TE Vwgh Beschluss 2023/10/5 Ra 2023/02/0133

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.10.2023
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13
AVG §13 Abs2
AVG §61
AVG §61 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 61 heute
  2. AVG § 61 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 61 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 61 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 61 heute
  2. AVG § 61 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 61 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 61 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/02/0134

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Gmünd gegen die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich 1. vom 6. Juni 2022, LVwG-S-982/001-2023 (hg. protokolliert zu Ra 2023/02/0134), betreffend Übertretungen des TSchG und 2. vom 22. Juni 2023, LVwG-S-985/001-2023 (hg. protokolliert zu Ra 2023/02/0133), betreffend Übertretungen des NÖ Hundehaltegesetzes (mitbeteiligte Parteien jeweils: 1. S, vertreten durch Dr. Edmund Kitzler und Mag. Martin Wabra, Rechtsanwälte in 3950 Gmünd, Stadtplatz 43, und betreffend den zitierten Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 6. Juni 2022: 2. Tierschutzombudsfrau des Landes Niederösterreich Dr. Lucia Giefing in 3109 St. Pölten, Rennbahnstraße 29), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Behörde vom 16. März 2023 wurden der erstmitbeteiligten Partei vier näher bezeichnete Übertretungen des § 38 Abs. 3 iVm § 16 Abs. 5 TSchG (Spruchpunkt 1.), des § 10 Abs. 1 Z 1 iVm § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz (Spruchpunkt 2.), des § 10 Abs. 1 Z 1 iVm § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz (Spruchpunkt 3.) sowie des § 38 Abs. 3 iVm § 16 Abs. 5 TSchG (Spruchpunkt 4.) zur Last gelegt, weshalb über sie Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden.Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Behörde vom 16. März 2023 wurden der erstmitbeteiligten Partei vier näher bezeichnete Übertretungen des Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 5, TSchG (Spruchpunkt 1.), des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, NÖ Hundehaltegesetz (Spruchpunkt 2.), des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Hundehaltegesetz (Spruchpunkt 3.) sowie des Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 5, TSchG (Spruchpunkt 4.) zur Last gelegt, weshalb über sie Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden.
2
Gegen dieses Straferkenntnis erhob die erstmitbeteiligte Partei Beschwerde, die am 14. April 2023 von ihrer rechtsfreundlichen Vertretung per E-Mail an die Adresse „strafen.bhgd@noel.gv.at“ übermittelt und in der Folge von der revisionswerbenden Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) vorgelegt wurde.
3
Das Verwaltungsgericht leitete die Beschwerde am 19. April 2023 an die im Internet kundgemachte E-Mail-Adresse post.bhgd@noel.gv.at weiter.
4
Über Verspätungsvorhalt des Verwaltungsgerichts brachte die mitbeteiligte Partei vor, dass die von ihr verwendete E-Mail-Adresse auf der ersten Seite des Straferkenntnisses aufscheine und die Rechtsmittelbelehrung keine andere E-Mail-Adresse enthalte. Zudem sei auch die revisionswerbende Behörde von einer wirksamen Einbringung ausgegangen und es sei die verwendete E-Mail-Adresse der revisionswerbenden Behörde zurechenbar.
5
Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 1. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses (Übertretungen des TSchG) wendet, mit Beschluss vom 6. Juni 2023, und soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses (Übertretungen des NÖ Hundehaltegesetzes) wendet, mit Beschluss vom 22. Juni 2023 als verspätet zurück. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht jeweils für unzulässig.
6
Begründend führte das Verwaltungsgericht in den angefochtenen Beschlüssen im Wesentlichen gleichlautend aus, dass der im Zeitpunkt der Übermittlung des Rechtsmittels an die revisionswerbende Behörde ausdrücklich auf § 13 Abs. 2 und 5 AVG bezugnehmenden Kundmachung der revisionswerbenden Behörde im Internet zufolge für elektronische Eingaben neben einem Onlineformular und einer Faxnummer die E-Mail-Adresse „post.bhgd@noel.gv.at“ zur Verfügung stünde.Begründend führte das Verwaltungsgericht in den angefochtenen Beschlüssen im Wesentlichen gleichlautend aus, dass der im Zeitpunkt der Übermittlung des Rechtsmittels an die revisionswerbende Behörde ausdrücklich auf Paragraph 13, Absatz 2, und 5 AVG bezugnehmenden Kundmachung der revisionswerbenden Behörde im Internet zufolge für elektronische Eingaben neben einem Onlineformular und einer Faxnummer die E-Mail-Adresse „post.bhgd@noel.gv.at“ zur Verfügung stünde.
