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Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wurde über den Revisionswerber wegen der - näher zitierten - beleidigenden Schreibweise, derer der Revisionswerber sich in seinem „offenen Brief“ vom 18. Juli 2023 an das Verwaltungsgericht betreffend den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 2023, LVwG-S-1159/005-2022, (dieser betreffend die Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags mangels Verbesserung in einer Verwaltungsstrafsache wegen Übertretung der StVO) bedient hatte, eine Ordnungsstrafe gemäß § 34 Abs. 2 und 3 AVG verhängt.Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wurde über den Revisionswerber wegen der - näher zitierten - beleidigenden Schreibweise, derer der Revisionswerber sich in seinem „offenen Brief“ vom 18. Juli 2023 an das Verwaltungsgericht betreffend den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 2023, LVwG-S-1159/005-2022, (dieser betreffend die Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags mangels Verbesserung in einer Verwaltungsstrafsache wegen Übertretung der StVO) bedient hatte, eine Ordnungsstrafe gemäß Paragraph 34, Absatz 2, und 3 AVG verhängt.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
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Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall zu. Über den Revisionswerber wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2022, LVwG-S-1159/001-2022, wegen einer Übertretung des § 7 Abs. 1 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafsanktionsnorm bis zu € 726,-- beträgt. Mit Beschluss vom 4. Juli 2023, LVwG-S-1159/005-2022, wies das Verwaltungsgericht den (dritten) Antrag auf Wiederaufnahme des mit diesem Erkenntnis rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verwaltungsstrafverfahrens mangels Verbesserung gemäß § 32 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurück.Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall zu. Über den Revisionswerber wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2022, LVwG-S-1159/001-2022, wegen einer Übertretung des Paragraph 7, Absatz eins, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafsanktionsnorm bis zu € 726,-- beträgt. Mit Beschluss vom 4. Juli 2023, LVwG-S-1159/005-2022, wies das Verwaltungsgericht den (dritten) Antrag auf Wiederaufnahme des mit diesem Erkenntnis rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verwaltungsstrafverfahrens mangels Verbesserung gemäß Paragraph 32, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück.
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Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 9.9.2020, Ra 2020/02/0177). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , etwa VwGH 9.9.2020, Ra 2020/02/0177). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen. 6
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff „in einer Verwaltungsstrafsache“ im Sinn des § 25a Abs. 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein und erstreckt sich auf alle Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen einschließlich der Verfahren über Wiederaufnahme - und Wiedereinsetzungsanträge (vgl. VwGH 14.6.2022, Ra 2022/02/0072, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff „in einer Verwaltungsstrafsache“ im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein und erstreckt sich auf alle Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen einschließlich der Verfahren über Wiederaufnahme - und Wiedereinsetzungsanträge vergleiche , VwGH 14.6.2022, Ra 2022/02/0072, mwN). 7
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner bereits festgehalten, dass auch bei der Verhängung einer Ordnungsstrafe in einem Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung, das unter die Ausnahmebestimmung des § 25a Abs. 4 VwGG fällt (VwGH 31.5.2023, Ra 2023/02/0080, mwN), es sich ebenfalls um eine „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne dieser Bestimmung handelt (vgl. VwGH 27.8.2021, Ra 2021/09/0195, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner bereits festgehalten, dass auch bei der Verhängung einer Ordnungsstrafe in einem Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung, das unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG fällt (VwGH 31.5.2023, Ra 2023/02/0080, mwN), es sich ebenfalls um eine „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne dieser Bestimmung handelt vergleiche , VwGH 27.8.2021, Ra 2021/09/0195, mwN). 8
Da die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. VwGH 23.5.2022, Ra 2022/02/0075, mwN).Da die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG somit erfüllt sind, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte vergleiche , VwGH 23.5.2022, Ra 2022/02/0075, mwN).
Wien, am 5. Oktober 2023