1
Mit am 7. Juli 2016 mündlich verkündetem und am 2. August 2018 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) den Revisionswerber im Instanzenzug der dreifachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 5 Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig, weil er verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn gemäß „§ 52 Abs. 1 Einleitungssatz GSpG“ drei Geldstrafen (sowie Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.Mit am 7. Juli 2016 mündlich verkündetem und am 2. August 2018 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) den Revisionswerber im Instanzenzug der dreifachen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig, weil er verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn gemäß „§ 52 Absatz eins, Einleitungssatz GSpG“ drei Geldstrafen (sowie Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
2
Der Verwaltungsgerichtshof hob dieses Erkenntnis mit Erkenntnis vom 27. Februar 2019, Ra 2018/15/0110, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
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Das LVwG wies im fortgesetzten Verfahren mit dem angefochtenen Erkenntnis die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass es die verletzte Rechtsnorm und Strafsanktionsnorm im angefochtenen Straferkenntnis abänderte.
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Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
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Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
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Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit u.a. vor, es sei bereits die Verjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG eingetreten.Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit u.a. vor, es sei bereits die Verjährung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG eingetreten.
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Damit erweist sich die Revision als zulässig und auch als berechtigt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 VStG) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2, VStG) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
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Gemäß § 31 Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in § 31 Abs. 1 VStG genannten Zeitpunkt.Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Paragraph 31, Absatz eins, VStG genannten Zeitpunkt.
10
Im Revisionsfall endete der Tatzeitraum laut Straferkenntnis mit 29. November 2014, sodass zu diesem Zeitpunkt der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 VStG ausgelöst wurde.Im Revisionsfall endete der Tatzeitraum laut Straferkenntnis mit 29. November 2014, sodass zu diesem Zeitpunkt der Lauf der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG ausgelöst wurde.
11
Die im ersten Rechtsgang erhobene Revision langte beim Verwaltungsgerichtshof am 12. Oktober 2018 ein. Zu diesem Zeitpunkt war die Strafbarkeitsverjährung bereits eingetreten, sodass kein Anwendungsfall des § 31 Abs. 2 Z 4 VStG vorliegt.Die im ersten Rechtsgang erhobene Revision langte beim Verwaltungsgerichtshof am 12. Oktober 2018 ein. Zu diesem Zeitpunkt war die Strafbarkeitsverjährung bereits eingetreten, sodass kein Anwendungsfall des Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG vorliegt.
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Nach dem in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmenden Eintritt der Strafbarkeitsverjährung hätte das LVwG das Straferkenntnis jedenfalls aufzuheben und das Verfahren einzustellen gehabt (vgl. VwGH 22.5.2023, Ra 2021/17/0057).Nach dem in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmenden Eintritt der Strafbarkeitsverjährung hätte das LVwG das Straferkenntnis jedenfalls aufzuheben und das Verfahren einzustellen gehabt vergleiche , VwGH 22.5.2023, Ra 2021/17/0057). 13
Indem das LVwG dies verkannte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben war (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/17/0172).Indem das LVwG dies verkannte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieses gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben war vergleiche , VwGH 13.11.2018, Ra 2018/17/0172). 14
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 4. Oktober 2023