7
Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, die Übermittlung an (irgend-)eine der Behörde zurechenbare E-Mail-Adresse bei gegenteiliger Kundmachung im Internet (Hinweis auf VwGH 4.10.2022, Ra 2022/05/0153) begründe ebenso wenig eine wirksame Einbringung wie die faktische Bearbeitung etwa in Form der Vorlage an das Verwaltungsgericht (Hinweis auf VwGH 28.2.2023, Ro 2023/04/0002). Da die Beschwerde der erstmitbeteiligten Partei zwar noch innerhalb offener Frist an die E-Mail-Adresse des Fachbereichs Strafen, letztlich aber erst am 19. April 2023 an die kundgemachte E-Mail-Adresse übermittelt worden sei, erweise sich die Beschwerde als verspätet.
8
Gegen diese Beschlüsse richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, in der zur Zulässigkeit vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach für eine in der Rechtsmittelbelehrung genannte Adresse die Regeln des § 61 AVG gelten würden und auch eine (bloß) irreführende Rechtsmittelbelehrung die Rechtsfolgen des § 61 Abs. 4 AVG auslösen könne (Verweis auf VwGH 15.2.2006, 2005/08/0063).Gegen diese Beschlüsse richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, in der zur Zulässigkeit vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach für eine in der Rechtsmittelbelehrung genannte Adresse die Regeln des Paragraph 61, AVG gelten würden und auch eine (bloß) irreführende Rechtsmittelbelehrung die Rechtsfolgen des Paragraph 61, Absatz 4, AVG auslösen könne (Verweis auf VwGH 15.2.2006, 2005/08/0063).
9
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtssachen wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über die Revision erwogen:
10
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
11
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
13
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Verwendung einer anderen als der von einer Behörde in Entsprechung und unter ausdrücklicher Anführung des § 13 AVG im Internet kundgemachten E-Mail-Adresse zu Lasten des Einschreiters geht (vgl. VwGH 25.5.2016, 2013/06/0096, mwN, und 4.7.2016, Ra 2016/04/0060, mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien, RV 294 BlgNR 23. GP 10).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Verwendung einer anderen als der von einer Behörde in Entsprechung und unter ausdrücklicher Anführung des Paragraph 13, AVG im Internet kundgemachten E-Mail-Adresse zu Lasten des Einschreiters geht vergleiche , VwGH 25.5.2016, 2013/06/0096, mwN, und 4.7.2016, Ra 2016/04/0060, mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien, Regierungsvorlage 294, BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 10, ).
14
Der von der revisionswerbenden Behörde ins Treffen geführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 2006, 2005/08/0063, lag zugrunde, dass die Rechtmittelbelehrung des dort angefochtenen Bescheides eine irreführende Angabe über jene Adresse enthielt, bei der ein Rechtsmittel einzubringen sei.
15
Im vorliegenden Fall enthielt die Rechtmittelbelehrung im Gegensatz dazu jedoch keine E-Mail-Adresse, wozu nach der zitierten Entscheidung auch keine Verpflichtung besteht. Die E-Mail-Adresse des Fachgebiets Strafen, an die die erstmitbeteiligte Partei ihre Beschwerde übermittelte, fand sich vielmehr auf der ersten Seite des bekämpften Straferkenntnisses. In der Rechtsmittelbelehrung wurde jedoch darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde mit E-Mail nur insofern übermittelt werden kann, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind.
16
Dass sich auf der ersten Seite des Straferkenntnisses eine E-Mail-Adresse des Fachgebiets Strafen findet, die sich von der gemäß § 13 AVG im Internet für die Einbringung elektronischer Anbringen kundgemachten E-Mail-Adresse unterscheidet, ist mit dem Fall einer irreführenden Rechtsmittelbelehrung somit nicht vergleichbar.Dass sich auf der ersten Seite des Straferkenntnisses eine E-Mail-Adresse des Fachgebiets Strafen findet, die sich von der gemäß Paragraph 13, AVG im Internet für die Einbringung elektronischer Anbringen kundgemachten E-Mail-Adresse unterscheidet, ist mit dem Fall einer irreführenden Rechtsmittelbelehrung somit nicht vergleichbar.
17
Die in der Amtsrevision behauptete Abweichung der angefochtenen Beschlüsse von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes liegt demnach nicht vor.
18
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 5. Oktober 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020133.L00

Im RIS seit

07.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten