1
Mit Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 9. März 2020 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 41 Abs. 1 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) aufgetragen, die auf näher genannten Grundstücken befindlichen Einfriedungen, nämlich eine Zugangstoranlage, einen Maschendrahtzaun und eine Zaunanlage mit Holzlamellen, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Begründend wurde ausgeführt, dass für die gegenständlichen Einfriedungen weder eine Baubewilligung nach § 19 Z 4 Stmk. BauG in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 11/2020 noch eine Baubewilligung im vereinfachten Verfahren nach § 20 Z 2 lit. g Stmk. BauG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 11/2020 vorliege, obwohl die Einfriedungen durchgehend eine Höhe von mehr als 1,5 m aufwiesen und daher einer Baubewilligung bedürften.Mit Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 9. März 2020 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) aufgetragen, die auf näher genannten Grundstücken befindlichen Einfriedungen, nämlich eine Zugangstoranlage, einen Maschendrahtzaun und eine Zaunanlage mit Holzlamellen, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Begründend wurde ausgeführt, dass für die gegenständlichen Einfriedungen weder eine Baubewilligung nach Paragraph 19, Ziffer 4, Stmk. BauG in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020, noch eine Baubewilligung im vereinfachten Verfahren nach Paragraph 20, Ziffer 2, Litera g, Stmk. BauG in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020, vorliege, obwohl die Einfriedungen durchgehend eine Höhe von mehr als 1,5 m aufwiesen und daher einer Baubewilligung bedürften.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der von der mitbeteiligten Partei gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der von der mitbeteiligten Partei gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
3
Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass eine bauliche Anlage oder sonstige Maßnahme als vorschriftswidrig im Sinn des § 41 Abs. 3 Stmk. BauG gelte, wenn sowohl zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bzw. Durchführung als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages eine Baubewilligung bzw. Baufreistellung erforderlich gewesen sei, eine solche jedoch nicht vorliege. Die gegenständliche Zaunanlage sei dem festgestellten Sachverhalt zufolge „im Jahr 1998/1999“ errichtet worden und bestehe auch zum jetzigen Zeitpunkt noch so. Zum Zeitpunkt der Errichtung der gegenständlichen Zaunanlage habe § 3 Z 6 Stmk. BauG in seiner zu diesem Zeitpunkt anzuwendenden Stammfassung LGBl. Nr. 59/1995 normiert, dass das Stmk. BauG nicht für bauliche Anlagen gelte, die nach wasserrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürften, soweit es sich nicht um Gebäude handle, die nicht unmittelbar der Wassernutzung (Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Energiegewinnung) dienten. Zum festgestellten Errichtungszeitpunkt der gegenständlichen Zaunanlage sei das Stmk. BauG demnach auf jene Gebäude anzuwenden gewesen, die nach wasserrechtlichen Bestimmungen zwar bewilligungspflichtig gewesen seien, aber nicht unmittelbar der Wassernutzung dienten. Alle anderen nach wasserrechtlichen Bestimmungen bewilligungsbedürftigen baulichen Anlagen seien somit dem Regelungsbereich des Stmk. BauG entzogen gewesen und zwar auch dann, wenn sie nicht unmittelbar der Wassernutzung dienten (Hinweis auf VwGH 19.4.2001, 99/06/0017).Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass eine bauliche Anlage oder sonstige Maßnahme als vorschriftswidrig im Sinn des Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG gelte, wenn sowohl zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bzw. Durchführung als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages eine Baubewilligung bzw. Baufreistellung erforderlich gewesen sei, eine solche jedoch nicht vorliege. Die gegenständliche Zaunanlage sei dem festgestellten Sachverhalt zufolge „im Jahr 1998/1999“ errichtet worden und bestehe auch zum jetzigen Zeitpunkt noch so. Zum Zeitpunkt der Errichtung der gegenständlichen Zaunanlage habe Paragraph 3, Ziffer 6, Stmk. BauG in seiner zu diesem Zeitpunkt anzuwendenden Stammfassung Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, normiert, dass das Stmk. BauG nicht für bauliche Anlagen gelte, die nach wasserrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürften, soweit es sich nicht um Gebäude handle, die nicht unmittelbar der Wassernutzung (Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Energiegewinnung) dienten. Zum festgestellten Errichtungszeitpunkt der gegenständlichen Zaunanlage sei das Stmk. BauG demnach auf jene Gebäude anzuwenden gewesen, die nach wasserrechtlichen Bestimmungen zwar bewilligungspflichtig gewesen seien, aber nicht unmittelbar der Wassernutzung dienten. Alle anderen nach wasserrechtlichen Bestimmungen bewilligungsbedürftigen baulichen Anlagen seien somit dem Regelungsbereich des Stmk. BauG entzogen gewesen und zwar auch dann, wenn sie nicht unmittelbar der Wassernutzung dienten (Hinweis auf VwGH 19.4.2001, 99/06/0017). 4
