TE Vwgh Beschluss 2023/10/5 Ra 2023/16/0092

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Veröffentlicht am 05.10.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma, die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Mag. Mayr, LL.M., als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der D GmbH in S, vertreten durch die Steuern Kern Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in 3107 St. Pölten, Kuefsteinstraße 28/5, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 25. Mai 2023, Zl. RV/7101047/2023, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Beantragung eines Verkürzungszuschlages nach § 30a FinStrG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma, die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Mag. Mayr, LL.M., als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der D GmbH in S, vertreten durch die Steuern Kern Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in 3107 St. Pölten, Kuefsteinstraße 28/5, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 25. Mai 2023, Zl. RV/7101047/2023, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Beantragung eines Verkürzungszuschlages nach Paragraph 30 a, FinStrG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich betreffend die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Beantragung eines Verkürzungszuschlages nach § 30a FinStrG vom 1. September 2022 als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich betreffend die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Beantragung eines Verkürzungszuschlages nach Paragraph 30 a, FinStrG vom 1. September 2022 als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
2
Dagegen wendet sich die vorliegende Revision.
3
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte) zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 12.5.2021, Ra 2021/16/0030 mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte) zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 12.5.2021, Ra 2021/16/0030 mwN).
4
Die Revision bringt vor, die Revisionspunkte beträfen zum einen „die Abweisung des Antrages der Wiederaufnahme in den vorigen Stand“ und zum anderen „den vermeintlichen Verzicht auf den Verkürzungszuschlag und den dadurch verursachten Verfahrensmangel“.
5
Ein konkretes subjektives Recht des Revisionswerbers, das durch die die „Abweisung des Antrages der Wiederaufnahme in den vorigen Stand“ verletzt worden sei, macht die Revision damit nicht geltend.
6
Bei dem behaupteten Verfahrensmangel im Zusammenhang mit einem „vermeintlichen Verzicht“ handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe (vgl. § 28 Abs. 1 Z 5 leg. cit.), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. VwGH 24.5.2022, Ra 2021/06/0053 mwN).Bei dem behaupteten Verfahrensmangel im Zusammenhang mit einem „vermeintlichen Verzicht“ handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um Revisionsgründe vergleiche , Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, leg. cit.), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können vergleiche , VwGH 24.5.2022, Ra 2021/06/0053 mwN).
7
Die Revisionswerberin hat somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat.

Die vorliegende Revision war daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.Die vorliegende Revision war daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 5. Oktober 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023160092.L00

Im RIS seit

14.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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