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Mit dem angefochtenen Beschluss vom 21. Dezember 2022 wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 21. Oktober 2021 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wegen der dort erfolgten Zurückziehung der Beschwerde zurück. In der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses wurde u.a. dargelegt, dass gegen den Beschluss Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könne und diese beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen sei. Dieser Beschluss wurde der Revisionswerberin dem im Akt erliegenden Zustellnachweis zufolge am 29. Dezember 2022 durch Hinterlegung zugestellt.
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Dagegen erhob die Revisionswerberin mit dem mit „außerordentlicher Revisionsrekurs gemäß Zivilprozessordnung“ übertitelten und an den Obersten Gerichtshof adressierten Schriftsatz vom 27. März 2023 ein Rechtsmittel.
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Der Oberste Gerichtshof, bei dem die Revisionswerberin ihr Rechtsmittel am 29. März 2023 postalisch eingebracht hatte, leitete die Eingabe (das Rechtsmittel) vom 27. März 2023 mit Schreiben vom 3. April 2023 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Wien weiter, wo es am 6. April 2023 einlangte.
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Auf die daraufhin ergangene Aufforderung des Verwaltungsgerichtes vom 14. April 2023, vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage zum Zweck der Eingabe vom 27. März 2023, die an ein nicht zuständiges Gericht gerichtet und außerhalb der Frist eingelangt sei, Stellung zu nehmen, hielt die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 27. April 2023 an das Verwaltungsgericht fest, dass sie keine Beschwerde zurückgezogen habe, sondern bloß einen Streit zwischen dem Richter und ihrem Ehemann verhindern habe wollen und nicht erkennen könne, was an ihrer Eingabe an den Obersten Gerichtshof als außerordentlicher Revisionsrekurs, welcher „gemäß der Zivilprozessordnung zulässig und in Ordnung auf Grund der Schwere eines Verbrechens“ sei, unklar sein solle.
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Das Verwaltungsgericht legte in der Folge mit Vorlagebericht vom 30. Juni 2023 die Revision samt den Akten gemäß § 30a Abs. 7 VwGG dem Verwaltungsgerichtshof vor. Das Verwaltungsgericht legte in der Folge mit Vorlagebericht vom 30. Juni 2023 die Revision samt den Akten gemäß Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG dem Verwaltungsgerichtshof vor.
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Mit verfahrensleitender Anordnung vom 11. Juli 2023, von der Revisionswerberin persönlich übernommen am 27. Juli 2023, ersuchte der Verwaltungsgerichtshof die Revisionswerberin um Stellungnahme binnen 14 Tagen, ob mit ihrer Eingabe vom 27. März 2023 die Erhebung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof beabsichtigt sei und bejahendenfalls, dazu, dass die Revision nach der Aktenlage jedenfalls verspätet eingebracht worden sei. Die Revisionswerberin erstattete keine Stellungnahme. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass die Eingabe vom 27. März 2023 als außerordentliche Revision zu werten ist.
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Diese erweist sich aber nach der Aktenlage als verspätet.
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Gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz Zustellgesetz (ZustG) gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz Zustellgesetz (ZustG) gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.
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Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt gemäß Z 1 leg. cit. in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Gemäß Abs. 5 leg. cit. sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen des § 26 VwGG sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt gemäß Ziffer eins, leg. cit. in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Gemäß Absatz 5, leg. cit. sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen des Paragraph 26, VwGG sinngemäß anzuwenden.
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Laut Zustellnachweis wurde der angefochtene Beschluss vom 21. Dezember 2022 am 29. Dezember 2022 durch Hinterlegung zugestellt (Beginn der Abholfrist laut Zustellnachweis am 29. Dezember 2022). Davon ausgehend endete die Frist für die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof am 9. Februar 2023. Die gegenständliche Revision wurde jedoch erst am 29. März 2023 zur Post gegeben und an den Obersten Gerichtshof adressiert. Dieser leitete das Schreiben an das Verwaltungsgericht Wien als zuständige Einbringungsstelle weiter, wo es am 6. April 2023 einlangte.
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Die Revision wurde somit nach der Aktenlage jedenfalls verspätet eingebracht und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch ein Verfahren zur Behebung der der - nicht gemäß § 24 Abs. 2 VwGG durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefassten und eingebrachten - Revision anhaftenden Mängel (vgl. VwGH 22.12.2022, Ra 2022/10/0167, mwH).Die Revision wurde somit nach der Aktenlage jedenfalls verspätet eingebracht und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch ein Verfahren zur Behebung der der - nicht gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGG durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefassten und eingebrachten - Revision anhaftenden Mängel vergleiche , VwGH 22.12.2022, Ra 2022/10/0167, mwH). Wien, am 5. Oktober 2023