Bei der gegenständlichen Zaunanlage handle es sich um eine bauliche Anlage im Sinn des § 4 Z 13 Stmk. BauG, nicht jedoch um ein Gebäude. Es sei daher zu prüfen, ob die gegenständliche Zaunanlage im Zeitpunkt ihrer Errichtung einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurft hätte. § 38 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215 in der Fassung BGBl. I Nr. 74/1997, sehe neben der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und Abänderung von - unter anderem - Bauten an Ufern vor, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder des § 41 WRG 1959 erforderlich sei. Unter „Bauten an Ufern“ seien nicht nur Bauten im Sinn von Gebäuden, sondern auch andere bauliche Anlagen in einem umfassenden Sinn zu verstehen (Hinweis wiederum auf VwGH 19.4.2001, 99/06/0017). Die von der mitbeteiligten Partei auf den im festgestellten Sachverhalt genannten Grundstücken entlang der „R. Seen“ errichtete Zaunanlage samt Zugangstoren befinde sich im Uferbereich der Seen und sei als „Bau an Ufern“ zu qualifizieren, für deren Errichtung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 eine wasserrechtliche Bewilligung vorgesehen sei.Bei der gegenständlichen Zaunanlage handle es sich um eine bauliche Anlage im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 13, Stmk. BauG, nicht jedoch um ein Gebäude. Es sei daher zu prüfen, ob die gegenständliche Zaunanlage im Zeitpunkt ihrer Errichtung einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurft hätte. Paragraph 38, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1997,, sehe neben der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und Abänderung von - unter anderem - Bauten an Ufern vor, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder des Paragraph 41, WRG 1959 erforderlich sei. Unter „Bauten an Ufern“ seien nicht nur Bauten im Sinn von Gebäuden, sondern auch andere bauliche Anlagen in einem umfassenden Sinn zu verstehen (Hinweis wiederum auf VwGH 19.4.2001, 99/06/0017). Die von der mitbeteiligten Partei auf den im festgestellten Sachverhalt genannten Grundstücken entlang der „R. Seen“ errichtete Zaunanlage samt Zugangstoren befinde sich im Uferbereich der Seen und sei als „Bau an Ufern“ zu qualifizieren, für deren Errichtung nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 eine wasserrechtliche Bewilligung vorgesehen sei. 5
Im Errichtungszeitpunkt der gegenständlichen baulichen Anlagen sei somit eine Zuständigkeit der Baubehörde nach den Bestimmungen des Stmk. BauG in der Stammfassung LGBl. Nr. 59/1995 nicht gegeben gewesen, weshalb zum Zeitpunkt der Errichtung der gegenständlichen baulichen Anlage auch keine Vorschriftswidrigkeit im Sinn des § 41 Abs. 3 Stmk. BauG vorgelegen sei. Mangels baubehördlicher Bewilligungspflicht im Zeitpunkt der Errichtung der gegenständlichen baulichen Anlage sei der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben gewesen.Im Errichtungszeitpunkt der gegenständlichen baulichen Anlagen sei somit eine Zuständigkeit der Baubehörde nach den Bestimmungen des Stmk. BauG in der Stammfassung Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, nicht gegeben gewesen, weshalb zum Zeitpunkt der Errichtung der gegenständlichen baulichen Anlage auch keine Vorschriftswidrigkeit im Sinn des Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG vorgelegen sei. Mangels baubehördlicher Bewilligungspflicht im Zeitpunkt der Errichtung der gegenständlichen baulichen Anlage sei der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben gewesen.
6
Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in der eine Entscheidung in der Sache, in eventu die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit beantragt wird.
7
Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revision beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
8
Die Revision erweist sich angesichts des aufgezeigten Abweichens des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung der in § 38 Abs. 1 WRG 1959 enthaltenen Wortfolge „Bauten an Ufern“ als zulässig.Die Revision erweist sich angesichts des aufgezeigten Abweichens des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung der in Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 enthaltenen Wortfolge „Bauten an Ufern“ als zulässig.
