TE Vwgh Beschluss 2023/10/9 Ra 2020/04/0123

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Veröffentlicht am 09.10.2023
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1
GewO 1994 §26 Abs1
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 29.03.2016 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des T R in K, vertreten durch Dr. Karin Prutsch, Mag. Michael F. Damitner und Mag. Van?o Apostolovski, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Joanneumring 6/III, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 15. Juli 2020, Zl. LVwG 41.30-1197/2020-12, betreffend Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
1. Der Revisionswerber wurde mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 5. Juli 2017 wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 StGB, dem Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 erster Fall StGB sowie wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Revisionswerber Beamte der Sicherheitsbehörden an der Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen an einer Bundesstraße gehindert und sich anschließend seiner Festnahme widersetzt habe.1. Der Revisionswerber wurde mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 5. Juli 2017 wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins und Paragraph 84, Absatz 2, StGB, dem Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB sowie wegen des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Revisionswerber Beamte der Sicherheitsbehörden an der Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen an einer Bundesstraße gehindert und sich anschließend seiner Festnahme widersetzt habe.
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Mit Bescheid vom 8. Mai 2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung der Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung des Gewerbes „Betrieb einer Tankstelle“ gemäß § 26 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 GewO 1994 ab.Mit Bescheid vom 8. Mai 2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung der Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung des Gewerbes „Betrieb einer Tankstelle“ gemäß Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 ab.

Dies begründete die belangte Behörde damit, dass sich aus der Beschreibung der genannten Tathandlungen ein Charakterbild des Revisionswerbers ergebe, wonach dieser auch zu massiven Gewalttätigkeiten neige und nicht davor zurückschrecke, sogar Beamte der Polizei schwer zu verletzen. Diese Delikte habe der Revisionswerber zwar nicht bei der Ausübung eines Gewerbes begangen, jedoch sei aus der Eigenart der strafbaren Handlung der Schluss zu ziehen, dass der Revisionswerber bei Ausübung des gegenständlichen Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen könnte. Bei der Ausübung des Gewerbes „Betrieb einer Tankstelle“ sei die körperliche Sicherheit der betreffenden Personenkreise zudem ein wichtiges Thema.

