TE Vwgh Beschluss 2023/10/5 Ro 2023/02/0018

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Veröffentlicht am 05.10.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/01 Insolvenzordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §8
AVG §9
IO §2 Abs2
IO §275 Abs1 Z2
IO §275 Abs1 Z23
IO §3 Abs1
IO §44
IO §44 Abs1
IO §6
IO §7
IO §81a Abs2
IO §97 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. IO § 2 heute
  2. IO § 2 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 2 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 2 gültig von 13.09.1997 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  5. IO § 2 gültig von 01.01.1983 bis 12.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. IO § 275 heute
  2. IO § 275 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  1. IO § 275 heute
  2. IO § 275 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  1. IO § 3 heute
  2. IO § 3 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 3 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 3 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. IO § 44 heute
  2. IO § 44 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 44 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 44 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. IO § 44 heute
  2. IO § 44 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 44 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 44 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. IO § 6 heute
  2. IO § 6 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 6 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 6 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. IO § 7 heute
  2. IO § 7 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 7 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 7 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. IO § 81a heute
  2. IO § 81a gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. IO § 81a gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  1. IO § 97 heute
  2. IO § 97 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 97 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 97 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des N als Masseverwalter der F GmbH, vertreten durch die Weinrauch Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Pestalozzistraße 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2023, W276 2242741-1/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzmarktaufsichtsbehörde), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die F GmbH ist als Alternativer Investmentfondsmanager gemäß § 1 Abs. 5 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG) bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) registriert und verwaltete als solcher einen näher bezeichneten Alternativen Investmentfonds (AIF).Die F GmbH ist als Alternativer Investmentfondsmanager gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG) bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) registriert und verwaltete als solcher einen näher bezeichneten Alternativen Investmentfonds (AIF).
2
Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 12. August 2019, 25 S 63/19 f, wurde über das Vermögen der F GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und der Revisionswerber zum Masseverwalter bestellt.
3
Mit Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 21. Dezember 2020 wurde der F GmbH unter anderem die anteilsmäßige Auszahlung des bereits realisierten Fondsvermögens des AIF an die Fondsanteilinhaber aufgetragen.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der F GmbH gegen diesen Bescheid - nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde - mit einer für das Revisionsverfahren nicht relevanten Maßgabe als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der F GmbH gegen diesen Bescheid - nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde - mit einer für das Revisionsverfahren nicht relevanten Maßgabe als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig.
5
Das Bundesverwaltungsgericht stellte - soweit für das Revisionsverfahren von Belang - Folgendes fest: In den Fondsbestimmungen und den Informationen für Anleger, die die rechtliche Grundlage für das Verhältnis der Anteilinhaber zum AIFM bildeten, werde die treuhändige Verwaltung des durch die Anteilinhaber investierten Kapitals durch die F GmbH vereinbart. Der AIF sei von der F GmbH, vertreten durch den Revisionswerber, als registriertem AIFM auch nach Konkurseröffnung weiter verwaltet worden und befinde sich in Abwicklung. Eine Auszahlung des Fondsvermögens an die Anteilinhaber sei nicht erfolgt. Mit Bericht vom 30. Oktober 2020 habe der Revisionswerber der FMA mitgeteilt, dass das Realisat aus der Verwertung des AIF auf dem für die Abwicklung des Fonds eingerichteten Konto eingelangt sei, und dass nach Abhaltung der Gläubigerausschusssitzung festgestellt worden sei, dass die Kunden des AIF kein Aussonderungsrecht an dem Realisat aus der Abwicklung des Fonds, sondern eine Insolvenzforderung geltend machen könnten. Eine Schluss- und Verteilungstagsatzung im Insolvenzverfahren der F GmbH habe noch nicht stattgefunden und dem Bundesverwaltungsgericht liege auch keine gerichtliche Entscheidung in Bezug auf die Einordnung der Ansprüche der Fondsanteilinhaber im Insolvenzverfahren der F GmbH oder eines anderen Zivilgerichts in Bezug auf die rechtliche Einstufung des Vertragsverhältnisses zwischen der F GmbH und den Anteilinhabern vor.

Nach Darstellung der Rechtslage und Wiedergabe der widerstreitenden Standpunkte der Verfahrensparteien führte das Bundesverwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung zusammengefasst aus, das zuständige Insolvenzgericht habe bislang keine Entscheidung zur sachenrechtlichen Zuordnung der gegenständlichen Fondsanteile und damit insbesondere zur Frage der insolvenzrechtlichen Einordnung getroffen, weshalb die belangte Behörde die Beurteilung dieser Vorfragen im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit selbst vorzunehmen habe. Da die Fondsanteilinhaber gemäß den festgestellten Fondsbestimmungen die F GmbH mit der treuhändigen Verwaltung des investierten Kapitals beauftragt hätten, sei der Auffassung der Finanzmarktaufsichtsbehörde zu folgen, wonach die F GmbH die Fondsanteile treuhändig im Namen der Anteilinhaber als wirtschaftliche Eigentümer halte. Das Vermögen des AIF gehöre daher nicht zur Vermögensmasse der F GmbH. Da der Masseverwalter unter Berücksichtigung dieser Tatsache nicht berechtigt sei, Verfügungen über die Vermögenswerte des Fonds zu treffen, stehe der Auftrag der Finanzmarktaufsichtsbehörde, die F GmbH habe gemäß § 56 Abs. 1 AIFMG die anteilsmäßige Auszahlung des realisierten Fondsvermögens an die Anteilinhaber vorzunehmen, im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben.Nach Darstellung der Rechtslage und Wiedergabe der widerstreitenden Standpunkte der Verfahrensparteien führte das Bundesverwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung zusammengefasst aus, das zuständige Insolvenzgericht habe bislang keine Entscheidung zur sachenrechtlichen Zuordnung der gegenständlichen Fondsanteile und damit insbesondere zur Frage der insolvenzrechtlichen Einordnung getroffen, weshalb die belangte Behörde die Beurteilung dieser Vorfragen im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit selbst vorzunehmen habe. Da die Fondsanteilinhaber gemäß den festgestellten Fondsbestimmungen die F GmbH mit der treuhändigen Verwaltung des investierten Kapitals beauftragt hätten, sei der Auffassung der Finanzmarktaufsichtsbehörde zu folgen, wonach die F GmbH die Fondsanteile treuhändig im Namen der Anteilinhaber als wirtschaftliche Eigentümer halte. Das Vermögen des AIF gehöre daher nicht zur Vermögensmasse der F GmbH. Da der Masseverwalter unter Berücksichtigung dieser Tatsache nicht berechtigt sei, Verfügungen über die Vermögenswerte des Fonds zu treffen, stehe der Auftrag der Finanzmarktaufsichtsbehörde, die F GmbH habe gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AIFMG die anteilsmäßige Auszahlung des realisierten Fondsvermögens an die Anteilinhaber vorzunehmen, im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben.

Die Zulassung der Revision wurde damit begründet, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis von § 56 Abs. 1 AIFMG und § 63 Abs. 1 IO fehle.Die Zulassung der Revision wurde damit begründet, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis von Paragraph 56, Absatz eins, AIFMG und Paragraph 63, Absatz eins, IO fehle.

