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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma, die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Mag. Mayr, LL.M., als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der D GmbH in S, vertreten durch die Steuern Kern Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in 3107 St. Pölten, Kuefsteinstraße 28/5, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 25. Mai 2023, Zl. RV/7101047/2023, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Beantragung eines Verkürzungszuschlages nach § 30a FinStrG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma, die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Mag. Mayr, LL.M., als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der D GmbH in S, vertreten durch die Steuern Kern Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in 3107 St. Pölten, Kuefsteinstraße 28/5, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 25. Mai 2023, Zl. RV/7101047/2023, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Beantragung eines Verkürzungszuschlages nach Paragraph 30 a, FinStrG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Die vorliegende Revision war daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.Die vorliegende Revision war daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 5. Oktober 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023160092.L00Im RIS seit
14.11.2023Zuletzt aktualisiert am
11.12.2023