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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
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Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als die revisionswerbende Partei jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH 20.1.2015, Ro 2014/05/0083; 11.3.2016, Ra 2016/06/0004, mwN).Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als die revisionswerbende Partei jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , VwGH 20.1.2015, Ro 2014/05/0083; 11.3.2016, Ra 2016/06/0004, mwN). 3
In der vorliegenden Revision wird unter der Überschrift „4. Revisionspunkte:“ Folgendes vorgebracht:
„Die Revisionswerberin erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem gesetzlich gewährleisteten, subjektiven Recht, eine Abgabe und deren Höhe nur aufgrund bestehender Gesetze sowie unter Einhaltung der elementarsten Verfahrensgrundsätze festzusetzen, verletzt, wobei das Erkenntnis an Rechtswidrigkeit seines Inhalts iSd § 42 Abs 2 Z 1 VwGG und solchen infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften iSv § 42 Abs. 2 Z 3 lit b und c VwGG leidet.“„Die Revisionswerberin erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem gesetzlich gewährleisteten, subjektiven Recht, eine Abgabe und deren Höhe nur aufgrund bestehender Gesetze sowie unter Einhaltung der elementarsten Verfahrensgrundsätze festzusetzen, verletzt, wobei das Erkenntnis an Rechtswidrigkeit seines Inhalts iSd Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG und solchen infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften iSv Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG leidet.“
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Mit diesem Vorbringen wird kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt. Es gibt weder ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung noch ein abstraktes Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren (vgl. VwGH 17.11.2021, Ra 2021/13/0075, mwN).Mit diesem Vorbringen wird kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG angeführt. Es gibt weder ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung noch ein abstraktes Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren vergleiche , VwGH 17.11.2021, Ra 2021/13/0075, mwN). 5
Da die Revisionswerberin somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision als unzulässig.
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Die Revision war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 5. Oktober 2023