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Mit Schreiben vom 24. November 2021 beantwortete die Revisionswerberin die Lenkeranfrage der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg nach § 103 Abs. 2 KFG vom 17. November 2021 dahingehend, dass sie den Namen des Lenkers und eine Büroadresse bekannt gab, sowie auch dessen Führerscheinnummer anführte.Mit Schreiben vom 24. November 2021 beantwortete die Revisionswerberin die Lenkeranfrage der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG vom 17. November 2021 dahingehend, dass sie den Namen des Lenkers und eine Büroadresse bekannt gab, sowie auch dessen Führerscheinnummer anführte.
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In der Folge wurde dem namhaft gemachten Lenker am 22. Dezember 2021 eine Strafverfügung an die von der Revisionswerberin angegebene Adresse übermittelt. Diese Strafverfügung wurde mit dem Vermerk „Empf. laut Auskunft an der Abgabestelle verstorben“ retourniert.
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Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 17. März 2022 wurde der Revisionswerberin zur Last gelegt, sie habe als Zulassungsbesitzerin eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg über deren schriftliche Anfrage vom 17. November 2021 nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung darüber Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 23. September 2021 um 11:43 Uhr am angegebenen Ort gelenkt habe. Sie habe auch keine andere Person benannt, die die Auskunft hätte erteilen können.
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Die Revisionswerberin habe dadurch § 103 Abs. 2 iVm § 134 Abs. 1 KFG verletzt, weshalb über sie gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt wurde.Die Revisionswerberin habe dadurch Paragraph 103, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG verletzt, weshalb über sie gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt wurde. 5
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (Verwaltungsgericht) vom 5. April 2023 wurde - ohne Durchführung der von der Revisionswerberin beantragten mündlichen Verhandlung - der dagegen erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin dahingehend Folge gegeben, als die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe auf den Betrag von € 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) herabgesetzt und die Tatumschreibung des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt präzisiert wurde:
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„Sie haben als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen [...], der BH Korneuburg über deren schriftliche Anfrage vom 17.11.2021, nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung am 19.11.2021, eine ordnungsgemäße und vollständige Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 23.09.2021 um 11:43 Uhr [...] gelenkt hat, indem sie zwar den Namen des Lenkers aber nicht dessen vollständige Anschrift (Wohnadresse) angegeben haben. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.“
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Darüber hinaus setzte das Verwaltungsgericht den Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens mit € 25,-- fest, sprach aus, dass die Revisionswerberin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe und erklärte eine Revision für unzulässig.
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Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, der vermeintliche Lenker sei am 29. September 2021 verstorben. Sein zuletzt gemeldeter Hauptwohnsitz sei seit 2. April 2020 in B, P. Straße 9/23, gewesen. An der von der Revisionswerberin angegebenen Andresse habe der vermeintliche Lenker nie seinen Hauptwohnsitz gehabt. Es könne nicht festgestellt werden, an welchem Ort der vermeintliche Lenker zuletzt seine Arbeitsstätte gehabt habe.
