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Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18. November 2022, mit dem er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L GmbH einer Übertretung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) schuldig erkannt und mit dem über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 10 Stunden) verhängt worden war, insoweit Folge, als die Geldstrafe auf € 700,-- sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag herabgesetzt wurden. Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde von € 150,-- auf € 70,-- reduziert und festgehalten, dass der Revisionswerber keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten habe. Weiters wurde ausgesprochen, dass die L GmbH gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über den Revisionswerber verhängte Geldstrafe, für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sowie für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18. November 2022, mit dem er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L GmbH einer Übertretung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) schuldig erkannt und mit dem über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 10 Stunden) verhängt worden war, insoweit Folge, als die Geldstrafe auf € 700,-- sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag herabgesetzt wurden. Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde von € 150,-- auf € 70,-- reduziert und festgehalten, dass der Revisionswerber keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten habe. Weiters wurde ausgesprochen, dass die L GmbH gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über den Revisionswerber verhängte Geldstrafe, für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sowie für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
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Das angefochtene Erkenntnis wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2023 mündlich verkündet. Unmittelbar anschließend wurde dem Revisionswerber die Niederschrift der Verhandlung, die eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG enthielt, persönlich ausgefolgt. Nach dem Akteninhalt, der durch den Revisionswerber in seiner nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof erstatteten Stellungnahme vom 23. September 2023 nicht bestritten wurde, wurde in der gegenständlichen Rechtssache kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt (vgl. auch die Mitteilung des Verwaltungsgerichts Wien vom 16. August 2023).Das angefochtene Erkenntnis wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2023 mündlich verkündet. Unmittelbar anschließend wurde dem Revisionswerber die Niederschrift der Verhandlung, die eine Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG enthielt, persönlich ausgefolgt. Nach dem Akteninhalt, der durch den Revisionswerber in seiner nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof erstatteten Stellungnahme vom 23. September 2023 nicht bestritten wurde, wurde in der gegenständlichen Rechtssache kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt vergleiche , auch die Mitteilung des Verwaltungsgerichts Wien vom 16. August 2023).
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Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG ist, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde (§ 29 Abs. 2 VwGVG), eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG ist, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde (Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG), eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
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Selbst eine ohne Antrag einer Verfahrenspartei erfolgte Herstellung und an die Parteien erfolgte Übermittlung einer nicht im Sinn des § 29 Abs. 5 letzter Satz VwGVG gekürzten, sondern vollständigen schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses führt im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG für sich allein nicht zur Zulässigkeit der Revision (vgl. etwa VwGH 26.3.2019, Ra 2019/19/0014, mwN).Selbst eine ohne Antrag einer Verfahrenspartei erfolgte Herstellung und an die Parteien erfolgte Übermittlung einer nicht im Sinn des Paragraph 29, Absatz 5, letzter Satz VwGVG gekürzten, sondern vollständigen schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses führt im Hinblick auf den klaren Wortlaut des Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG für sich allein nicht zur Zulässigkeit der Revision vergleiche , etwa VwGH 26.3.2019, Ra 2019/19/0014, mwN). 5
Die Revision erweist sich somit mangels Antrags auf Ausfertigung im Sinn des § 25a Abs. 4a VwGG als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision erweist sich somit mangels Antrags auf Ausfertigung im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 2. Oktober 2023