträge betreffe, so ergebe sich (zumindest) aus dem Kontext (zum Teil finde sich auch der ausdrückliche Hinweis „Familienangehöriger von Österreicher“), dass sich der Revisionswerber auf seine durch die Aufenthaltsehe des Vaters begründete Eigenschaft als Familienangehöriger der Zusammenführenden gestützt habe. Was den Zweckänderungsantrag anbelange, so sei dieser im Hinblick auf die (im Februar 2016 erfolgte) Scheidung der Aufenthaltsehe des Vaters mit der Zusammenführenden und den damit verbundenen Wegfall der Eigenschaft als Familienangehöriger gestellt worden.

Ausgehend davon habe der Revisionswerber jedoch die positive Erledigung der Verlängerungsanträge erwirkt, indem er sich jeweils auf die Aufenthaltsehe gestützt habe; auch die positive Erledigung des Zweckänderungsantrags sei letztlich (mittelbar) darauf zurückzuführen. Es seien daher die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG (in Betracht komme sowohl ein Herbeiführen der Titelerteilung durch eine gerichtlich strafbare Handlung als auch ein Erschleichen) erfüllt, wobei sich der (im maßgeblichen Zeitraum noch minderjährige) Revisionswerber das Verhalten des Vaters zurechnen lassen müsse. Folglich sei die Wiederaufnahme der Verfahren und unter einem die Abweisung der betreffenden Anträge auszusprechen gewesen.Ausgehend davon habe der Revisionswerber jedoch die positive Erledigung der Verlängerungsanträge erwirkt, indem er sich jeweils auf die Aufenthaltsehe gestützt habe; auch die positive Erledigung des Zweckänderungsantrags sei letztlich (mittelbar) darauf zurückzuführen. Es seien daher die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG (in Betracht komme sowohl ein Herbeiführen der Titelerteilung durch eine gerichtlich strafbare Handlung als auch ein Erschleichen) erfüllt, wobei sich der (im maßgeblichen Zeitraum noch minderjährige) Revisionswerber das Verhalten des Vaters zurechnen lassen müsse. Folglich sei die Wiederaufnahme der Verfahren und unter einem die Abweisung der betreffenden Anträge auszusprechen gewesen.

Die Antragsabweisung ergebe sich aus dem Fehlen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. So sei der Revisionswerber aufgrund der Ehescheidung des Vaters und der Zusammenführenden mittlerweile nicht mehr deren Familienangehöriger. Er erfülle auch nicht die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des zuletzt beantragten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. Ein eigenständiges Niederlassungsrecht gemäß § 27 NAG komme mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht in Betracht, zumal der Revisionswerber über keinen Aufenthaltstitel verfüge und im Übrigen aufgrund der geschiedenen Aufenthaltsehe auch kein Familienangehöriger mehr sei.Die Antragsabweisung ergebe sich aus dem Fehlen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. So sei der Revisionswerber aufgrund der Ehescheidung des Vaters und der Zusammenführenden mittlerweile nicht mehr deren Familienangehöriger. Er erfülle auch nicht die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des zuletzt beantragten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. Ein eigenständiges Niederlassungsrecht gemäß Paragraph 27, NAG komme mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht in Betracht, zumal der Revisionswerber über keinen Aufenthaltstitel verfüge und im Übrigen aufgrund der geschiedenen Aufenthaltsehe auch kein Familienangehöriger mehr sei.

3.4. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.3.4. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

4.1. Gegen dieses Erkenntnis - soweit die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Behörde vom 25. Juli 2019 abgewiesen wurde (unbekämpft blieb die ersatzlose Behebung der Entscheidung betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund des Erstantrags und die Abweisung dieses Antrags) - wendet sich die Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende außerordentliche Revision, in der ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in den nachstehend näher erörterten Punkten behauptet wird.

4.2. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:5. Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass es sich beim Ausspruch über die Wiederaufnahme des Verfahrens und bei der neuerlichen Entscheidung in der Sache im wiederaufgenommenen Verfahren um voneinander trennbare Teile der Entscheidung handelt (vgl. etwa VwGH 20.5.2021, Ra 2021/22/0082, Rn. 12, mwN). Liegen (derartige) trennbare Absprüche vor, so ist auch die Zulässigkeit der Revision getrennt zu prüfen (vgl. VwGH 24.5.2022, Ra 2022/22/0039, Rn. 9, mwN).Vorauszuschicken ist, dass es sich beim Ausspruch über die Wiederaufnahme des Verfahrens und bei der neuerlichen Entscheidung in der Sache im wiederaufgenommenen Verfahren um voneinander trennbare Teile der Entscheidung handelt vergleiche , etwa VwGH 20.5.2021, Ra 2021/22/0082, Rn. 12, mwN). Liegen (derartige) trennbare Absprüche vor, so ist auch die Zulässigkeit der Revision getrennt zu prüfen vergleiche , VwGH 24.5.2022, Ra 2022/22/0039, Rn. 9, mwN).

