TE Vwgh Beschluss 2023/10/4 Ra 2021/08/0055

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Veröffentlicht am 04.10.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

AVG §69 Abs1 Z2
MindestlohntarifV private Bildungseinrichtungen 2019
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2
VwRallg
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision der Mag. K R in F, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2021, G312 2113623-4/14E, betreffend Abweisung eines Wiederaufnahmeantrags in einer Angelegenheit nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Erkenntnis vom 18. Oktober 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht - in Bestätigung eines Bescheides der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) - fest, dass näher bezeichnete, für die Revisionswerberin in einem Nachhilfeinstitut tätige Personen in ebenfalls näher bezeichneten Zeiträumen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht bzw. gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 und § 7 Z 3 lit. a ASVG der Unfallversicherungspflicht unterlegen seien; es stellte weiters fest, dass die Revisionswerberin wegen der festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 25. August 2014 und im Prüfbericht vom 26. August 2014 ausgewiesenen Beträge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen sowie Verzugszinsen in Höhe von insgesamt € 156.943,35 nachzuentrichten. Eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wurde mit dem Beschluss VwGH 20.2.2018, Ro 2018/08/0003, mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen.Mit Erkenntnis vom 18. Oktober 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht - in Bestätigung eines Bescheides der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) - fest, dass näher bezeichnete, für die Revisionswerberin in einem Nachhilfeinstitut tätige Personen in ebenfalls näher bezeichneten Zeiträumen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht bzw. gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2 und Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG der Unfallversicherungspflicht unterlegen seien; es stellte weiters fest, dass die Revisionswerberin wegen der festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 25. August 2014 und im Prüfbericht vom 26. August 2014 ausgewiesenen Beträge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen sowie Verzugszinsen in Höhe von insgesamt € 156.943,35 nachzuentrichten. Eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wurde mit dem Beschluss VwGH 20.2.2018, Ro 2018/08/0003, mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen.
2
Mit Schriftsatz vom 3. Jänner 2019 beantragte die Revisionswerberin gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht. Sie begründete den Antrag damit, dass der nunmehr vorliegende Mindestlohntarif idF BGBl. II Nr. 342/2018 ein neues Beweismittel im Hinblick auf die Einstufung der Nachhilfelehrerinnen und -lehrer darstelle.Mit Schriftsatz vom 3. Jänner 2019 beantragte die Revisionswerberin gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht. Sie begründete den Antrag damit, dass der nunmehr vorliegende Mindestlohntarif in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 342 aus 2018, ein neues Beweismittel im Hinblick auf die Einstufung der Nachhilfelehrerinnen und -lehrer darstelle.
3
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag ab, weil die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme - wie näher begründet wurde - nicht vorlägen. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag ab, weil die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme - wie näher begründet wurde - nicht vorlägen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist diese Bestimmung gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG sinngemäß anzuwenden.Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist diese Bestimmung gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG sinngemäß anzuwenden.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Die Revisionswerberin bringt unter diesem Gesichtspunkt zusammengefasst vor, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehle, ob die Erlassung eines Mindestlohntarifs, in dem eine Klarstellung über die Einordnung einer bestimmten Berufsgruppe vorgenommen werde, einem Befund bzw. Gutachten gleichzuhalten und daher geeignet sei, einen Wiederaufnahmegrund darzustellen.
8
Der Verwaltungsgerichtshof hat aber im Erkenntnis VwGH 6.9.2023, Ra 2021/08/0018, Rn. 59, - ebenfalls betreffend die Einstufung von Nachhilfelehrerinnen und -lehrern - ausgeführt, dass eine spätere Norm, also auch ein späterer Mindestlohntarif, nicht zur Auslegung einer früheren Bestimmung herangezogen werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem Umstand, dass die seit dem 1. Jänner 2019 geltenden Fassungen des Mindestlohntarifs ausdrücklich eine Zuordnung von Nachhilfelehrerinnen und Nachhilfelehrern zur Beschäftigungsgruppe 4 vorsähen, für die Auslegung der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage keine Bedeutung zukomme.
9
Schon aus diesem Grund handelte es sich bei der von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Neufassung des Mindestlohntarifs um kein neues Beweismittel, das einen Wiederaufnahmegrund gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG hätte darstellen können. Die Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht ist daher zumindest im Ergebnis zu Recht erfolgt.Schon aus diesem Grund handelte es sich bei der von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Neufassung des Mindestlohntarifs um kein neues Beweismittel, das einen Wiederaufnahmegrund gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG hätte darstellen können. Die Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht ist daher zumindest im Ergebnis zu Recht erfolgt.
10
Eine Wiederaufnahme nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG erfordert im Übrigen jedenfalls das Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel, bietet also lediglich dann eine Möglichkeit für die nachträgliche Durchbrechung der Rechtskraft, wenn ein Korrekturbedarf auf der Tatsachenebene offenbar wird. Eine (lediglich) unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht bildet hingegen keinen Wiederaufnahmegrund nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG (vgl. näher etwa VwGH 24.6.2022, Ra 2020/06/0121, mwN). Dass die Änderung des Mindestlohntarifs geeignet sein könnte, einen Beweis der Unrichtigkeit der maßgeblichen Tatsachenannahmen im wiederaufzunehmenden Verfahren zu liefern, wurde von der Revisionswerberin nicht dargetan.Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG erfordert im Übrigen jedenfalls das Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel, bietet also lediglich dann eine Möglichkeit für die nachträgliche Durchbrechung der Rechtskraft, wenn ein Korrekturbedarf auf der Tatsachenebene offenbar wird. Eine (lediglich) unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht bildet hingegen keinen Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG vergleiche , näher etwa VwGH 24.6.2022, Ra 2020/06/0121, mwN). Dass die Änderung des Mindestlohntarifs geeignet sein könnte, einen Beweis der Unrichtigkeit der maßgeblichen Tatsachenannahmen im wiederaufzunehmenden Verfahren zu liefern, wurde von der Revisionswerberin nicht dargetan.
11
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 4. Oktober 2023

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2 Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021080055.L00

Im RIS seit

16.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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