1
Zur Vorgeschichte in dieser Rechtssache wird auf die hg. Erkenntnisse jeweils vom 8. September 2020, Ro 2022/02/0017 sowie Ro 2022/02/0018 bis 0019, verwiesen. Hervorzuheben ist daraus, dass die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) mit Straferkenntnis vom 18. Dezember 2020 die revisionswerbende Partei als juristische Person zur Zahlung einer Geldstrafe verhielt, weil die im Tatzeitraum zur Vertretung nach außen berufenen Mitbeteiligten gegen näher angeführte Verpflichtungen selbst verstoßen und durch mangelnde Überwachung und Kontrolle die Begehung der angeführten Verstöße durch eine für die revisionswerbende Partei tätige Person ermöglicht hätten.
2
Mit Erkenntnis vom 26. April 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Partei mit Spruchpunkt I. in der Schuldfrage als unbegründet ab und bestätigte das Straferkenntnis mit einer für das gegenständliche Verfahren nicht relevanten Maßgabe. In der Straffrage wurde der Beschwerde der revisionswerbenden Partei insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf € 22.000,-- herabgesetzt wurde (Spruchpunkt II.). Weiters wurde der Verfahrenskostenbeitrag der revisionswerbenden Partei gemäß § 64 VStG herabgesetzt (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass die revisionswerbende Partei gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten zu tragen habe (Spruchpunkt IV.). Mit den Spruchpunkten V., VI. und VII. wurden in Stattgebung der Beschwerden der Mitbeteiligten „das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt“.Mit Erkenntnis vom 26. April 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Partei mit Spruchpunkt römisch eins. in der Schuldfrage als unbegründet ab und bestätigte das Straferkenntnis mit einer für das gegenständliche Verfahren nicht relevanten Maßgabe. In der Straffrage wurde der Beschwerde der revisionswerbenden Partei insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf € 22.000,-- herabgesetzt wurde (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde der Verfahrenskostenbeitrag der revisionswerbenden Partei gemäß Paragraph 64, VStG herabgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.) und ausgesprochen, dass die revisionswerbende Partei gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten zu tragen habe (Spruchpunkt römisch vier.). Mit den Spruchpunkten römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. wurden in Stattgebung der Beschwerden der Mitbeteiligten „das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt“.
3
Dieses Erkenntnis wurde - nach Erhebung einer Revision durch die FMA gegen die Spruchpunkte II. bis VII. - mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 2022, Ro 2022/02/0017, im Umfang seiner Spruchpunkte II., III. und IV. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie im Umfang seiner Spruchpunkte V., VI. und VII. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.Dieses Erkenntnis wurde - nach Erhebung einer Revision durch die FMA gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. - mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 2022, Ro 2022/02/0017, im Umfang seiner Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie im Umfang seiner Spruchpunkte römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.
4
Die Revision der revisionswerbenden Partei und der drittmitbeteiligten Partei gegen die Spruchpunkte I. und II. des Erkenntnisses vom 26. April 2022 wurde mit hg. Erkenntnis ebenfalls vom 8. September 2022, Ro 2022/02/0018 bis 0019, zurückgewiesen.Die Revision der revisionswerbenden Partei und der drittmitbeteiligten Partei gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Erkenntnisses vom 26. April 2022 wurde mit hg. Erkenntnis ebenfalls vom 8. September 2022, Ro 2022/02/0018 bis 0019, zurückgewiesen.
5
Mit Erkenntnis vom 22. Dezember 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang die Beschwerden der Mitbeteiligten als unzulässig zurück (Spruchpunkt A) I.). Mit Spruchpunkt A) II. gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen Spruchpunkt (1) des Straferkenntnisses der FMA vom 18. Dezember 2020 statt, behob das Straferkenntnis und stellte das Verfahren ein. Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Partei in der Schuldfrage mit einer Maßgabe als unbegründet ab (Spruchpunkt III.) und gab ihr in der Straffrage insoweit Folge, als die verhängte Geldstrafe auf € 43.120,-- herabgesetzt wurde (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde die Strafnorm näher konkretisiert (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass der Verfahrenskostenbeitrag der revisionswerbenden Partei € 4.321,-- betrage (Spruchpunkt VI.) und die revisionswerbende Partei gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten zu tragen habe (Spruchpunkt VII.).Mit Erkenntnis vom 22. Dezember 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang die Beschwerden der Mitbeteiligten als unzulässig zurück (Spruchpunkt A) römisch eins.). Mit Spruchpunkt A) römisch zwei. gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen Spruchpunkt (1) des Straferkenntnisses der FMA vom 18. Dezember 2020 statt, behob das Straferkenntnis und stellte das Verfahren ein. Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Partei in der Schuldfrage mit einer Maßgabe als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch drei.) und gab ihr in der Straffrage insoweit Folge, als die verhängte Geldstrafe auf € 43.120,-- herabgesetzt wurde (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde die Strafnorm näher konkretisiert (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass der Verfahrenskostenbeitrag der revisionswerbenden Partei € 4.321,-- betrage (Spruchpunkt römisch sechs.) und die revisionswerbende Partei gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten zu tragen habe (Spruchpunkt römisch sieben.).