Fallbezogen ergibt eine Prüfung im Sinn des Vorgesagten, dass die Revision insoweit zulässig und auch begründet ist, als sie sich gegen die Abweisung des Verlängerungsantrags vom 21. November 2013 und des Zweckänderungsantrags vom 1. September 2016 in den wiederaufgenommenen Verfahren wendet. Im Übrigen ist die Revision hingegen nicht zulässig.

A. Zu Spruchpunkt I. (Aufhebung):A. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Aufhebung):

6.1. Der Revisionswerber macht geltend, er habe - aufgrund der ersatzlosen Behebung des behördlichen Bescheids, soweit damit das Verfahren aufgrund des Erstantrags wiederaufgenommen und der Antrag abgewiesen wurde - über einen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit vom 5. Dezember 2012 bis 5. Dezember 2013 verfügt. Er habe auch rechtzeitig am 21. November 2013 die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels beantragt, wobei das betreffende Verfahren infolge Wiederaufnahme wieder „offen“ sei. Im Hinblick darauf sei jedoch das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass er über keinen Aufenthaltstitel verfüge und ihm schon deshalb kein Aufenthaltsrecht gemäß § 27 NAG zukomme. Weiters habe das Verwaltungsgericht irrig angenommen, dass er auch aufgrund der Ehescheidung des Vaters und der Zusammenführenden nicht in den Anwendungsbereich des § 27 NAG falle. Richtiger Weise komme daher § 27 Abs. 1 NAG zur Anwendung und wären deshalb Ermittlungen zu den Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG durchzuführen und entsprechende Feststellungen zu treffen gewesen. Eventualiter komme auch § 27 Abs. 2 Z 3 NAG zur Anwendung.6.1. Der Revisionswerber macht geltend, er habe - aufgrund der ersatzlosen Behebung des behördlichen Bescheids, soweit damit das Verfahren aufgrund des Erstantrags wiederaufgenommen und der Antrag abgewiesen wurde - über einen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit vom 5. Dezember 2012 bis 5. Dezember 2013 verfügt. Er habe auch rechtzeitig am 21. November 2013 die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels beantragt, wobei das betreffende Verfahren infolge Wiederaufnahme wieder „offen“ sei. Im Hinblick darauf sei jedoch das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass er über keinen Aufenthaltstitel verfüge und ihm schon deshalb kein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 27, NAG zukomme. Weiters habe das Verwaltungsgericht irrig angenommen, dass er auch aufgrund der Ehescheidung des Vaters und der Zusammenführenden nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph 27, NAG falle. Richtiger Weise komme daher Paragraph 27, Absatz eins, NAG zur Anwendung und wären deshalb Ermittlungen zu den Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins, und 2 NAG durchzuführen und entsprechende Feststellungen zu treffen gewesen. Eventualiter komme auch Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3, NAG zur Anwendung.

6.2. Dieses Vorbringen führt die Revision - in dem im Spruch festgehaltenen Umfang - nach Maßgabe der nachstehenden Erwägungen zum Erfolg.

7. Gemäß § 27 Abs. 1 NAG haben Familienangehörige mit einem Aufenthaltstitel unter anderem gemäß § 8 Abs. 1 Z 8 NAG ein eigenständiges Niederlassungsrecht. Liegen die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht mehr vor, so ist dem Familienangehörigen ein - jedenfalls dem bisherigen Aufenthaltszweck entsprechender - Aufenthaltstitel auszustellen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 NAG besteht und die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 NAG erfüllt sind.7. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, NAG haben Familienangehörige mit einem Aufenthaltstitel unter anderem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, NAG ein eigenständiges Niederlassungsrecht. Liegen die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht mehr vor, so ist dem Familienangehörigen ein - jedenfalls dem bisherigen Aufenthaltszweck entsprechender - Aufenthaltstitel auszustellen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NAG besteht und die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, NAG erfüllt sind.

8.1. Wie der Revisionswerber zutreffend rügt, ging das Verwaltungsgericht zum einen zu Unrecht davon aus, dass er aufgrund der Ehescheidung des Vaters und der Zusammenführenden nicht in den Anwendungsbereich des § 27 NAG falle.8.1. Wie der Revisionswerber zutreffend rügt, ging das Verwaltungsgericht zum einen zu Unrecht davon aus, dass er aufgrund der Ehescheidung des Vaters und der Zusammenführenden nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph 27, NAG falle.

