TE Vwgh Erkenntnis 2023/10/4 Ra 2020/17/0026

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Veröffentlicht am 04.10.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs2
VStG §31 Abs2 Z4
VStG §45 Abs1 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofräte Dr. Schwarz und Mag. M. Mayr als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des N J in I, vertreten durch Dr. Patrick Ruth und MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13. Februar 2020, LVwG-2015/21/0944-7, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Tirol), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofräte Dr. Schwarz und Mag. M. Mayr als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des N J in römisch eins, vertreten durch Dr. Patrick Ruth und MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13. Februar 2020, LVwG-2015/21/0944-7, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Tirol), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit am 7. Juli 2016 mündlich verkündetem und am 2. August 2018 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) den Revisionswerber im Instanzenzug der dreifachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 5 Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig, weil er verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn gemäß „§ 52 Abs. 1 Einleitungssatz GSpG“ drei Geldstrafen (sowie Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.Mit am 7. Juli 2016 mündlich verkündetem und am 2. August 2018 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) den Revisionswerber im Instanzenzug der dreifachen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig, weil er verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn gemäß „§ 52 Absatz eins, Einleitungssatz GSpG“ drei Geldstrafen (sowie Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
2
Der Verwaltungsgerichtshof hob dieses Erkenntnis mit Erkenntnis vom 27. Februar 2019, Ra 2018/15/0110, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
3
Das LVwG wies im fortgesetzten Verfahren mit dem angefochtenen Erkenntnis die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass es die verletzte Rechtsnorm und Strafsanktionsnorm im angefochtenen Straferkenntnis abänderte.
4
Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
5
Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
6
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit u.a. vor, es sei bereits die Verjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG eingetreten.Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit u.a. vor, es sei bereits die Verjährung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG eingetreten.
7
Damit erweist sich die Revision als zulässig und auch als berechtigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8
Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 VStG) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2, VStG) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
9
Gemäß § 31 Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in § 31 Abs. 1 VStG genannten Zeitpunkt.Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Paragraph 31, Absatz eins, VStG genannten Zeitpunkt.
10
Im Revisionsfall endete der Tatzeitraum laut Straferkenntnis mit 29. November 2014, sodass zu diesem Zeitpunkt der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 VStG ausgelöst wurde.Im Revisionsfall endete der Tatzeitraum laut Straferkenntnis mit 29. November 2014, sodass zu diesem Zeitpunkt der Lauf der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG ausgelöst wurde.
11
Die im ersten Rechtsgang erhobene Revision langte beim Verwaltungsgerichtshof am 12. Oktober 2018 ein. Zu diesem Zeitpunkt war die Strafbarkeitsverjährung bereits eingetreten, sodass kein Anwendungsfall des § 31 Abs. 2 Z 4 VStG vorliegt.Die im ersten Rechtsgang erhobene Revision langte beim Verwaltungsgerichtshof am 12. Oktober 2018 ein. Zu diesem Zeitpunkt war die Strafbarkeitsverjährung bereits eingetreten, sodass kein Anwendungsfall des Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG vorliegt.
12
Nach dem in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmenden Eintritt der Strafbarkeitsverjährung hätte das LVwG das Straferkenntnis jedenfalls aufzuheben und das Verfahren einzustellen gehabt (vgl. VwGH 22.5.2023, Ra 2021/17/0057).Nach dem in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmenden Eintritt der Strafbarkeitsverjährung hätte das LVwG das Straferkenntnis jedenfalls aufzuheben und das Verfahren einzustellen gehabt vergleiche , VwGH 22.5.2023, Ra 2021/17/0057).
13
Indem das LVwG dies verkannte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben war (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/17/0172).Indem das LVwG dies verkannte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieses gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben war vergleiche , VwGH 13.11.2018, Ra 2018/17/0172).
14
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 4. Oktober 2023

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020170026.L00

Im RIS seit

23.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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