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In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht, die Revisionswerberin habe keine im Einklang mit der gesetzlichen Verpflichtung des § 103 Abs. 2 KFG stehende Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug zum angefragten Zeitraum gelenkt habe. Soweit die Revisionswerberin vermeine, dass eine Anschrift im Sinn des § 103 Abs. 2 KFG keineswegs zwingend den Wohnsitz des in Betracht kommenden Lenkers, sondern jede nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes zulässige Abgabestelle meine, sei darauf zu verweisen, dass weder die hier anzuwendende Bestimmung noch eine andere Norm des Kraftfahrgesetzes einen Verweis auf das Zustellgesetz enthalte. Zudem gehe aus dem klaren Wortlaut des § 103 Abs. 2 KFG hervor, dass die „Anschrift der betreffenden Person“ in der Auskunft anzugeben sei, worunter zweifelsfrei nicht die Bekanntgabe der Adresse einer Abgabestelle, sondern nur die Anschrift des Hauptwohnsitzes zu verstehen sei. Auch stehe der Auslegung der Revisionswerberin der Zweck der Bestimmung entgegen, weil durch die Angabe einer Abgabestelle (wie hier des Büros) anstatt der Anschrift des Hauptwohnsitzes die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Fahrzeuglenkers, ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen, nicht gewährleistet sei.In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht, die Revisionswerberin habe keine im Einklang mit der gesetzlichen Verpflichtung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG stehende Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug zum angefragten Zeitraum gelenkt habe. Soweit die Revisionswerberin vermeine, dass eine Anschrift im Sinn des Paragraph 103, Absatz 2, KFG keineswegs zwingend den Wohnsitz des in Betracht kommenden Lenkers, sondern jede nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes zulässige Abgabestelle meine, sei darauf zu verweisen, dass weder die hier anzuwendende Bestimmung noch eine andere Norm des Kraftfahrgesetzes einen Verweis auf das Zustellgesetz enthalte. Zudem gehe aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 103, Absatz 2, KFG hervor, dass die „Anschrift der betreffenden Person“ in der Auskunft anzugeben sei, worunter zweifelsfrei nicht die Bekanntgabe der Adresse einer Abgabestelle, sondern nur die Anschrift des Hauptwohnsitzes zu verstehen sei. Auch stehe der Auslegung der Revisionswerberin der Zweck der Bestimmung entgegen, weil durch die Angabe einer Abgabestelle (wie hier des Büros) anstatt der Anschrift des Hauptwohnsitzes die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Fahrzeuglenkers, ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen, nicht gewährleistet sei.
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Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Die Revision erweist sich mit ihrem Vorbringen, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob die Angabe der Adresse des Arbeitsplatzes als Anschrift des Lenkers im Sinn des § 103 Abs. 2 KFG zur Beantwortung einer Lenkeranfrage ausreichend sei, als zulässig und im vorliegenden Fall berechtigt.Die Revision erweist sich mit ihrem Vorbringen, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob die Angabe der Adresse des Arbeitsplatzes als Anschrift des Lenkers im Sinn des Paragraph 103, Absatz 2, KFG zur Beantwortung einer Lenkeranfrage ausreichend sei, als zulässig und im vorliegenden Fall berechtigt.
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Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Die Auskunft ist im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen.Gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Die Auskunft ist im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen.
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Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG ist erfüllt, wenn eine Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers nicht richtig und vollständig erfolgt ist (vgl. VwGH 12.10.2022, Ra 2022/02/0183, mwN)Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG ist erfüllt, wenn eine Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers nicht richtig und vollständig erfolgt ist vergleiche , VwGH 12.10.2022, Ra 2022/02/0183, mwN) 16
Aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG ergibt sich jedoch nicht zwingend, dass es sich bei der geforderten „Anschrift“ um die Wohnanschrift des Lenkers handeln muss. Auch den Gesetzesmaterialien zur 10. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 106/1986, mit der u.a. die Verpflichtung zur Nennung von Name und Anschrift des Lenkers in die genannte Bestimmung eingeführt wurde, lässt sich eine derartige Intention nicht entnehmen (vgl. ErläutRV 897 BlgNR 14. GP 3f).Aus dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG ergibt sich jedoch nicht zwingend, dass es sich bei der geforderten „Anschrift“ um die Wohnanschrift des Lenkers handeln muss. Auch den Gesetzesmaterialien zur 10. Kraftfahrgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1986,, mit der u.a. die Verpflichtung zur Nennung von Name und Anschrift des Lenkers in die genannte Bestimmung eingeführt wurde, lässt sich eine derartige Intention nicht entnehmen vergleiche , ErläutRV 897 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 3f). 17