Zwar war im Zeitpunkt der Erlassung des behördlichen Bescheids und jedenfalls auch im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts die Ehe des Vaters des Revisionswerbers mit der Zusammenführenden nicht mehr aufrecht und daher der Revisionswerber nicht mehr Familienangehöriger der Zusammenführenden im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG.Zwar war im Zeitpunkt der Erlassung des behördlichen Bescheids und jedenfalls auch im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts die Ehe des Vaters des Revisionswerbers mit der Zusammenführenden nicht mehr aufrecht und daher der Revisionswerber nicht mehr Familienangehöriger der Zusammenführenden im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG.

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon klargestellt hat, normiert die Regelung des § 27 NAG ein verselbstständigtes Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen. Die Eigenständigkeit des Niederlassungsrechts für Familienangehörige hat dabei zur Folge, dass es auf das Vorliegen der Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht mehr ankommt. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor - ist also etwa die familiäre Lebensgemeinschaft nicht mehr gewahrt -, so hat der sich in Österreich aufhaltende Angehörige einen eigenständigen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit dem bisher gewährten Aufenthaltszweck, wenn die in § 27 NAG genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. VwGH 28.7.2021, Ra 2019/22/0025, Pkt. 8.1. bis 8.3., mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof schon klargestellt hat, normiert die Regelung des Paragraph 27, NAG ein verselbstständigtes Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen. Die Eigenständigkeit des Niederlassungsrechts für Familienangehörige hat dabei zur Folge, dass es auf das Vorliegen der Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht mehr ankommt. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor - ist also etwa die familiäre Lebensgemeinschaft nicht mehr gewahrt -, so hat der sich in Österreich aufhaltende Angehörige einen eigenständigen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit dem bisher gewährten Aufenthaltszweck, wenn die in Paragraph 27, NAG genannten Voraussetzungen erfüllt sind vergleiche , VwGH 28.7.2021, Ra 2019/22/0025, Pkt. 8.1. bis 8.3., mwN).

8.2. Wie der Revisionswerber weiters zutreffend moniert, ging das Verwaltungsgericht zum anderen unrichtig davon aus, dass er über keinen Aufenthaltstitel verfüge und ihm auch deshalb kein Aufenthaltsrecht gemäß § 27 NAG zukomme.8.2. Wie der Revisionswerber weiters zutreffend moniert, ging das Verwaltungsgericht zum anderen unrichtig davon aus, dass er über keinen Aufenthaltstitel verfüge und ihm auch deshalb kein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 27, NAG zukomme.

Tatsächlich verfügte der Revisionswerber - aufgrund der ersatzlosen Behebung des behördlichen Bescheids, soweit damit das Verfahren aufgrund des Erstantrags wiederaufgenommen und der Antrag abgewiesen wurde - über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG mit einer Gültigkeit vom 5. Dezember 2012 bis 5. Dezember 2013. Er beantragte auch rechtzeitig am 21. November 2013 die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels und stellte zuletzt am 1. September 2016 einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“, wobei die betreffenden Verfahren nach erfolgter Wiederaufnahme jeweils wieder „offen“ sind.Tatsächlich verfügte der Revisionswerber - aufgrund der ersatzlosen Behebung des behördlichen Bescheids, soweit damit das Verfahren aufgrund des Erstantrags wiederaufgenommen und der Antrag abgewiesen wurde - über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG mit einer Gültigkeit vom 5. Dezember 2012 bis 5. Dezember 2013. Er beantragte auch rechtzeitig am 21. November 2013 die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels und stellte zuletzt am 1. September 2016 einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“, wobei die betreffenden Verfahren nach erfolgter Wiederaufnahme jeweils wieder „offen“ sind.

Indes kommt den am 27. November 2014 und am 4. August 2016 gestellten Verlängerungsanträgen im gegebenen Zusammenhang keine Bedeutung zu. Zwar wurden auch die diesbezüglichen Verfahren wiederaufgenommen, die betreffenden Anträge sind jedoch durch den älteren Verlängerungsantrag vom 21. November 2013 zur Gänze überlagert. Im Hinblick darauf ist ein rechtliches Interesse des Revisionswerbers (auch) an diesen weiteren Anträgen nicht zu sehen, sodass es insoweit bei der Abweisung durch das Verwaltungsgericht bleiben kann.