6
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 12. Juni 2023, E 1023/2023-13, deren Behandlung ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 12. Juni 2023, E 1023/2023-13, deren Behandlung ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
7
In der Folge erhob der Revisionswerber die vorliegende ordentliche Revision.
8
In dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren erstattete die Finanzmarktaufsichtsbehörde eine Revisionsbeantwortung und beantragte die kostenpflichtige Ab- bzw. Zurückweisung der Revision.
9
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, denen der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, denen der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Vorauszuschicken ist, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid gegenüber der F GmbH und nicht gegenüber dem Revisionswerber als Insolvenzverwalter (Masseverwalter) erlassen wurde.
11
Nach der hg. Judikatur vertritt der Insolvenzverwalter die Schuldnerin auch im Verwaltungsverfahren, wenn die Masse betroffen ist. Nur der Insolvenzverwalter ist insofern auch zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt. Während der Anhängigkeit des Insolvenzverfahrens können nur Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Schuldners, von diesem selbst anhängig gemacht und fortgesetzt werden. In anhängigen Verwaltungsverfahren endet die Prozessfähigkeit des Schuldners mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, soweit es sich nicht um Verfahren handelt, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen. Auch das Recht zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof kommt in solchen Fällen nur dem Insolvenzverwalter zu (vgl. dazu VwGH 29.4.2015, Ro 2014/10/0080, mit Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 22. Oktober 2013, 2012/10/0002, in dem auch ausgeführt wird, dass sich diese Rechtslage durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 nicht geändert hat).Nach der hg. Judikatur vertritt der Insolvenzverwalter die Schuldnerin auch im Verwaltungsverfahren, wenn die Masse betroffen ist. Nur der Insolvenzverwalter ist insofern auch zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt. Während der Anhängigkeit des Insolvenzverfahrens können nur Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Schuldners, von diesem selbst anhängig gemacht und fortgesetzt werden. In anhängigen Verwaltungsverfahren endet die Prozessfähigkeit des Schuldners mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, soweit es sich nicht um Verfahren handelt, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen. Auch das Recht zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof kommt in solchen Fällen nur dem Insolvenzverwalter zu vergleiche , dazu VwGH 29.4.2015, Ro 2014/10/0080, mit Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 22. Oktober 2013, 2012/10/0002, in dem auch ausgeführt wird, dass sich diese Rechtslage durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 nicht geändert hat).
12
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist beim Begriff der Konkursmasse zwischen der Soll- und der Ist-Masse, also der Masse, wie sie sein soll, und der Masse, die als solche behandelt wird, zu unterscheiden (vgl. OGH 28.1.2003, 1 Ob 290/02g). Die Ist-Masse ist die vom Insolvenzverwalter bei Insolvenzeröffnung tatsächlich vorgefundene, wozu alle vorhandenen Sachen (und Rechte) zählen, die vom Insolvenzverwalter als massezugehörig behandelt werden (vgl. dazu OGH 15.12.2015, 4 Ob 137/15y). Voraussetzung für einen Aussonderungsanspruch nach § 44 IO (KO) ist es, dass sich in der Konkursmasse eine „Sache“ befindet, die dem Gemeinschuldner nicht (oder teilweise nicht) gehört und deshalb nicht zur Sollmasse zählt (vgl. OGH 29.8.2019, 8 Ob 75/19s). Sachen, von denen zweifelhaft ist, ob sie zur Sollmasse gehören - nach dem weiten Sachbegriff auch Ansprüche - sind solange als Massebestandteil zu behandeln, als nicht zweifelsfrei feststeht, dass sie nicht zur Sollmasse gehören (vgl. erneut OGH 28.1.2003, 1 Ob 290/02g).Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist beim Begriff der Konkursmasse zwischen der Soll- und der Ist-Masse, also der Masse, wie sie sein soll, und der Masse, die als solche behandelt wird, zu unterscheiden vergleiche , OGH 28.1.2003, 1 Ob 290/02g). Die Ist-Masse ist die vom Insolvenzverwalter bei Insolvenzeröffnung tatsächlich vorgefundene, wozu alle vorhandenen Sachen (und Rechte) zählen, die vom Insolvenzverwalter als massezugehörig behandelt werden vergleiche , dazu OGH 15.12.2015, 4 Ob 137/15y). Voraussetzung für einen Aussonderungsanspruch nach Paragraph 44, IO (KO) ist es, dass sich in der Konkursmasse eine „Sache“ befindet, die dem Gemeinschuldner nicht (oder teilweise nicht) gehört und deshalb nicht zur Sollmasse zählt vergleiche , OGH 29.8.2019, 8 Ob 75/19s). Sachen, von denen zweifelhaft ist, ob sie zur Sollmasse gehören - nach dem weiten Sachbegriff auch Ansprüche - sind solange als Massebestandteil zu behandeln, als nicht zweifelsfrei feststeht, dass sie nicht zur Sollmasse gehören vergleiche , erneut OGH 28.1.2003, 1 Ob 290/02g).
