1
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. September 2020 wurde der Revisionswerberin gemäß §§ 28 Abs. 2 und 29 Vorarlberger Baugesetz (BauG) die Baubewilligung für die im Bescheid näher beschriebenen Änderungen am Alpgebäude nachträglich erteilt (Spruchpunkt I.), die Baubewilligung gemäß § 28 Abs. 3 BauG mit Ausnahme der im Spruchpunkt I. bewilligten Änderungen für die durchgeführten Bauarbeiten versagt (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 40 Abs. 3 BauG die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes bis zum 30. April 2021 mittels Durchführung näher beschriebenen Maßnahmen verfügt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. September 2020 wurde der Revisionswerberin gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, und 29 Vorarlberger Baugesetz (BauG) die Baubewilligung für die im Bescheid näher beschriebenen Änderungen am Alpgebäude nachträglich erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), die Baubewilligung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, BauG mit Ausnahme der im Spruchpunkt römisch eins. bewilligten Änderungen für die durchgeführten Bauarbeiten versagt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gemäß Paragraph 40, Absatz 3, BauG die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes bis zum 30. April 2021 mittels Durchführung näher beschriebenen Maßnahmen verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
2
Der gegen Spruchpunkt II. und III. von der Revisionswerberin vor dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) erhobene Beschwerde wurde im zweiten Rechtsgang mit dem angefochtenen Erkenntnis insoweit Folge gegeben, als Spruchpunkt III. aufgehoben wurde. Im Übrigen wurde der Beschwerde keine Folge gegeben. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Der gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. von der Revisionswerberin vor dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) erhobene Beschwerde wurde im zweiten Rechtsgang mit dem angefochtenen Erkenntnis insoweit Folge gegeben, als Spruchpunkt römisch drei. aufgehoben wurde. Im Übrigen wurde der Beschwerde keine Folge gegeben. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
In der vorliegenden Revision, die sich gegen das angefochtene Erkenntnis im Umfang der Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt II. des genannten Bescheides) richtet, führt die Revisionswerberin aus, sie erachte sich in „ihren subjektiven Rechten, insbesondere im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhalts verletzt“.In der vorliegenden Revision, die sich gegen das angefochtene Erkenntnis im Umfang der Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt römisch zwei. des genannten Bescheides) richtet, führt die Revisionswerberin aus, sie erachte sich in „ihren subjektiven Rechten, insbesondere im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhalts verletzt“.
4
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
5
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, mwN).
6
Wird der Revisionspunkt unmissverständlich angeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 25.8.2023, Ra 2023/05/0223, mwN).Wird der Revisionspunkt unmissverständlich angeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 25.8.2023, Ra 2023/05/0223, mwN).
7
Mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter (vgl. Art. 83 Abs. 2 B-VG) macht die Revisionswerberin ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht geltend. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte bildet gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen, eine Verletzung solcher Rechte zu prüfen (vgl. etwa VwGH 1.2.2022, Ra 2021/05/0192 bis 0202, mwN).Mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter vergleiche , Artikel 83, Absatz 2, B-VG) macht die Revisionswerberin ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht geltend. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte bildet gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen, eine Verletzung solcher Rechte zu prüfen vergleiche , etwa VwGH 1.2.2022, Ra 2021/05/0192 bis 0202, mwN). 8
Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Verletzung von Verfahrensvorschriften werden Aufhebungsgründe vorgebracht, es handelt sich dabei aber nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes (vgl. etwa VwGH 16.9.2022, Ra 2019/05/0308, mwN).Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Verletzung von Verfahrensvorschriften werden Aufhebungsgründe vorgebracht, es handelt sich dabei aber nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes vergleiche , etwa VwGH 16.9.2022, Ra 2019/05/0308, mwN). 9
Die Revision erweist sich daher mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und ist somit schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich daher mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und ist somit schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 3. Oktober 2023