6
Die Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht für zulässig erklärt, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehle, ob auch das Vorliegen des Strafaufhebungsgrundes der Verjährung in Bezug auf eine Tathandlung einer natürlichen Person, die als Zurechnungsperson für eine juristische Person herangezogen werde, dazu führe, dass auch gegenüber der juristischen Person die Strafbarkeit ausgeschlossen sei.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, welche das Bundesverwaltungsgericht unter Vorlage der Verfahrensakten vorlegte. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
Die revisionswerbende Partei wiederholt zur Zulässigkeit im Wesentlichen die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Revision erweist sich als nicht zulässig.
12
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Wird in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 20.6.2023, Ro 2022/03/0045, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Wird in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen vergleiche , etwa VwGH 20.6.2023, Ro 2022/03/0045, mwN). 13
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranzuziehen. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist nämlich die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden darf; es besteht somit ein „Wiederholungsverbot“ (vgl. VwGH 23.6.2022, Ra 2021/21/0317, mwN).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG in sinngemäßer Weise heranzuziehen. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist nämlich die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden darf; es besteht somit ein „Wiederholungsverbot“ vergleiche , VwGH 23.6.2022, Ra 2021/21/0317, mwN).
14
Fallbezogen hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen das Straferkenntnis der FMA hinsichtlich der Schuldfrage bereits mit Spruchpunkt I. seines Erkenntnisses vom 26. April 2022 - das in diesem Umfang durch die nachfolgenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes jeweils vom 8. September 2022 unberührt geblieben ist - rechtskräftig abgesprochen. Fallbezogen hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen das Straferkenntnis der FMA hinsichtlich der Schuldfrage bereits mit Spruchpunkt römisch eins. seines Erkenntnisses vom 26. April 2022 - das in diesem Umfang durch die nachfolgenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes jeweils vom 8. September 2022 unberührt geblieben ist - rechtskräftig abgesprochen.
15
Die neuerliche Entscheidung über die Schuldfrage erweist sich am Maßstab der zitierten Rechtsprechung damit zwar als rechtswidrig, weil sie gegen den Grundsatz der Unwiederholbarkeit (ne bis in idem) verstößt. Doch könnte - abgesehen davon, dass der Verstoß gegen die Rechtskraft in der Revision nicht gerügt wird - eine Aufhebung der nunmehrigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Schuldfrage durch den Verwaltungsgerichtshof (aus welchen Gründen auch immer) nur dazu führen, dass im weiteren Verfahren die Rechtskraft der bisherigen (für den Revisionswerber negativen) Entscheidung über die Schuldfrage zu beachten wäre. Damit ist aber die revisionswerbende Partei durch die neuerliche Entscheidung nicht beschwert (vgl. VwGH 20.1.2022, Ra 2021/13/0114, mwN).Die neuerliche Entscheidung über die Schuldfrage erweist sich am Maßstab der zitierten Rechtsprechung damit zwar als rechtswidrig, weil sie gegen den Grundsatz der Unwiederholbarkeit (ne bis in idem) verstößt. Doch könnte - abgesehen davon, dass der Verstoß gegen die Rechtskraft in der Revision nicht gerügt wird - eine Aufhebung der nunmehrigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Schuldfrage durch den Verwaltungsgerichtshof (aus welchen Gründen auch immer) nur dazu führen, dass im weiteren Verfahren die Rechtskraft der bisherigen (für den Revisionswerber negativen) Entscheidung über die Schuldfrage zu beachten wäre. Damit ist aber die revisionswerbende Partei durch die neuerliche Entscheidung nicht beschwert vergleiche , VwGH 20.1.2022, Ra 2021/13/0114, mwN). 16
Da über die Tatfrage (Schuld) bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig entschieden wurde, kommt eine Verjährung der Straftat gemäß § 31 Abs. 2 VStG hinsichtlich der Revisionswerberin schon aus diesem Grund nicht mehr in Betracht.Da über die Tatfrage (Schuld) bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig entschieden wurde, kommt eine Verjährung der Straftat gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG hinsichtlich der Revisionswerberin schon aus diesem Grund nicht mehr in Betracht.
17
Angesichts dessen hängt die Revision von der zu ihrer Zulässigkeit geltend gemachten Rechtsfrage, ob der Eintritt der Strafbarkeitsverjährung hinsichtlich der natürlichen Person die Bestrafung der juristischen Person hindert, nicht ab.
18
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
19
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG - insbesondere § 51 VwGG - in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung.Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG - insbesondere Paragraph 51, VwGG - in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung.
Wien, am 5. Oktober 2023