13
Demnach war das verfahrensgegenständliche Fondsvermögen im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Finanzmarktaufsichtsbehörde gegenüber der F GmbH jedenfalls Teil der Ist-Masse, zumal es vom Masseverwalter als massezugehörig behandelt wurde und auch noch keine gerichtliche Entscheidung betreffend die Zuordnung des Fondsvermögens ergangen ist.
14
Unabhängig davon, ob den Anteilinhabern des AIF ein Eigentumsrecht am Fondsvermögen (und damit ein Aussonderungsrecht gemäß § 44 Abs. 1 IO) zukommt oder diese nur eine Insolvenzforderung geltend machen können, kann daher jedenfalls nicht gesagt werden, dass es sich um ein Verfahren handle, das „das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betrifft“ (vgl. in diesem Sinne auch die Entscheidung des OGH vom 24. Jänner 2006, 10 Ob 80/05w, wonach sowohl Prozesse über Aus- und Absonderungsansprüche, als auch Prozesse über Insolvenzforderungen als Verfahren, die die Insolvenzmasse betreffen, gelten).Der Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde wäre nach der in Rn. 12 dargestellten Rechtslage daher an den Masseverwalter zu richten gewesen.Unabhängig davon, ob den Anteilinhabern des AIF ein Eigentumsrecht am Fondsvermögen (und damit ein Aussonderungsrecht gemäß Paragraph 44, Absatz eins, IO) zukommt oder diese nur eine Insolvenzforderung geltend machen können, kann daher jedenfalls nicht gesagt werden, dass es sich um ein Verfahren handle, das „das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betrifft“ vergleiche , in diesem Sinne auch die Entscheidung des OGH vom 24. Jänner 2006, 10 Ob 80/05w, wonach sowohl Prozesse über Aus- und Absonderungsansprüche, als auch Prozesse über Insolvenzforderungen als Verfahren, die die Insolvenzmasse betreffen, gelten).Der Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde wäre nach der in Rn. 12 dargestellten Rechtslage daher an den Masseverwalter zu richten gewesen.
15
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlangen Bescheide, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an den Gemeinschuldner und nicht an den Insolvenzverwalter gerichtet sind, keine Wirksamkeit. Eine an den Schuldner gerichtete Erledigung wird durch die bloße Zustellung an den Insolvenzverwalter diesem gegenüber nicht wirksam (vgl. zum Ganzen wiederum VwGH 29.4.2015, Ro 2014/10/0080, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlangen Bescheide, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an den Gemeinschuldner und nicht an den Insolvenzverwalter gerichtet sind, keine Wirksamkeit. Eine an den Schuldner gerichtete Erledigung wird durch die bloße Zustellung an den Insolvenzverwalter diesem gegenüber nicht wirksam vergleiche , zum Ganzen wiederum VwGH 29.4.2015, Ro 2014/10/0080, mwN).
16
Da der an die F GmbH gerichtete Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde somit gegenüber dem Revisionswerber keine Rechtswirkungen entfaltet und der Revisionswerber daher dadurch nicht in Rechten verletzt werden kann, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Da der an die F GmbH gerichtete Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde somit gegenüber dem Revisionswerber keine Rechtswirkungen entfaltet und der Revisionswerber daher dadurch nicht in Rechten verletzt werden kann, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
17
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG - insbesondere § 51 VwGG - in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG - insbesondere Paragraph 51, VwGG - in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 5. Oktober 2023

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Masseverwalter Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023020018.J00

Im RIS seit

31.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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