8.3. Nach dem oben Gesagten kann somit - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - keine Rede davon sein, dass der Revisionswerber aufgrund der Ehescheidung des Vaters und der Zusammenführenden nicht in den Anwendungsbereich des § 27 NAG falle sowie dass er über keinen Aufenthaltstitel verfüge und ihm schon deshalb kein Aufenthaltsrecht gemäß § 27 NAG zukomme.8.3. Nach dem oben Gesagten kann somit - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - keine Rede davon sein, dass der Revisionswerber aufgrund der Ehescheidung des Vaters und der Zusammenführenden nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph 27, NAG falle sowie dass er über keinen Aufenthaltstitel verfüge und ihm schon deshalb kein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 27, NAG zukomme.

9. Ausgehend davon sind jedoch im fortgesetzten Verfahren die weiteren Anspruchsvoraussetzungen des § 27 Abs. 1 NAG, nämlich das Fehlen eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 NAG und das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 NAG, zu prüfen.9. Ausgehend davon sind jedoch im fortgesetzten Verfahren die weiteren Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 27, Absatz eins, NAG, nämlich das Fehlen eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NAG und das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, NAG, zu prüfen.

Das Verwaltungsgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren die insoweit erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und auf deren Grundlage die gebotenen Feststellungen zu treffen haben, um beurteilen zu können, ob auch die diesbezüglichen Erfordernisse für die Erteilung des in Rede stehenden Aufenthaltstitels erfüllt sind.

10. Insgesamt war daher aus den dargelegten Erwägungen das angefochtene Erkenntnis in dem im Spruch festgehaltenen Umfang wegen prävalierender Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - aufzuheben.10. Insgesamt war daher aus den dargelegten Erwägungen das angefochtene Erkenntnis in dem im Spruch festgehaltenen Umfang wegen prävalierender Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - aufzuheben.

11. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.11. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 50, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

B. Zu Spruchpunkt II. (Zurückweisung):B. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Zurückweisung):

12. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.12. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen.

13.1. Der Revisionswerber macht geltend, nach der (näher erörterten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs führe das Eingehen einer Aufenthaltsehe durch einen Elternteil nicht dazu, dass auch die Kinder das Erteilungshindernis des § 11 Abs. 1 Z 4 iVm § 30 Abs. 1 NAG verwirklicht hätten bzw. ihnen das (Fehl)Verhalten des betreffenden Elternteils zuzurechnen wäre. Das Verwaltungsgericht sei von dieser Rechtsprechung abgewichen, eine Wiederaufnahme der hier im Blick stehenden Verfahren komme daher nicht in Betracht.13.1. Der Revisionswerber macht geltend, nach der (näher erörterten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs führe das Eingehen einer Aufenthaltsehe durch einen Elternteil nicht dazu, dass auch die Kinder das Erteilungshindernis des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, NAG verwirklicht hätten bzw. ihnen das (Fehl)Verhalten des betreffenden Elternteils zuzurechnen wäre. Das Verwaltungsgericht sei von dieser Rechtsprechung abgewichen, eine Wiederaufnahme der hier im Blick stehenden Verfahren komme daher nicht in Betracht.

13.2. Dieses Vorbringen ist inhaltsgleich mit jenem, das der jüngere Bruder des Revisionswerbers in dem ihn betreffenden Revisionsverfahren erstattete und mit dem sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VwGH 19.9.2023, Ra 2020/22/0016, Pkt. 12., auseinandergesetzt hat. Auf die Erörterungen in der soeben genannten Entscheidung kann verwiesen werden (§ 43 Abs. 2 und 9 VwGG).13.2. Dieses Vorbringen ist inhaltsgleich mit jenem, das der jüngere Bruder des Revisionswerbers in dem ihn betreffenden Revisionsverfahren erstattete und mit dem sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VwGH 19.9.2023, Ra 2020/22/0016, Pkt. 12., auseinandergesetzt hat. Auf die Erörterungen in der soeben genannten Entscheidung kann verwiesen werden (Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG).

14. Insgesamt vermag der Revisionswerber daher auch insoweit, als der gegenständlichen Revision nicht im Spruchpunkt I. stattgegeben wurde, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen.14. Insgesamt vermag der Revisionswerber daher auch insoweit, als der gegenständlichen Revision nicht im Spruchpunkt römisch eins. stattgegeben wurde, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen.

15. Die Revision war deshalb insofern mit Spruchpunkt II. gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen (siehe im Übrigen dazu auch schon den letzten Absatz oben in Punkt 8.2.).15. Die Revision war deshalb insofern mit Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen (siehe im Übrigen dazu auch schon den letzten Absatz oben in Punkt 8.2.).

Wien, am 27. September 2023

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020220017.L00

Im RIS seit

07.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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