TE Vwgh Beschluss 2023/10/6 Ra 2023/03/0168

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Veröffentlicht am 06.10.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, vertreten durch Dr. Felix Karl Vogl, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Bahnhofstraße 34/Top 12, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 14. Juli 2023, Zl. LVwG-449-14/2022-R10, betreffend eine waffenrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bludenz), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Verwaltungsgericht einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz, mit dem ein Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Stück Schusswaffen der Kategorie B als Ersatzdokument für einen Waffenschein „zurückgewiesen“ worden war.
3
Den vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet der Revisionswerber nur damit, durch das angefochtene Erkenntnis daran gehindert zu sein, einen neuen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Stück Schusswaffen der Kategorie B während des anhängigen Revisionsverfahrens zu stellen, weil ihm „res iudicata“ entgegengehalten werden könnte.
4
Dem ist zu erwidern, dass der Einwand der entschiedenen Sache nur dann in Frage käme, wenn ein neuer Antrag bei unverändertem Sachverhalt gestellt würde, was in diesem Fall bis zur Klärung der Rechtslage im Revisionsverfahren auch sinnvoll und rechtens wäre. Soweit der Revisionswerber einen neuen Antrag aber auf einen geänderten Sachverhalt stützen würde, stünde dessen Erledigung die angefochtene Entscheidung nicht entgegen.
5
Dem Antrag war daher mangels eines aufgezeigten unverhältnismäßigen Nachteils iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.Dem Antrag war daher mangels eines aufgezeigten unverhältnismäßigen Nachteils iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 6. Oktober 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030168.L00

Im RIS seit

30.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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