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen schützt, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (vgl. VwGH 19.12.2014, Ra 2014/02/0081, mwH).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass die Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen schützt, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung vergleiche , VwGH 19.12.2014, Ra 2014/02/0081, mwH). 18
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt § 103 Abs. 2 KFG sohin die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. VwGH 12.5.2021, Ra 2021/02/0102, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt Paragraph 103, Absatz 2, KFG sohin die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen vergleiche , VwGH 12.5.2021, Ra 2021/02/0102, mwN). 19
Es ist nicht ersichtlich, dass diesem Zweck nicht auch durch die Angabe einer anderen Adresse als der Wohnadresse einer Person ausreichend Rechnung getragen werden kann, sofern der namhaft gemachte Lenker aufgrund der angegebenen Adresse für die Behörde auch tatsächlich ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen eindeutig identifizierbar ist (vgl. zu dieser Anforderung VwGH 16.2.1999, 98/02/0405), sodass die Behörde in die Lage versetzt wird, mit ihm in Verbindung treten zu können (vgl. dazu VwGH 5.10.1990, 90/18/0190).Es ist nicht ersichtlich, dass diesem Zweck nicht auch durch die Angabe einer anderen Adresse als der Wohnadresse einer Person ausreichend Rechnung getragen werden kann, sofern der namhaft gemachte Lenker aufgrund der angegebenen Adresse für die Behörde auch tatsächlich ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen eindeutig identifizierbar ist vergleiche , zu dieser Anforderung VwGH 16.2.1999, 98/02/0405), sodass die Behörde in die Lage versetzt wird, mit ihm in Verbindung treten zu können vergleiche , dazu VwGH 5.10.1990, 90/18/0190). 20
Dies wird in der Regel der Fall sein, wenn eine zulässige Abgabestelle im Sinn des § 2 Z 4 ZustG bekannt gegeben wird, an der dem namhaft gemachten Lenker ein behördliches Dokument (Strafverfügung, Ladung etc.) zugestellt werden kann. Dies kann daher auch die Adresse des Arbeitsplatzes der genannten Person sein, an der diese tatsächlich beschäftigt ist (siehe VwGH 23.2.1998, 97/17/0216) und sich regelmäßig zur Verrichtung von Arbeiten aufhält (siehe VwGH 24.11.1997, 97/17/0117).Dies wird in der Regel der Fall sein, wenn eine zulässige Abgabestelle im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG bekannt gegeben wird, an der dem namhaft gemachten Lenker ein behördliches Dokument (Strafverfügung, Ladung etc.) zugestellt werden kann. Dies kann daher auch die Adresse des Arbeitsplatzes der genannten Person sein, an der diese tatsächlich beschäftigt ist (siehe VwGH 23.2.1998, 97/17/0216) und sich regelmäßig zur Verrichtung von Arbeiten aufhält (siehe VwGH 24.11.1997, 97/17/0117). 21
Im vorliegenden Fall ist die Zustellung der behördlichen Strafverfügung unstrittig nicht gescheitert, weil die Revisionswerberin die Adresse des Arbeitsplatzes des Lenkers anstelle der Wohnadresse angegeben hat, sondern weil der von der Revisionswerberin namhaft gemachte Lenker bereits zwei Monate vor dem behördlichen Auskunftsverlangen verstorben ist. Dass die Revisionswerberin von diesem Umstand Kenntnis gehabt hätte, wurde nicht festgestellt.
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Dass die in der Lenkerauskunft genannte Anschrift unrichtig oder nicht zur Identifikation des Lenkers ausreichend gewesen sei, lässt sich den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis nicht entnehmen und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Fallbezogen wurde die an die Büroadresse des namhaft gemachten Lenkers zugestellte Strafverfügung auch nicht deshalb retourniert, weil etwa der Adressat an der angegebenen Anschrift unbekannt gewesen sei, sondern - wie der Zusteller vermerkte - weil der Adressat laut Auskunft an der Abgabestelle verstorben sei.
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Vor diesem Hintergrund ist das Verwaltungsgerichtsgericht fallbezogen zu Unrecht davon ausgegangen, dass der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG erfüllt sei.Vor diesem Hintergrund ist das Verwaltungsgerichtsgericht fallbezogen zu Unrecht davon ausgegangen, dass der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG erfüllt sei.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 5. Oktober 2023