1
Dem vorliegenden Fristsetzungsantrag vom 24. Juli 2023 zufolge habe der Antragsteller am 27. September 2022 Vorlageanträge im Zusammenhang mit Beschwerdevorentscheidungen vom 31. August 2022 an das Finanzamt Österreich gestellt. Bis dato sei über seine Beschwerde vom 11. März 2022 gegen die Einkommensteuerbescheide 2017 bis 2019 vom 8. Februar 2022 noch nicht entschieden worden. Die Frist von sechs Monaten sei bereits abgelaufen. Die Vorlageanträge seien beim Bundesfinanzgericht (BFG) unter der Geschäftszahl: GZ. RV 4100108/2023 erfasst. Dem Fristsetzungsantrag waren die Einkommensteuerbescheide des Antragstellers vom 8. Februar 2022, seine Beschwerde gegen diese Bescheide vom 11. März 2022, Beschwerdevorentscheidungen des Finanzamts Österreich vom 31. August 2022 und Vorlageanträge des Antragstellers vom 27. September 2022 beigelegt.Dem vorliegenden Fristsetzungsantrag vom 24. Juli 2023 zufolge habe der Antragsteller am 27. September 2022 Vorlageanträge im Zusammenhang mit Beschwerdevorentscheidungen vom 31. August 2022 an das Finanzamt Österreich gestellt. Bis dato sei über seine Beschwerde vom 11. März 2022 gegen die Einkommensteuerbescheide 2017 bis 2019 vom 8. Februar 2022 noch nicht entschieden worden. Die Frist von sechs Monaten sei bereits abgelaufen. Die Vorlageanträge seien beim Bundesfinanzgericht (BFG) unter der Geschäftszahl: GZ. Regierungsvorlage 4100108, aus 2023, erfasst. Dem Fristsetzungsantrag waren die Einkommensteuerbescheide des Antragstellers vom 8. Februar 2022, seine Beschwerde gegen diese Bescheide vom 11. März 2022, Beschwerdevorentscheidungen des Finanzamts Österreich vom 31. August 2022 und Vorlageanträge des Antragstellers vom 27. September 2022 beigelegt.
2
Der Verwaltungsgerichtshof forderte das BFG mit verfahrensleitender Anordnung vom 4. September 2023 auf, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
3
Mit Schriftsatz vom 6. September 2023 gab das BFG dem Verwaltungsgerichtshof bekannt, dass die im Fristsetzungsantrag genannte Beschwerde erst am 29. April 2023 an das BFG übermittelt worden sei. Die Entscheidungsfrist habe erst mit diesem Datum zu laufen begonnen und sei weder zum Zeitpunkt der Einbringung des Fristsetzungsantrages beim Verwaltungsgerichtshof noch bei Erlassung der verfahrensleitenden Anordnung abgelaufen gewesen.
4
Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnenden Bescheid abzusprechen.Gemäß Paragraph 262, Absatz eins, BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnenden Bescheid abzusprechen.
Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat nach Abs. 2 leg. cit. zu unterbleiben,Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat nach Absatz 2, leg. cit. zu unterbleiben,
a)
wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b)
wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
5
Nach § 265 Abs. 1 BAO idF FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über die (nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung) infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Eine Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde ist in diesem Zusammenhang nicht normiert. Erst mit dem Abgabenänderungsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 117, wurde in § 264 Abs. 6 BAO eine Vorlageerinnerung eingeführt, die eine Entscheidungspflicht - nicht der Abgabenbehörde, sondern des Verwaltungsgerichtes - und damit den Fristbeginn für den Fristsetzungsantrag nach § 38 VwGG auslöst (vgl. VwGH 31.5.2017, Ra 2016/13/0046, mwN).Nach Paragraph 265, Absatz eins, BAO in der Fassung FVwGG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über die (nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung) infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Eine Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde ist in diesem Zusammenhang nicht normiert. Erst mit dem Abgabenänderungsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 117, wurde in Paragraph 264, Absatz 6, BAO eine Vorlageerinnerung eingeführt, die eine Entscheidungspflicht - nicht der Abgabenbehörde, sondern des Verwaltungsgerichtes - und damit den Fristbeginn für den Fristsetzungsantrag nach Paragraph 38, VwGG auslöst vergleiche , VwGH 31.5.2017, Ra 2016/13/0046, mwN). 6
Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes vorsehen, ist das Verwaltungsgericht gemäß § 291 Abs. 1 BAO verpflichtet, über Anträge der Parteien und über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Bescheidbeschwerden beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde (§ 265) oder nach Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6).Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes vorsehen, ist das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 291, Absatz eins, BAO verpflichtet, über Anträge der Parteien und über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Bescheidbeschwerden beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde (Paragraph 265,) oder nach Einbringung einer Vorlageerinnerung (Paragraph 264, Absatz 6,).
7
Da der Antragsteller eine Vorlageerinnerung nicht behauptet und das Finanzamt die Beschwerde erst mit Vorlagebericht vom 29. April 2023 dem BFG übermittelt hatte, war die Frist von sechs Monaten nach § 38 Abs. 1 VwGG und § 291 Abs. 1 BAO im Zeitpunkt der Erhebung des Fristsetzungsantrages vom 24. Juli 2023 noch nicht abgelaufen.Da der Antragsteller eine Vorlageerinnerung nicht behauptet und das Finanzamt die Beschwerde erst mit Vorlagebericht vom 29. April 2023 dem BFG übermittelt hatte, war die Frist von sechs Monaten nach Paragraph 38, Absatz eins, VwGG und Paragraph 291, Absatz eins, BAO im Zeitpunkt der Erhebung des Fristsetzungsantrages vom 24. Juli 2023 noch nicht abgelaufen.
8
Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG iVm § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu seiner Erhebung ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu seiner Erhebung ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 5. Oktober 2023