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Gegen das ihm am 2. August 2023 zugestellte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 25. Juli 2023 erhob der Revisionswerber mit E-Mail vom 4. September mit näherer Begründung „Einspruch“, der als Revision zu werten ist.
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Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
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Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
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Mit dem genannten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich wurde über den Revisionswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 76c Abs. 2 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO bei einer Strafdrohung von höchstens € 726,-- eine Geldstrafe von € 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 3 Stunden) verhängt.Mit dem genannten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich wurde über den Revisionswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 76 c, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO bei einer Strafdrohung von höchstens € 726,-- eine Geldstrafe von € 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 3 Stunden) verhängt.
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Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 14.1.2022, Ra 2021/02/0255, mwN).Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , VwGH 14.1.2022, Ra 2021/02/0255, mwN).
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Ist aber die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt, anderer ihr anhaftender Formmängel - zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen (vgl. VwGH 6.12.2022, Ra 2022/02/0213, mwN).Ist aber die Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt, anderer ihr anhaftender Formmängel - zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen vergleiche , VwGH 6.12.2022, Ra 2022/02/0213, mwN).
Wien, am 5. Oktober 2023