9
Die revisionswerbende Partei bringt unter anderem vor, das Verwaltungsgericht habe sich hinsichtlich § 38 WRG 1959 konkret auf den Tatbestand der „Bauten an Ufern“ gestützt und damit den maßgeblichen Sachverhalt verkannt, zumal der gegenständliche Zaun entlang der Straße eine beträchtliche Entfernung von durchgängig 30 bis 50 Metern zum Ufer aufweise. Ungeachtet dessen würden die Straße und der gegenständliche Zaun am Kamm des Dammes verlaufen, wodurch sich auch in vertikaler Betrachtung eine wesentlich von der Wasserfläche abgesetzte (erhöhte) Position ergebe. Ein allfälliger Kontakt der betreffenden Zaunanlage mit dem Teichwasser sei nicht einmal annähernd denkbar. In Verkennung dieser Sachlage habe das Verwaltungsgericht die Zaunanlage als „im Uferbereich der Seen“ errichtet angesehen. Von einer Lage des Zaunes „am Rande eines Gewässerbettes, das aus der Sohle und jenem Streifen des Ufers besteht, die in der Regel unter Wasser liegen und äußerlich am Fehlen einer Grasnarbe erkenntlich sind“ im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne demnach nicht gesprochen werden (Hinweis auf VwGH 20.11.1984, 84/07/0261).Die revisionswerbende Partei bringt unter anderem vor, das Verwaltungsgericht habe sich hinsichtlich Paragraph 38, WRG 1959 konkret auf den Tatbestand der „Bauten an Ufern“ gestützt und damit den maßgeblichen Sachverhalt verkannt, zumal der gegenständliche Zaun entlang der Straße eine beträchtliche Entfernung von durchgängig 30 bis 50 Metern zum Ufer aufweise. Ungeachtet dessen würden die Straße und der gegenständliche Zaun am Kamm des Dammes verlaufen, wodurch sich auch in vertikaler Betrachtung eine wesentlich von der Wasserfläche abgesetzte (erhöhte) Position ergebe. Ein allfälliger Kontakt der betreffenden Zaunanlage mit dem Teichwasser sei nicht einmal annähernd denkbar. In Verkennung dieser Sachlage habe das Verwaltungsgericht die Zaunanlage als „im Uferbereich der Seen“ errichtet angesehen. Von einer Lage des Zaunes „am Rande eines Gewässerbettes, das aus der Sohle und jenem Streifen des Ufers besteht, die in der Regel unter Wasser liegen und äußerlich am Fehlen einer Grasnarbe erkenntlich sind“ im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne demnach nicht gesprochen werden (Hinweis auf VwGH 20.11.1984, 84/07/0261). 10
§ 41 Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995 in der zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht geltenden Fassung LGBl. Nr. 11/2020, lautet auszugsweise:Paragraph 41, Stmk. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,, lautet auszugsweise:
„§ 41
Baueinstellung und Beseitigungsauftrag
...
(3) Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung zu erteilen.
...“
11
Das Verwaltungsgericht ist zunächst im Einklang mit der hg. Judikatur zutreffend davon ausgegangen, dass die Erteilung eines Beseitigungsauftrages gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG dann in Betracht kommt, wenn die Errichtung eines bestimmten Baues sowohl im Zeitpunkt der Bauausführung als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages bewilligungspflichtig bzw. anzeigepflichtig bzw. zwar bewilligungsfrei, aber gegen Bestimmungen des Stmk. BauG verstoßend war (vgl. etwa VwGH 17.8.2010, 2010/06/0001, mwN) und hat ausgehend von den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen zum Errichtungszeitpunkt der gegenständlichen Zaunanlage „im Jahr 1998/1999“, welchen die revisionswerbende Partei insoweit nicht entgegentritt, die Frage der Baubewilligungspflicht dieser Anlage zu diesem Zeitpunkt geprüft.Das Verwaltungsgericht ist zunächst im Einklang mit der hg. Judikatur zutreffend davon ausgegangen, dass die Erteilung eines Beseitigungsauftrages gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG dann in Betracht kommt, wenn die Errichtung eines bestimmten Baues sowohl im Zeitpunkt der Bauausführung als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages bewilligungspflichtig bzw. anzeigepflichtig bzw. zwar bewilligungsfrei, aber gegen Bestimmungen des Stmk. BauG verstoßend war vergleiche , etwa VwGH 17.8.2010, 2010/06/0001, mwN) und hat ausgehend von den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen zum Errichtungszeitpunkt der gegenständlichen Zaunanlage „im Jahr 1998/1999“, welchen die revisionswerbende Partei insoweit nicht entgegentritt, die Frage der Baubewilligungspflicht dieser Anlage zu diesem Zeitpunkt geprüft. 12
Im Zeitpunkt der Errichtung der gegenständlichen Zaunanlage lauteten die maßgeblichen Bestimmungen des Stmk. BauG in seiner Stammfassung LGBl. Nr. 59/1995 auszugsweise wie folgt:Im Zeitpunkt der Errichtung der gegenständlichen Zaunanlage lauteten die maßgeblichen Bestimmungen des Stmk. BauG in seiner Stammfassung Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, auszugsweise wie folgt:
„§ 3
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt insbesondere nicht für:
...
