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Die Revisionswerberin bezieht seit 1. Jänner 2014 eine Alterspension, deren Höhe die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) mit dem Bescheid vom 15. Jänner 2014 feststellte.
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Mit Bescheid vom 10. November 2014 nahm die PVA das Verfahren über den Anspruch der Revisionswerberin auf Alterspension wieder auf und setzte die Pensionshöhe ab 1. November 2014 mit monatlich € 843,00 neu fest. Zur Begründung führte die PVA aus, ihr seien „berichtigte Beitragsgrundlagen“ bekanntgegeben worden.
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Der Hintergrund dieses Vorgehens der PVA war ein von der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (Stmk. GKK) geführtes Verfahren, das zur Erlassung des Bescheides vom 30. Jänner 2015 (berichtigt mit Bescheid vom 4. Februar 2015) führte. Mit diesem Bescheid sprach die Stmk. GKK aus, dass im Einzelnen aufgezählte Personen, darunter die Revisionswerberin, aufgrund ihrer Tätigkeit für die S KG in den jeweils angeführten Zeiträumen während der Jahre 2009 und 2010 gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht bzw. gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 7 Z 3 lit. a ASVG der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlegen seien sowie dass die S KG wegen der festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, näher bezifferte Beiträge - diese ergäben sich aus dem für „echte“ Dienstverhältnisse anzuwendenden Mindestlohntarif - samt Verzugszinsen nachzuentrichten. Vor Erlassung dieses Bescheides war die Tätigkeit der Revisionswerberin für die S KG als freies Dienstverhältnis behandelt worden.Der Hintergrund dieses Vorgehens der PVA war ein von der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (Stmk. GKK) geführtes Verfahren, das zur Erlassung des Bescheides vom 30. Jänner 2015 (berichtigt mit Bescheid vom 4. Februar 2015) führte. Mit diesem Bescheid sprach die Stmk. GKK aus, dass im Einzelnen aufgezählte Personen, darunter die Revisionswerberin, aufgrund ihrer Tätigkeit für die S KG in den jeweils angeführten Zeiträumen während der Jahre 2009 und 2010 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht bzw. gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, und Absatz 2, sowie Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlegen seien sowie dass die S KG wegen der festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, näher bezifferte Beiträge - diese ergäben sich aus dem für „echte“ Dienstverhältnisse anzuwendenden Mindestlohntarif - samt Verzugszinsen nachzuentrichten. Vor Erlassung dieses Bescheides war die Tätigkeit der Revisionswerberin für die S KG als freies Dienstverhältnis behandelt worden.
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Die Revisionswerberin erhob gegen den Bescheid der PVA vom 10. November 2014 Beschwerde.
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Dieses Beschwerdeverfahren setzte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. August 2016 bis zum „Abschluss“ des Verfahrens über die Beschwerde der S KG gegen den Bescheid der Stmk. GKK vom 30. Jänner 2015 aus, weil die dort zu entscheidende Frage, ob die Revisionswerberin eine freie oder eine „echte“ Dienstnehmerin der S KG gewesen sei, eine Vorfrage für die Frage der Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens zur Feststellung der Höhe der Alterspension darstelle.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass das Verfahren über die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der PVA vom 10. November 2014 fortgesetzt werde (Spruchpunkt I.), und wies die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt II.). Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass das Verfahren über die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der PVA vom 10. November 2014 fortgesetzt werde (Spruchpunkt römisch eins.), und wies die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, das Verfahren über die Beschwerde der S KG gegen den Bescheid der Stmk. GKK sei mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2019, G302 2113329-1/21E, erledigt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit diesem Erkenntnis die Qualifizierung des Dienstverhältnisses der Revisionswerberin bei der S KG als „echtes“ Dienstverhältnis bestätigt. Aufgrund der nunmehr geänderten Beitragsgrundlagen ergebe sich eine Änderung hinsichtlich der Bemessungsgrundlage, weshalb das Pensionsverfahren zu Recht wiederaufgenommen worden sei. Angemerkt werde, dass Streitigkeiten über die Pensionshöhe dem Leistungsrecht zuzuordnen seien; diesbezüglich sei das Arbeits- und Sozialgericht zuständig.
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Die Revisionswerberin erhob dagegen zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 24. November 2020 ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
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Die daraufhin ausgeführte außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit insbesondere vor, die Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme des „Pensionsverfahrens“ setze voraus, dass „die neuen Tatsachen“ voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Dies könne nur dann der Fall sein, wenn zwischen der Revisionswerberin und der S KG ein „echtes“ Dienstverhältnis bestanden hätte und dieses einer bestimmten Einstufung nach dem Mindestlohntarif unterlegen wäre. Beide Beurteilungen seien - als Vorfragen für das gegenständliche Verfahren durch die Stmk. GKK bzw. im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - aus näher dargestellten Gründen entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die PVA eine Revisionsbeantwortung erstattete, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die PVA eine Revisionsbeantwortung erstattete, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Revision ist im Ergebnis zulässig und berechtigt.
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Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2019, G302 2113329-1/21E, an dessen Erlassung das Bundesverwaltungsgericht die mit dem hier angefochtenen Erkenntnis ausgesprochene Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid der PVA vom 10. November 2014 und - in Bindung an im anderen Verfahren entschiedene Vorfragen - die Abweisung der Beschwerde der Revisionswerberin knüpfte, wurde mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. September 2023, Ra 2021/08/0018, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
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Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG wirkt die Aufhebung eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof „ex tunc“. Das bedeutet, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre (vgl. etwa VwGH 18.12.2020, Ra 2020/08/0148, mwN).Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG wirkt die Aufhebung eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof „ex tunc“. Das bedeutet, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre vergleiche , etwa VwGH 18.12.2020, Ra 2020/08/0148, mwN).
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Der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2019 stehe fest, dass das Dienstverhältnis der Revisionswerberin bei der S KG als „echtes“ Dienstverhältnis zu qualifizieren und dass aufgrund der dort angenommenen Einstufung nach dem Mindestlohntarif geänderte Beitragsgrundlagen gelten würden, aus denen sich wiederum eine Änderung hinsichtlich der Bemessungsgrundlage ergebe, weshalb das Pensionsverfahren zu Recht wiederaufgenommen worden sei, ist daher die Grundlage entzogen.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 2. Oktober 2023