TE Vwgh Beschluss 2023/10/5 Ra 2023/02/0172

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Veröffentlicht am 05.10.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
StVO 1960 §4 Abs5
StVO 1960 §99 Abs3 litb
VwGG §25a Abs4
VwGG §25a Abs4 Z1
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des G, Rechtsanwalt in G, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 28. Juni 2023, LVwG 30.22-7088/2022-37, betreffend Übertretungen der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10. August 2022 (Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von € 150,-- wegen Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO sowie Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- wegen Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO) erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht Steiermark mit drei näher konkretisierten Maßgaben als unbegründet abgewiesen. Dem Revisionswerber wurde ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren auferlegt sowie der Ersatz der entstandenen Barauslagen in Form von Sachverständigengebühren. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass zu Spruchpunkt 1. die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig ist; zu Spruchpunkt 2. sprach es aus, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig ist. Weiters sprach es aus, dass der belangten Behörde zu Spruchpunkt 2. die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offensteht.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10. August 2022 (Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von € 150,-- wegen Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO sowie Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- wegen Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO) erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht Steiermark mit drei näher konkretisierten Maßgaben als unbegründet abgewiesen. Dem Revisionswerber wurde ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren auferlegt sowie der Ersatz der entstandenen Barauslagen in Form von Sachverständigengebühren. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass zu Spruchpunkt 1. die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig ist; zu Spruchpunkt 2. sprach es aus, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG nicht zulässig ist. Weiters sprach es aus, dass der belangten Behörde zu Spruchpunkt 2. die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offensteht.
2
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3
Das vom Revisionswerber angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde enthielt den Vorwurf, zwei verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin zwei voneinander unabhängige Spruchpunkte. Mit der Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen beide Spruchpunkte des Straferkenntnisses übernahm das Verwaltungsgericht den Spruch des mit der Beschwerde bekämpften Straferkenntnisses der belangten Behörde. Durch die Übernahme dieser Spruchpunkte hat auch das Verwaltungsgericht getrennte Absprüche getroffen (vgl. VwGH 15.10.2019, Ra 2019/02/0109).Das vom Revisionswerber angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde enthielt den Vorwurf, zwei verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin zwei voneinander unabhängige Spruchpunkte. Mit der Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen beide Spruchpunkte des Straferkenntnisses übernahm das Verwaltungsgericht den Spruch des mit der Beschwerde bekämpften Straferkenntnisses der belangten Behörde. Durch die Übernahme dieser Spruchpunkte hat auch das Verwaltungsgericht getrennte Absprüche getroffen vergleiche , VwGH 15.10.2019, Ra 2019/02/0109).
4
Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen (vgl. z.B. VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022).Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen vergleiche , z.B. VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022).
5
Soweit sich die Revision gegen das angefochtene Erkenntnis betreffend Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses richtet ist auszuführen:
6
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
7
Diese Voraussetzungen treffen für den Abspruch des Verwaltungsgerichtes zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses zu. Über den Revisionswerber wurde wegen Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO eine Geldstrafe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 12 Stunden) verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafnorm € 726,-- beträgt.Diese Voraussetzungen treffen für den Abspruch des Verwaltungsgerichtes zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses zu. Über den Revisionswerber wurde wegen Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO eine Geldstrafe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 12 Stunden) verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafnorm € 726,-- beträgt.
8
Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 5.1.2021, Ra 2020/02/0279, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , etwa VwGH 5.1.2021, Ra 2020/02/0279, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.
9
Die Revision erweist sich daher, soweit das Verwaltungsgericht über Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses entschied, gemäß § 25a Abs. 4 VwGG als absolut unzulässig.Die Revision erweist sich daher, soweit das Verwaltungsgericht über Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses entschied, gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG als absolut unzulässig.
10
Soweit sich die Revision gegen das angefochtene Erkenntnis betreffend Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses richtet ist auszuführen:
11
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet.
12
Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 26.6.2023, Ra 2023/02/0085, mwN).Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 26.6.2023, Ra 2023/02/0085, mwN).
13
In der Revision wird unter Punkt „II. Anfechtungserklärung und Revisionspunkte“ geltend gemacht:

