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Der Revisionswerber ist Vertragsbediensteter und steht als Leiter einer Abteilung im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Verwendung.
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Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2020 stellte der Revisionswerber bei der belangten Behörde einen Antrag auf Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß § 9 Abs. 3 Bundesministeriengesetz (BMG) in Verbindung mit der „Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie, mit der Abteilungsleiterfunktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt, festgelegt werden, BGBl. II Nr. 234/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2018“.Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2020 stellte der Revisionswerber bei der belangten Behörde einen Antrag auf Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Bundesministeriengesetz (BMG) in Verbindung mit der „Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie, mit der Abteilungsleiterfunktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt, festgelegt werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 1999,, in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2018“. 3
Mit Schreiben vom 11. September 2020 antwortete die belangte Behörde, es sei weder im Wirkungsbereich der belangten Behörde noch in jenem des vormaligen Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie eine Verordnung erlassen worden, mit der Gruppen- oder Abteilungsleiterfunktionen festgelegt worden wären, denen eine besondere Aufgabenstellung zukomme und wonach Vertragsbedienstete, die mit einer solchen Funktion betraut seien, auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen wären. Mit der BMG-Novelle 2020 seien zwar Aufgaben aus dem Bereich des ehemaligen Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus in den Wirkungsbereich der belangten Behörde übertragen worden, die vom Revisionswerber angesprochenen Verordnungen BGBl. II Nr. 234/1999 und BGBl. II Nr. 205/1999 fänden jedoch keine Anwendung im Wirkungsbereich der belangten Behörde.Mit Schreiben vom 11. September 2020 antwortete die belangte Behörde, es sei weder im Wirkungsbereich der belangten Behörde noch in jenem des vormaligen Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie eine Verordnung erlassen worden, mit der Gruppen- oder Abteilungsleiterfunktionen festgelegt worden wären, denen eine besondere Aufgabenstellung zukomme und wonach Vertragsbedienstete, die mit einer solchen Funktion betraut seien, auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen wären. Mit der BMG-Novelle 2020 seien zwar Aufgaben aus dem Bereich des ehemaligen Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus in den Wirkungsbereich der belangten Behörde übertragen worden, die vom Revisionswerber angesprochenen Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 1999, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 1999, fänden jedoch keine Anwendung im Wirkungsbereich der belangten Behörde. 4
Mit E-Mail vom 15. September 2020 ersuchte der Revisionswerber die belangte Behörde um „Übermittlung“ eines Bescheides betreffend seinen Antrag vom 27. Februar 2020.
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Die belangte Behörde replizierte mit Schreiben vom selben Tag, dass die Erlassung eines Bescheides in der gegenständlichen Angelegenheit nicht vorgesehen sei, weil der Revisionswerber in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe.
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Mit Schriftsatz vom 30. November 2021 erhob der Revisionswerber Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde.
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Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers als unzulässig zurück und sprach aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers als unzulässig zurück und sprach aus, die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es sei weder für den Bereich des vormaligen Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie noch für jenen der belangten Behörde eine Verordnung erlassen worden, wonach Gruppen- oder Abteilungsleiter festgelegt worden wären, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukomme und Vertragsbedienstete, die mit einer solchen Funktion betraut seien, auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen wären. Die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie habe zu keinem Zeitpunkt für den Bereich des vormaligen Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gegolten. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass dem Revisionswerber kein Rechtsanspruch auf Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zukomme. Da sein Antrag somit keine Entscheidungspflicht der belangten Behörde auslöse, sei die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben.
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Zur Zulässigkeit wird in der Revision vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil auch dann ein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides und somit eine Entscheidungspflicht bestehe, wenn die Voraussetzungen für die Zurückweisung eines gestellten Antrages vorlägen. Somit könne auch die Säumnis einer Behörde mit der Erlassung eines Zurückweisungsbescheides mit Säumnisbeschwerde geltend gemacht werden. Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher die Säumnisbeschwerde nicht als unzulässig zurückweisen dürfen.
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Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Revision ist zulässig. Sie ist auch berechtigt.
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§ 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, lautet:Paragraph 73, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, lautet: „3. Abschnitt: Entscheidungspflicht
§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.“Paragraph 73, (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.“
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§ 8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:Paragraph 8, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet: „Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.“Paragraph 8, (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.“
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§ 28 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, lautet auszugsweise:Paragraph 28, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, lautet auszugsweise: „Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
...
(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG, deren Verletzung gegebenenfalls zur Erhebung eines Devolutionsantrages bzw. einer Säumnisbeschwerde berechtigt, einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Ein „Antrag“ ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch - zurückweisenden - Bescheid zu entscheiden. Ein Erledigungsanspruch besteht also grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist demgemäß unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung zu sein hat, oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung, etwa einer Zurückweisung, besteht (vgl. VwGH 9.8.2021, Ra 2021/03/0053, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Entscheidungspflicht im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG, deren Verletzung gegebenenfalls zur Erhebung eines Devolutionsantrages bzw. einer Säumnisbeschwerde berechtigt, einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Ein „Antrag“ ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch - zurückweisenden - Bescheid zu entscheiden. Ein Erledigungsanspruch besteht also grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist demgemäß unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung zu sein hat, oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung, etwa einer Zurückweisung, besteht vergleiche , VwGH 9.8.2021, Ra 2021/03/0053, mwN). 17
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Revisionswerber bei der belangten Behörde einen Antrag auf Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gestellt hat; dieser zielte auf die Erlassung eines Bescheides (allenfalls als Dekret) ab. Ebenso unstrittig ist, dass die belangte Behörde über diesen Antrag nicht innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist entschieden hat. Indem das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist und es daher in Verkennung der Rechtslage unterlassen hat, über den Antrag des Revisionswerbers abzusprechen, hat es den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Revisionswerber bei der belangten Behörde einen Antrag auf Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gestellt hat; dieser zielte auf die Erlassung eines Bescheides (allenfalls als Dekret) ab. Ebenso unstrittig ist, dass die belangte Behörde über diesen Antrag nicht innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist entschieden hat. Indem das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist und es daher in Verkennung der Rechtslage unterlassen hat, über den Antrag des Revisionswerbers abzusprechen, hat es den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
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Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 3. Oktober 2023