TE Vwgh Beschluss 2023/10/2 Ko 2023/03/0004

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Veröffentlicht am 02.10.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z3
VwGG §71
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag des Avereins G in G, vertreten durch Dr. Gert Folk, Rechtsanwalt in 8605 Kapfenberg, Lindenplatz 4a, auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zwischen dem Landesverwaltungsgericht Steiermark und dem Bundesverwaltungsgericht in einer Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Schriftsatz vom 13. September 2023, beim Verwaltungsgerichtshof am selben Tag eingelangt, beantragte der Antragsteller die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes und brachte dazu im Wesentlichen Folgendes vor:
2
Der Antragsteller habe als Fischereiberechtigter im Bereich eines näher genannten, zur Neuerrichtung und zum Betrieb bewilligten Wasserkraftwerks ein Entschädigungsbegehren erhoben. Mit Schriftsatz vom 27. September 2022 sei eine Säumnisbeschwerde „bei der Behörde erster Instanz“ erhoben worden, welche von dieser mit Note vom 10. November 2022 dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vorgelegt worden sei.
3
Mit Beschluss vom 23. Februar 2023, LVwG 80.34-8107/2022-6, habe das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Säumnisbeschwerde wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt und die Säumnisbeschwerde unter einem an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
4
Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Beschluss vom 28. August 2023, W177 2267565-1/3E, die Beschwerde (ebenfalls wegen Unzuständigkeit) als unzulässig zurückgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.
5
Unter Zugrundelegung dieses Vorbringens ist der Antrag nicht zulässig:
6
Ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes nach Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG setzt - neben förmlichen Entscheidungen der konkurrierenden Gerichte über ihre Zuständigkeit - auch voraus, dass im Zeitpunkt der Antragstellung an den Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidungen nicht mehr mit Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden können. Solange die Frage der Zuständigkeit also in einem Revisionsverfahren geklärt werden kann, ist ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonflikts unzulässig (vgl. VwGH 30.6.2015, Ko 2015/03/0002 und Ko 2015/03/0003).Ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG setzt - neben förmlichen Entscheidungen der konkurrierenden Gerichte über ihre Zuständigkeit - auch voraus, dass im Zeitpunkt der Antragstellung an den Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidungen nicht mehr mit Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden können. Solange die Frage der Zuständigkeit also in einem Revisionsverfahren geklärt werden kann, ist ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonflikts unzulässig vergleiche , VwGH 30.6.2015, Ko 2015/03/0002 und Ko 2015/03/0003).
7
Nach dem Vorbringen im gegenständlichen Antrag war im Zeitpunkt der Antragstellung (13. September 2023) die Frist für die Erhebung einer außerordentlichen Revision zur Bekämpfung des Unzuständigkeitsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. August 2023 noch nicht abgelaufen. Damit lagen die Voraussetzungen für die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes mit Antrag nach Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG nicht vor (vgl. in diesem Sinn VwGH 8.6.2016, Ko 2016/03/0001 bis 0006, 22.6.2016, Ko 2016/03/0007, und 27.3.2019, Ko 2019/03/0001).Nach dem Vorbringen im gegenständlichen Antrag war im Zeitpunkt der Antragstellung (13. September 2023) die Frist für die Erhebung einer außerordentlichen Revision zur Bekämpfung des Unzuständigkeitsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. August 2023 noch nicht abgelaufen. Damit lagen die Voraussetzungen für die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes mit Antrag nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG nicht vor vergleiche , in diesem Sinn VwGH 8.6.2016, Ko 2016/03/0001 bis 0006, 22.6.2016, Ko 2016/03/0007, und 27.3.2019, Ko 2019/03/0001).
8
Der Antrag war daher zurückzuweisen.

Wien, am 2. Oktober 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:KO2023030004.K00

Im RIS seit

07.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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