TE Vwgh Beschluss 2023/10/5 Ra 2023/02/0092

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Veröffentlicht am 05.10.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des W in R, vertreten durch Dr. Alois Zehetner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Ybbsstraße 66/II/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 11. April 2023, LVwG-AV-1630/001-2023, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.A. StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Scheibbs), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Schriftsatz vom 17. November 2022 stellte der Revisionswerber - soweit verständlich - einen „ANTRAG - WIEDERAUFNAHME - EINS. in nachstehend u. bezügl. Gegenstandes zit. Verfahrens [...]“ an die Bezirkshauptmannschaft S. Diese hatte zuvor mit Bescheid vom 16. April 2021 der Straßenmeisterei G die Bewilligung zur Durchführung von Arbeiten zur Errichtung eines Gehsteiges gemäß § 90 StVO erteilt; eine vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) war mit Beschluss vom 31. Oktober 2022 zurückgewiesen worden.Mit Schriftsatz vom 17. November 2022 stellte der Revisionswerber - soweit verständlich - einen „ANTRAG - WIEDERAUFNAHME - EINS. in nachstehend u. bezügl. Gegenstandes zit. Verfahrens [...]“ an die Bezirkshauptmannschaft S. Diese hatte zuvor mit Bescheid vom 16. April 2021 der Straßenmeisterei G die Bewilligung zur Durchführung von Arbeiten zur Errichtung eines Gehsteiges gemäß Paragraph 90, StVO erteilt; eine vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) war mit Beschluss vom 31. Oktober 2022 zurückgewiesen worden.
2
Mit Bescheid vom 21. Februar 2023 gab die Bezirkshauptmannschaft S dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG keine Folge. Der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde des Revisionswerbers gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe Folge, als dessen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21. November 2022 nicht abzuweisen, sondern als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei; eine ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.Mit Bescheid vom 21. Februar 2023 gab die Bezirkshauptmannschaft S dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG keine Folge. Der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde des Revisionswerbers gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe Folge, als dessen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21. November 2022 nicht abzuweisen, sondern als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei; eine ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der unter dem Titel „Revisionspunkte“ ausgeführt wird, der Revisionswerber erachte sich in seinem Recht auf Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme verletzt, zumal darüber keine Sachentscheidung ergangen sei. Das Verwaltungsgericht habe seinen Antrag willkürlich in einen Antrag auf Wiedereinsetzung umgedeutet.
4
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte zu enthalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 6.7.2023, Ra 2023/02/0111, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte zu enthalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 6.7.2023, Ra 2023/02/0111, mwN).
5
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Erkenntnis über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21. Februar 2023, mit dem über den - ausgehend von der vom Revisionswerber in seinem Antrag gewählten Bezeichnung („Wieder-Eins.“[etzung]) - Wiedereinsetzungsantrag abgesprochen worden war, entschieden. Zu der in der Revision in diesem Zusammenhang geäußerten Unverständnis über die Interpretation des - schwer verständlichen - Schriftsatzes als Wiedereinsetzungsantrag ist anzumerken, dass der Revisionswerber auch in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21. Februar 2023 ausdrücklich beantragt hat, der angefochtene Bescheid möge dahingehend abgeändert werden, dass ihm „die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wird“, ohne dass er auf eine Fehlinterpretation seines Parteiwillens (oder auch darauf, dass über einen Wiederaufnahmeantrag noch nicht abgesprochen worden sei) hingewiesen hätte.
6
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war somit (nur) die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags, nicht aber ein mit dem Schriftsatz vom 17. November 2022 allfällig weiters gestellter Wiederaufnahmeantrag.
7
Der Revisionswerber konnte somit durch das angefochtene Erkenntnis in dem von ihm geltend gemachten Recht nicht verletzt werden, weshalb sich die Revision als nicht zulässig erweist.
8
Die Revision war daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Die Revision war daher schon deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Wien, am 5. Oktober 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020092.L00

Im RIS seit

31.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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