TE Vwgh Erkenntnis 2023/10/2 Ra 2021/08/0050

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Veröffentlicht am 02.10.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs3
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des Arbeitsmarktservice Innsbruck in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2021, I419 2228253-3/13E, betreffend Bemessung des Arbeitslosengeldes (mitbeteiligte Partei: G T in I), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des Arbeitsmarktservice Innsbruck in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2021, I419 2228253-3/13E, betreffend Bemessung des Arbeitslosengeldes (mitbeteiligte Partei: G T in römisch eins), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 20. November 2019 sprach die revisionswerbende Partei, das Arbeitsmarktservice Innsbruck (AMS), aus, dem Mitbeteiligten gebühre ab dem 21. Oktober 2019 gemäß § 20 iVm § 21 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 31,10 täglich.Mit Bescheid vom 20. November 2019 sprach die revisionswerbende Partei, das Arbeitsmarktservice Innsbruck (AMS), aus, dem Mitbeteiligten gebühre ab dem 21. Oktober 2019 gemäß Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 21, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 31,10 täglich.
2
Über die dagegen vom Mitbeteiligten erhobene Beschwerde entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Juli 2020, indem es den Bescheid vom 20. November 2019 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufhob und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückverwies.Über die dagegen vom Mitbeteiligten erhobene Beschwerde entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Juli 2020, indem es den Bescheid vom 20. November 2019 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufhob und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückverwies.
3
Das Bundesverwaltungsgericht stellte in der Begründung dieses Beschlusses insbesondere fest, der Mitbeteiligte, der sein 45. Lebensjahr bereits zuvor vollendet habe, habe - im Anschluss an eine näher dargestellte arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung - von 1. März 2018 bis zum 20. September 2018 Weiterbildungsgeld bezogen. Als Bemessungsgrundlage für das Weiterbildungsgeld habe das AMS ein monatliches Bruttoentgelt von EUR 4.545,72 herangezogen. Der Bemessung des dem Mitbeteiligten ab dem 21. Oktober 2019 zuerkannten Arbeitslosengeldanspruches habe das AMS ein monatliches Bruttoentgelt von EUR 2.118,09 zugrunde gelegt. Für Arbeitslose, die das 45. Lebensjahr vollendet hätten, sehe § 21 Abs. 8 AlVG jedoch vor, dass ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages heranzuziehen sei, bis ein höheres vorliege. Weiterbildungsgeld sei dem Arbeitslosengeld im Hinblick auf eine weitere Inanspruchnahme gleichgestellt. Der Bemessung des Arbeitslosengeldes werde also das für die Festsetzung des Weiterbildungsgeldes herangezogene monatliche Bruttoentgelt von EUR 4.545,72 zugrunde zu legen sein, es sei denn, dass sich nach der - bisher unterbliebenen - Einbeziehung eines erst zu ermittelnden Betrages einer Urlaubsersatzleistung ein höheres monatliches Bruttoentgelt für das Jahr 2018 ergäbe.Das Bundesverwaltungsgericht stellte in der Begründung dieses Beschlusses insbesondere fest, der Mitbeteiligte, der sein 45. Lebensjahr bereits zuvor vollendet habe, habe - im Anschluss an eine näher dargestellte arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung - von 1. März 2018 bis zum 20. September 2018 Weiterbildungsgeld bezogen. Als Bemessungsgrundlage für das Weiterbildungsgeld habe das AMS ein monatliches Bruttoentgelt von EUR 4.545,72 herangezogen. Der Bemessung des dem Mitbeteiligten ab dem 21. Oktober 2019 zuerkannten Arbeitslosengeldanspruches habe das AMS ein monatliches Bruttoentgelt von EUR 2.118,09 zugrunde gelegt. Für Arbeitslose, die das 45. Lebensjahr vollendet hätten, sehe Paragraph 21, Absatz 8, AlVG jedoch vor, dass ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages heranzuziehen sei, bis ein höheres vorliege. Weiterbildungsgeld sei dem Arbeitslosengeld im Hinblick auf eine weitere Inanspruchnahme gleichgestellt. Der Bemessung des Arbeitslosengeldes werde also das für die Festsetzung des Weiterbildungsgeldes herangezogene monatliche Bruttoentgelt von EUR 4.545,72 zugrunde zu legen sein, es sei denn, dass sich nach der - bisher unterbliebenen - Einbeziehung eines erst zu ermittelnden Betrages einer Urlaubsersatzleistung ein höheres monatliches Bruttoentgelt für das Jahr 2018 ergäbe.
4
Bereits gegen diesen Beschluss erhob das AMS die zu Ra 2020/08/0128 protokollierte Amtsrevision, über die der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 13. Juni 2023 entschied, indem er den Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob.
5
