1
Mit Spruchpunkt 5 des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien vom 25. Februar 2022 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe zu verantworten, an einem näher bezeichneten Tatort zu einer näher bezeichneten Tatzeit mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Kleinkraftrad (Mofa) 65 km/h gefahren zu sein, wodurch er unter anderem als Lenker die für Motorfahrräder festgesetzte Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h um 35 km/h überschritten habe. Der Mitbeteiligte habe dadurch § 98 Abs. 1 KFG iVm § 58 Abs. 2 KDV verletzt, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von € 100,-- verhängt wurde. Mit anderen Spruchpunkten des Straferkenntnisses wurden dem Mitbeteiligten u.a. weitere Übertretungen der StVO und des KFG für denselben Tatzeitpunkt angelastet, denen eine vom Mitbeteiligten eingehaltene Geschwindigkeit von 65 km/h zugrunde lag.Mit Spruchpunkt 5 des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien vom 25. Februar 2022 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe zu verantworten, an einem näher bezeichneten Tatort zu einer näher bezeichneten Tatzeit mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Kleinkraftrad (Mofa) 65 km/h gefahren zu sein, wodurch er unter anderem als Lenker die für Motorfahrräder festgesetzte Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h um 35 km/h überschritten habe. Der Mitbeteiligte habe dadurch Paragraph 98, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, KDV verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe von € 100,-- verhängt wurde. Mit anderen Spruchpunkten des Straferkenntnisses wurden dem Mitbeteiligten u.a. weitere Übertretungen der StVO und des KFG für denselben Tatzeitpunkt angelastet, denen eine vom Mitbeteiligten eingehaltene Geschwindigkeit von 65 km/h zugrunde lag.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) der Beschwerde hinsichtlich dieses (und eines anderen) Spruchpunktes statt, behob das Straferkenntnis in diesem Ausmaß und stellte das Verfahren ein. Hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte gab es der Beschwerde insoweit Folge, als die verhängten Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen herabgesetzt wurden. Weiters wurde ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens festgelegt und ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) der Beschwerde hinsichtlich dieses (und eines anderen) Spruchpunktes statt, behob das Straferkenntnis in diesem Ausmaß und stellte das Verfahren ein. Hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte gab es der Beschwerde insoweit Folge, als die verhängten Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen herabgesetzt wurden. Weiters wurde ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens festgelegt und ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für die Revision relevant - aus, dass der Mitbeteiligte die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht nicht begangen habe, weil die Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h um 20 km/h - und nicht um 35 km/h - überschritten worden sei. Eine Spruchkorrektur erachtete es als nicht zulässig, weil der Vorhalt einer anderen Geschwindigkeit ein anderes Messergebnis im behördlichen Verfahren erfordert hätte, für dessen Vorliegen jedoch keine Anhaltspunkte bestanden hätten.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision. Nach Einleitung des Vorverfahrens wurde vom Mitbeteiligten eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher sich dieser den Ausführungen des Verwaltungsgerichts anschloss und beantragte der Revision keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
5
Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen (vgl. VwGH 30.6.2023, Ra 2023/02/0109, mwN).Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen vergleiche , VwGH 30.6.2023, Ra 2023/02/0109, mwN).
6
Die Amtsrevision erweist sich hinsichtlich des von ihr allein bekämpften, Spruchpunkt 5 des Straferkenntnisses betreffenden Spruchpunkt I. des Erkenntnisses mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte den Spruch aufgrund eines offensichtlichen Rechenfehlers berichtigen müssen anstatt das Strafverfahren einzustellen, weil das Verwaltungsgericht Feststellungen zur Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau getroffen habe, dass alle Tatbestandselemente für eine Subsumtion gegeben gewesen wären, ohne, dass es bei einer Spruchkorrektur zu einem unzulässigen Austausch der Tat gekommen wäre, als zulässig und begründet.Die Amtsrevision erweist sich hinsichtlich des von ihr allein bekämpften, Spruchpunkt 5 des Straferkenntnisses betreffenden Spruchpunkt römisch eins. des Erkenntnisses mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte den Spruch aufgrund eines offensichtlichen Rechenfehlers berichtigen müssen anstatt das Strafverfahren einzustellen, weil das Verwaltungsgericht Feststellungen zur Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau getroffen habe, dass alle Tatbestandselemente für eine Subsumtion gegeben gewesen wären, ohne, dass es bei einer Spruchkorrektur zu einem unzulässigen Austausch der Tat gekommen wäre, als zulässig und begründet.
7
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG kann das Verwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen (vgl. VwGH 15.6.2023, Ra 2021/02/0218, mwN).Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG kann das Verwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen vergleiche , VwGH 15.6.2023, Ra 2021/02/0218, mwN). 8
Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Eine Berichtigung im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt; insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheides (vgl. erneut VwGH 15.6.2023, Ra 2021/02/0218, mwN).Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Eine Berichtigung im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt; insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheides vergleiche , erneut VwGH 15.6.2023, Ra 2021/02/0218, mwN). 9
Nach den oben erwähnten anderen Anlastungen im Straferkenntnis und nach dem im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalt lenkte der Mitbeteiligte sein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 65 km/h. Davon ausgehend wurde ihm angelastet, als Lenker die für Motorfahrräder festgesetzte Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h um 35 km/h überschritten zu haben. Durch die Subtraktion der 45 km/h von 65 km/h ergibt sich, dass der Mitbeteiligte die festgesetzte Bauartgeschwindigkeit jedoch um 20 km/h überschritten hat. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes handelt es sich hier um einen offenkundigen Rechenfehler, der nicht zur Einstellung des Strafverfahrens berechtigte.
10
Das angefochtene Erkenntnis war daher im angefochtenen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher im angefochtenen Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 5. Oktober 2023