1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen das wegen Übertretung des § 23 Abs. 2 StVO ergangene Straferkenntnis des revisionswerbenden Magistrats vom 19. Mai 2022 statt, behob das Straferkenntnis und stellte das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein. Es sprach aus, dass der Mitbeteiligte keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe und dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, bei der Verkehrsfläche auf dem Czerninplatz in Wien handle es sich wegen der dort vorhandenen Bodenmarkierungen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen um keine Schutzinsel. Diese Fläche verfüge somit über einen Fahrbahnrand, entlang dem Fahrzeuge zum Halten und Parken abgestellt werden dürften.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen das wegen Übertretung des Paragraph 23, Absatz 2, StVO ergangene Straferkenntnis des revisionswerbenden Magistrats vom 19. Mai 2022 statt, behob das Straferkenntnis und stellte das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ein. Es sprach aus, dass der Mitbeteiligte keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe und dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, bei der Verkehrsfläche auf dem Czerninplatz in Wien handle es sich wegen der dort vorhandenen Bodenmarkierungen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen um keine Schutzinsel. Diese Fläche verfüge somit über einen Fahrbahnrand, entlang dem Fahrzeuge zum Halten und Parken abgestellt werden dürften.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Der revisionswerbende Magistrat erachtet die Revision als zulässig, weil Bodenmarkierungen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Charakter einer Fahrbahn nicht ändern könnten (Hinweis auf VwGH 29.5.1998, 95/02/0438). Es fehle hg. Judikatur zur Frage, ob Bodenmarkierungen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen die Fahrbahn begrenzen würden und ab welcher Größe nicht mehr von einer Schutzinsel im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 StVO gesprochen werden könne, wobei die in Rede stehende Verkehrsfläche an der Basis eine Länge von 29 m und an der ausgedehntesten Stelle eine Breite von 12 m aufweise.Der revisionswerbende Magistrat erachtet die Revision als zulässig, weil Bodenmarkierungen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Charakter einer Fahrbahn nicht ändern könnten (Hinweis auf VwGH 29.5.1998, 95/02/0438). Es fehle hg. Judikatur zur Frage, ob Bodenmarkierungen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen die Fahrbahn begrenzen würden und ab welcher Größe nicht mehr von einer Schutzinsel im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, StVO gesprochen werden könne, wobei die in Rede stehende Verkehrsfläche an der Basis eine Länge von 29 m und an der ausgedehntesten Stelle eine Breite von 12 m aufweise. 6
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 StVO ist eine Schutzinsel ein für Fußgänger innerhalb der Fahrbahn bestimmter und wie ein Gehsteig ausgeführter Straßenteil. Nach § 23 Abs. 2 StVO ist außerhalb von Parkplätzen ein Fahrzeug, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, StVO ist eine Schutzinsel ein für Fußgänger innerhalb der Fahrbahn bestimmter und wie ein Gehsteig ausgeführter Straßenteil. Nach Paragraph 23, Absatz 2, StVO ist außerhalb von Parkplätzen ein Fahrzeug, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird durch eine Sperrlinie und durch eine Schutzinsel der Charakter der Fahrbahn, auf welcher sich Straßenbahnschienen befinden, nicht geändert (VwGH 23.10.1963, 1302/63). Selbst durch eine breite Schutzinsel wird der Charakter der Fahrbahn nicht geändert, was auch für die Anbringung von Bodenmarkierungen gilt. Die Umgrenzung einer inmitten einer Fahrbahn gelegenen Schutzinsel kann nicht als Fahrbahnrand qualifiziert werden (vgl. etwa VwGH 15.9.1969, 1243/68; VwGH 29.10.1982, 81/02/0039). Jedoch kann bei einer entsprechenden räumlichen Ausdehnung nicht mehr von einer baulichen Einrichtung, die eine Fahrbahn teilt, gesprochen werden; es handelt sich daher hiebei um zwei verschiedene Fahrbahnen mit einem eigenen Fahrbahnrand (vgl. zB VwGH 22.10.1982, 82/02/0121, VwSlg. 10867 A; VwGH 14.3.1985, 84/02/0230, mwN). Bei Beurteilung der Frage, ob einem Straßenteil die Eigenschaft einer Schutzinsel zukommt oder nicht, kommt der räumlichen Ausdehnung eine wesentliche Bedeutung zu (VwGH 20.3.1986, 85/02/0257).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird durch eine Sperrlinie und durch eine Schutzinsel der Charakter der Fahrbahn, auf welcher sich Straßenbahnschienen befinden, nicht geändert (VwGH 23.10.1963, 1302/63). Selbst durch eine breite Schutzinsel wird der Charakter der Fahrbahn nicht geändert, was auch für die Anbringung von Bodenmarkierungen gilt. Die Umgrenzung einer inmitten einer Fahrbahn gelegenen Schutzinsel kann nicht als Fahrbahnrand qualifiziert werden vergleiche , etwa VwGH 15.9.1969, 1243/68; VwGH 29.10.1982, 81/02/0039). Jedoch kann bei einer entsprechenden räumlichen Ausdehnung nicht mehr von einer baulichen Einrichtung, die eine Fahrbahn teilt, gesprochen werden; es handelt sich daher hiebei um zwei verschiedene Fahrbahnen mit einem eigenen Fahrbahnrand vergleiche , zB VwGH 22.10.1982, 82/02/0121, VwSlg. 10867 A; VwGH 14.3.1985, 84/02/0230, mwN). Bei Beurteilung der Frage, ob einem Straßenteil die Eigenschaft einer Schutzinsel zukommt oder nicht, kommt der räumlichen Ausdehnung eine wesentliche Bedeutung zu (VwGH 20.3.1986, 85/02/0257). 8
Da es sohin für die Qualifikation einer Verkehrsfläche als Schutzinsel im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 StVO ganz wesentlich auf die örtlichen Verhältnisse im Einzelfall ankommt und eine die Rechtssicherheit beeinträchtigende Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von den dargestellten Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ersichtlich ist, werden vom revisionswerbenden Magistrat Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt.Da es sohin für die Qualifikation einer Verkehrsfläche als Schutzinsel im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, StVO ganz wesentlich auf die örtlichen Verhältnisse im Einzelfall ankommt und eine die Rechtssicherheit beeinträchtigende Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von den dargestellten Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ersichtlich ist, werden vom revisionswerbenden Magistrat Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt.
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Zu dem behaupteten Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von anderen Erkenntnissen desselben Verwaltungsgerichtes genügt es darauf hinzuweisen, dass eine uneinheitliche Rechtsprechung eines oder mehrerer Verwaltungsgerichte nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich genommen nicht den Tatbestand des Art. 133 Abs. 4 B-VG erfüllt, wenn es zu der betreffenden Frage eine (einheitliche) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt (vgl. VwGH 7.4.2021, Ra 2021/02/0077, mwN).Zu dem behaupteten Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von anderen Erkenntnissen desselben Verwaltungsgerichtes genügt es darauf hinzuweisen, dass eine uneinheitliche Rechtsprechung eines oder mehrerer Verwaltungsgerichte nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich genommen nicht den Tatbestand des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erfüllt, wenn es zu der betreffenden Frage eine (einheitliche) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt vergleiche , VwGH 7.4.2021, Ra 2021/02/0077, mwN). 10
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 5. Oktober 2023