6.
bauliche Anlagen, die nach wasserrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt, die nicht unmittelbar der Wassernutzung (z.B. Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Energiegewinnung) dienen;
...“
„§ 4
Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:
...
12.
Bauliche Anlage (Bauwerk): jede Anlage,
-
zu deren Errichtung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind,
-
die mit dem Boden in eine Verbindung gebracht wird und
-
die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist.
...
28.
Gebäude: eine bauliche Anlage, die mindestens einen oberirdischen überdeckten Raum bildet, der an den Seitenflächen allseits oder überwiegend geschlossen ist. Als Gebäude gelten jedoch auch offene Garagen;
...“
„§ 19
Baubewilligungspflichtige Vorhaben
...
4.
Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen, jeweils ab einer Höhe von mehr als 1,5 m;
...“
13
§ 38 WRG 1959, BGBl. Nr. 215 in der im Zeitpunkt der Errichtung der gegenständlichen Zaunanlage geltenden Fassung BGBl. I Nr. 74/1997, lautet auszugsweise:Paragraph 38, WRG 1959, BGBl. Nr. 215 in der im Zeitpunkt der Errichtung der gegenständlichen Zaunanlage geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1997,, lautet auszugsweise: „Von der Abwehr und Pflege der Gewässer
Besondere bauliche Herstellungen.
§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. ...“Paragraph 38, (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder Paragraph 41, dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. ...“
14
Für die im Revisionsfall gegenständliche Zaunanlage liegt nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis keine Baubewilligung vor. Während die revisionswerbende Partei unter Zugrundelegung des Umstandes, dass es sich bei der gegenständlichen baulichen Anlage um Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1,5 m handle, in ihrem Bescheid vom 9. März 2020 von einer im Zeitpunkt ihrer Errichtung bestehenden Baubewilligungspflicht ausgegangen ist, gelangte das Verwaltungsgericht zu dem Schluss, dass die betreffende Zaunanlage gemäß § 3 Z 6 Stmk. BauG in der Stammfassung LGBl. Nr. 59/1995 von dessen Anwendungsbereich ausgenommen gewesen sei, weshalb keine Baubewilligungspflicht bestanden habe und keine Vorschriftswidrigkeit im Sinn des § 41 Abs. 3 Stmk. BauG in der Fassung LGBl. Nr. 11/2020 vorliege.Für die im Revisionsfall gegenständliche Zaunanlage liegt nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis keine Baubewilligung vor. Während die revisionswerbende Partei unter Zugrundelegung des Umstandes, dass es sich bei der gegenständlichen baulichen Anlage um Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1,5 m handle, in ihrem Bescheid vom 9. März 2020 von einer im Zeitpunkt ihrer Errichtung bestehenden Baubewilligungspflicht ausgegangen ist, gelangte das Verwaltungsgericht zu dem Schluss, dass die betreffende Zaunanlage gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, Stmk. BauG in der Stammfassung Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, von dessen Anwendungsbereich ausgenommen gewesen sei, weshalb keine Baubewilligungspflicht bestanden habe und keine Vorschriftswidrigkeit im Sinn des Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020, vorliege.