„Durch dieses Erkenntnis erachtet sich der RW in seinem Recht auf die Abführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungs-(Straf-)verfahrens verletzt - dies dabei vor allem wegen der Erlassung eines nicht den Mindesterfordernissen entsprechenden Erkenntnisses - und wie nun auch so die im angefochtenen Erkenntnis weiters angeführte (‚korrigierte‘) Tat-Örtlichkeit unrichtig geblieben - und darüber auch weiters das betr. angefochtene Erkenntnis so nicht hinreichend nachvollziehbar ist - und die Vorfalls bzw Tatörtlichkeit nur weiters nicht korrekt und nachvollziehbar wiedergibt - und wie weiters - der RW sich auch in seinem Recht auf eine richtige Anwendung der ebenso übrigen verwaltungsrechtlichen Verfahrensbestimmungen verletzt erachtet - dies in Bezug auf keine hinreichende Gewährung des Parteiengehörs - und einer ordnungsgemäßen Behandlung seiner (Beweis-)Anträge und Einwendungen - und wie dabei insbesondere wegen der Negierung des ausdrücklich gestellten Antrags auf Abführung eines Ortsaugenscheins - und auch wegen der offenkundigen Nichtbehandlung des Ablehnungsantrages (der Befangenheit des vom LVwG Stmk beigezogenen KfZ-SV) - samt auch der Nichtbeachtung des Einwandes, der so vollkommenen Mangelhaftig- wie Untauglichkeit - und nicht weiteren Verwertbarkeit - des betr. KfZ-Gutachtens (gem. den betr. Ausführungen des RW in dessen Eingabe/ Stellungnahme vom 09.03.2023) - und wie auch im abweisenden Erkenntnis des LVwG Stmk vom 28.06.2023 in keiner hinreichend gehörigen Form die Gründe angeführt wurden, wieso seitens das LVwG Stmk den betr. Anbringen und Einwenden des RW nicht gefolgt wurde.“

14
Mit diesem Vorbringen wird kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt: Nach ständiger hg. Judikatur gibt es kein abstraktes Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens; mit dem genannten Vorbringen wird vielmehr ein Revisions- bzw. Aufhebungsgrund behauptet (vgl. VwGH 14.1.2022, Ra 2021/02/0254, mwN).Mit diesem Vorbringen wird kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG angeführt: Nach ständiger hg. Judikatur gibt es kein abstraktes Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens; mit dem genannten Vorbringen wird vielmehr ein Revisions- bzw. Aufhebungsgrund behauptet vergleiche , VwGH 14.1.2022, Ra 2021/02/0254, mwN).
15
Es besteht darüber hinaus auch kein abstraktes Recht auf eine fehlerfreie oder richtige Anwendung eines Gesetzes oder der Verfahrensbestimmungen. Dabei handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt, sondern ebenfalls um einen Revisionsgrund im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG, der nur in Verbindung mit der Verletzung von aus materiell-rechtlichen Vorschriften ableitbaren subjektiven Rechten zielführend geltend gemacht werden kann (vgl. etwa VwGH 24.5.2023, Ra 2023/05/0062, mwN).Es besteht darüber hinaus auch kein abstraktes Recht auf eine fehlerfreie oder richtige Anwendung eines Gesetzes oder der Verfahrensbestimmungen. Dabei handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt, sondern ebenfalls um einen Revisionsgrund im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG, der nur in Verbindung mit der Verletzung von aus materiell-rechtlichen Vorschriften ableitbaren subjektiven Rechten zielführend geltend gemacht werden kann vergleiche , etwa VwGH 24.5.2023, Ra 2023/05/0062, mwN).
16
Da in der Revision die Verletzung subjektiver Rechte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG nicht dargetan wird, steht ihr der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen.Da in der Revision die Verletzung subjektiver Rechte im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG nicht dargetan wird, steht ihr der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen.
17
Die Revision war daher insgesamt gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher insgesamt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 5. Oktober 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020172.L00

Im RIS seit

07.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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