Noch während der Anhängigkeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof über die zu Ra 2020/08/0128 protokollierte Revision erhob der Mitbeteiligte zur Geltendmachung der Bemessung des Arbeitslosengeldes auf der Basis der im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. Juli 2020 vertretenen Rechtsansicht Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, das dieser mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 25. März 2021 stattgab und aussprach, dem Mitbeteiligten gebühre ab dem 21. Oktober 2019 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich € 54,19. Der Bemessung des Arbeitslosengeldes legte das Bundesverwaltungsgericht - der in seinem Beschluss vom 7. Juli 2020 vertretenen Rechtsansicht folgend - das der Bemessung des früher bezogenen Weiterbildungsgeldes zugrunde gelegte Monatsentgelt von € 4.545,72 zugrunde. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Noch während der Anhängigkeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof über die zu Ra 2020/08/0128 protokollierte Revision erhob der Mitbeteiligte zur Geltendmachung der Bemessung des Arbeitslosengeldes auf der Basis der im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. Juli 2020 vertretenen Rechtsansicht Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, das dieser mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 25. März 2021 stattgab und aussprach, dem Mitbeteiligten gebühre ab dem 21. Oktober 2019 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich € 54,19. Der Bemessung des Arbeitslosengeldes legte das Bundesverwaltungsgericht - der in seinem Beschluss vom 7. Juli 2020 vertretenen Rechtsansicht folgend - das der Bemessung des früher bezogenen Weiterbildungsgeldes zugrunde gelegte Monatsentgelt von € 4.545,72 zugrunde. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
6
In der dagegen gerichteten außerordentlichen Amtsrevision bringt das AMS zur Zulässigkeit und in der Sache dasselbe wie bereits in der - zu diesem Zeitpunkt noch unerledigten - Amtsrevision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2020 vor, nämlich dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wonach eine Bemessungsgrundlage, die für die Berechnung von Weiterbildungsgeld herangezogen worden sei, nicht im Sinne des § 21 Abs. 8 AlVG geschützt sei.In der dagegen gerichteten außerordentlichen Amtsrevision bringt das AMS zur Zulässigkeit und in der Sache dasselbe wie bereits in der - zu diesem Zeitpunkt noch unerledigten - Amtsrevision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2020 vor, nämlich dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wonach eine Bemessungsgrundlage, die für die Berechnung von Weiterbildungsgeld herangezogen worden sei, nicht im Sinne des Paragraph 21, Absatz 8, AlVG geschützt sei.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision - nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision - nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
8
Die Revision ist zulässig und berechtigt.
9
Dass die vom Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall wie bereits in seinem Beschluss vom 7. Juli 2020 vertretene Rechtsansicht, dass der „Bemessungsgrundlagenschutz“ des § 21 Abs. 8 AlVG auch für eine Bemessungsgrundlage gelte, die der Bemessung von Weiterbildungsgeld (und nicht von Arbeitslosengeld) zugrunde gelegt wurde, nicht zutrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof nunmehr im Erkenntnis vom 13. Juni 2023, Ra 2020/08/0128, mit dem er den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2020 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob, ausgesprochen.Dass die vom Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall wie bereits in seinem Beschluss vom 7. Juli 2020 vertretene Rechtsansicht, dass der „Bemessungsgrundlagenschutz“ des Paragraph 21, Absatz 8, AlVG auch für eine Bemessungsgrundlage gelte, die der Bemessung von Weiterbildungsgeld (und nicht von Arbeitslosengeld) zugrunde gelegt wurde, nicht zutrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof nunmehr im Erkenntnis vom 13. Juni 2023, Ra 2020/08/0128, mit dem er den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2020 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob, ausgesprochen.
10
Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG wirkt die Aufhebung eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof „ex tunc“. Das bedeutet, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis bzw. der angefochtene Beschluss von Anfang an nicht erlassen worden wäre (vgl. etwa VwGH 18.12.2020, Ra 2020/08/0148, mwN).Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG wirkt die Aufhebung eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof „ex tunc“. Das bedeutet, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis bzw. der angefochtene Beschluss von Anfang an nicht erlassen worden wäre vergleiche , etwa VwGH 18.12.2020, Ra 2020/08/0148, mwN).
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Mit der Aufhebung ist daher auch die Bindungswirkung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2020 ex tunc weggefallen.
12
Ebenso ist der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, das AMS sei nach der Aufhebung des Bescheides vom 20. November 2019 und der Zurückverweisung der Angelegenheit an das AMS durch den - mittlerweile vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen - Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2020 mit der Entscheidung über den Antrag des Mitbeteiligten auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes säumig geworden, und damit der Stattgabe der Säumnisbeschwerde die Grundlage entzogen.
13
Daher war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG insgesamt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Daher war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG insgesamt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 2. Oktober 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021080050.L00

Im RIS seit

07.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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