15
Bei der Prüfung der Frage, ob die gegenständliche bauliche Anlage im Zeitpunkt ihrer Errichtung vom Anwendungsbereich des zu diesem Zeitpunkt geltenden Stmk. BauG erfasst war, ist das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die hg. Judikatur zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass gemäß § 3 Z 6 Stmk. BauG in der Stammfassung LGBl. Nr. 59/1995 lediglich jene Gebäude diesem Gesetz unterfallen, die nach wasserrechtlichen Bestimmungen zwar bewilligungsbedürftig sind, aber nicht unmittelbar der Wassernutzung dienen und alle anderen nach wasserrechtlichen Bestimmungen bewilligungsbedürftigen baulichen Anlagen somit dem Regelungsbereich des Stmk. BauG in der Stammfassung LGBl. Nr. 59/1995 entzogen sind, und zwar auch dann, wenn sie nicht unmittelbar der Wassernutzung dienen (vgl. VwGH 19.4.2001, 99/06/0017, und VwGH 1.4.2008, 2007/06/0335, jeweils mwN).Bei der Prüfung der Frage, ob die gegenständliche bauliche Anlage im Zeitpunkt ihrer Errichtung vom Anwendungsbereich des zu diesem Zeitpunkt geltenden Stmk. BauG erfasst war, ist das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die hg. Judikatur zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, Stmk. BauG in der Stammfassung Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, lediglich jene Gebäude diesem Gesetz unterfallen, die nach wasserrechtlichen Bestimmungen zwar bewilligungsbedürftig sind, aber nicht unmittelbar der Wassernutzung dienen und alle anderen nach wasserrechtlichen Bestimmungen bewilligungsbedürftigen baulichen Anlagen somit dem Regelungsbereich des Stmk. BauG in der Stammfassung Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, entzogen sind, und zwar auch dann, wenn sie nicht unmittelbar der Wassernutzung dienen vergleiche , VwGH 19.4.2001, 99/06/0017, und VwGH 1.4.2008, 2007/06/0335, jeweils mwN). 16
Weiters hat das Verwaltungsgericht die gegenständliche Zaunanlage zu Recht nicht als Gebäude, sondern als bauliche Anlage (im Sinn des § 4 Z 12 Stmk. BauG in der Stammfassung LGBl. Nr. 59/1995) qualifiziert und in der Folge geprüft, ob diese bauliche Anlage einer wasserrechtlichen Genehmigung bedurft hätte. Dabei beurteilte es die gegenständliche Zaunanlage allein aufgrund des - nicht näher konkretisierten - Umstandes, dass sich diese „im Uferbereich der Seen“ befinde, als einen der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegenden „Bau an Ufern“ im Sinn des § 38 Abs. 1 WRG 1959, und ging bereits aus diesem Grund davon aus, dass die in Rede stehende Anlage vom Anwendungsbereich des Stmk. BauG in der Stammfassung ausgenommen sei.Weiters hat das Verwaltungsgericht die gegenständliche Zaunanlage zu Recht nicht als Gebäude, sondern als bauliche Anlage (im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 12, Stmk. BauG in der Stammfassung Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,) qualifiziert und in der Folge geprüft, ob diese bauliche Anlage einer wasserrechtlichen Genehmigung bedurft hätte. Dabei beurteilte es die gegenständliche Zaunanlage allein aufgrund des - nicht näher konkretisierten - Umstandes, dass sich diese „im Uferbereich der Seen“ befinde, als einen der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegenden „Bau an Ufern“ im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959, und ging bereits aus diesem Grund davon aus, dass die in Rede stehende Anlage vom Anwendungsbereich des Stmk. BauG in der Stammfassung ausgenommen sei.
17
Wie sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, sind unter „Bauten an Ufern“ im Sinn des § 38 Abs. 1 WRG 1959 solche baulichen Herstellungen zu verstehen, die „am Rande eines Gewässerbettes, das aus der Sohle und jenen Streifen des Ufers besteht, die in der Regel unter Wasser liegen und äußerlich am Fehlen einer Grasnarbe kenntlich sind“, errichtet werden (vgl. VwGH 20.11.1984, 84/07/0261 und 0262). Ob ein solcher Sachverhalt vorliegt, kann dem angefochtenen Erkenntnis, das dazu - aufgrund der unzutreffenden Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes, wonach es für die Qualifikation als „Bau an Ufern“ im Sinn des § 38 Abs. 1 WRG 1959 ausreiche, wenn sich die gegenständliche Zaunanlage im Nahbereich des Ufers der R. Seen befinde - keine Feststellungen enthält, nicht entnommen werden.Wie sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, sind unter „Bauten an Ufern“ im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 solche baulichen Herstellungen zu verstehen, die „am Rande eines Gewässerbettes, das aus der Sohle und jenen Streifen des Ufers besteht, die in der Regel unter Wasser liegen und äußerlich am Fehlen einer Grasnarbe kenntlich sind“, errichtet werden vergleiche , VwGH 20.11.1984, 84/07/0261 und 0262). Ob ein solcher Sachverhalt vorliegt, kann dem angefochtenen Erkenntnis, das dazu - aufgrund der unzutreffenden Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes, wonach es für die Qualifikation als „Bau an Ufern“ im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 ausreiche, wenn sich die gegenständliche Zaunanlage im Nahbereich des Ufers der R. Seen befinde - keine Feststellungen enthält, nicht entnommen werden. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 5. Oktober 2023