3
2.1. Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wurde vom Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) mit Erkenntnis vom 15. Juli 2020 - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet abgewiesen. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
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2.2. In der Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Handlungen, derentwegen der Revisionswerber rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden sei, in Zusammenhang mit der Verpachtung und Gewerbeausübung eines Dritten gestanden seien, dem der Revisionswerber vermeintlich zu Hilfe geeilt sei, um die Beamten an der Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen im Einfahrts- bzw. Nahebereich der Tankstelle zu hindern, die - wie er vermeinte - dadurch ein geschäftsschädigendes Verhalten gesetzt hätten. Dabei habe sich der Revisionswerber nicht nur des Vergehens „Widerstand gegen die Staatsgewalt“, sondern auch der schweren Körperverletzung schuldig gemacht. Er habe zudem nur durch Herbeirufen von Verstärkung festgenommen werden können. Hinzu komme die Verleumdung der Beamten bei seiner Einvernahme.
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Der Tatzeitraum betreffe die festgestellten Tage im Mai und Juni 2016. Die letzte Tat liege somit vier Jahre und einen Monat zurück. Seit der rechtskräftigen Verurteilung seien circa zwei Jahre und sieben Monate vergangen.
6
Das Strafgericht habe den Umstand als erschwerend gewertet, dass dem Revisionswerber insgesamt fünf Vergehen zur Last fielen und sich der Widerstand gegen zwei Beamte gerichtet habe. Als einzigen Milderungsgrund habe das Strafgericht den bisherigen ordentlichen Lebenswandel gewertet und den Umstand, dass das Verhalten in auffallendem Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten gelegen sei. Die vom Revisionswerber ins Treffen geführte, allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung sei selbst dann nicht anzunehmen, wenn regelmäßige Geschwindigkeitsmessungen tatsächlich zu Behinderungen des Geschäftsbetriebes führen würden.
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Dem zwischenzeitlichen Wohlverhalten des Revisionswerbers von mehr als vier Jahren ab Tatbegehung (und noch in der Probezeit) komme - so das Verwaltungsgericht - noch nicht jene Bedeutung zu, dass dies eine positive Prognose zuließe; dies vor allem in Hinblick darauf, dass sich der Revisionswerber nicht schuldeinsichtig gezeigt und noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht habe, nicht Täter, sondern Opfer zu sein. Seinen Anteil an der Tat habe er mit den Worten „vor Gericht wurde mir die Rolle des Täters aufgezwungen“ geleugnet.
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Bei der vom Revisionswerber angestrebten Gewerbeausübung (Betrieb einer Tankstelle an einer Bundesstraße, an der immer wieder mit Geschwindigkeitsmessungen durch die Straßenaufsichtsorgane zu rechnen sei) könne auf Grund der Eigenart der strafbaren Handlungen und der Persönlichkeit des Revisionswerbers die Befürchtung einer Tatbegehung im Sinn des § 26 Abs. 1 GewO 1994 angesichts der von der Rechtsprechung geforderten strengen Beurteilung nicht mit guten Gründen ausgeschlossen werden. Eine Prognose, dass unter den konkreten Umständen des gegenständlichen Falles nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Revisionswerbers die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht mehr zu befürchten sei, könne daher derzeit nicht getroffen werden.Bei der vom Revisionswerber angestrebten Gewerbeausübung (Betrieb einer Tankstelle an einer Bundesstraße, an der immer wieder mit Geschwindigkeitsmessungen durch die Straßenaufsichtsorgane zu rechnen sei) könne auf Grund der Eigenart der strafbaren Handlungen und der Persönlichkeit des Revisionswerbers die Befürchtung einer Tatbegehung im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 angesichts der von der Rechtsprechung geforderten strengen Beurteilung nicht mit guten Gründen ausgeschlossen werden. Eine Prognose, dass unter den konkreten Umständen des gegenständlichen Falles nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Revisionswerbers die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht mehr zu befürchten sei, könne daher derzeit nicht getroffen werden.
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3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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5.1. In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe in Abweichung von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die erforderliche Zukunftsprognose angestellt. Insbesondere stütze sich das Verwaltungsgericht nur auf eine „einzige strafrechtliche Verurteilung“ und habe es sich nicht mit der Person des Revisionswerbers auseinandergesetzt. Auch läge ein Eingriff in das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit vor. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof werde daher „jedenfalls“ zuzulassen sein.
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5.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Frage, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, das Wohlverhalten des Betroffenen zu berücksichtigen, wobei hier „auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum“ abgestellt wird. Eine Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 ist erst dann zu erteilen, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung gar nicht besteht. Ob die Voraussetzungen für eine Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 vorliegen, ist jeweils fallbezogen zu beurteilen (vgl. zuletzt etwa VwGH 29.6.2023, Ra 2023/04/0078, mwN).5.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Frage, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, das Wohlverhalten des Betroffenen zu berücksichtigen, wobei hier „auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum“ abgestellt wird. Eine Nachsicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 ist erst dann zu erteilen, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung gar nicht besteht. Ob die Voraussetzungen für eine Nachsicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 vorliegen, ist jeweils fallbezogen zu beurteilen vergleiche , zuletzt etwa VwGH 29.6.2023, Ra 2023/04/0078, mwN).
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Die Revision zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis von den Grundsätzen dieser Rechtsprechung abgewichen wäre:

Das Verwaltungsgericht hat sich nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung ausführlich mit dem Persönlichkeitsbild des Revisionswerbers auseinandergesetzt und entgegen dem Revisionsvorbringen auch eine Zukunftsprognose angestellt (die jedoch zu seinen Lasten ausfiel). Dabei berücksichtigte das Verwaltungsgericht insbesondere, dass sich der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht schuldeinsichtig gezeigt habe und er sich noch in der Probezeit befinde. Zudem nahm das Verwaltungsgericht auf den Umstand Bedacht, dass der Revisionswerber bei der von ihm angestrebten Gewerbeausübung (Betrieb einer Tankstelle an einer Bundesstraße) erneut mit Organen der Straßenaufsicht in Konflikt geraten könne. Die Befürchtung einer erneuten Tatbegehung im Sinn des § 26 Abs. 1 GewO 1994 könne daher gerade nicht ausgeschlossen werden.Das Verwaltungsgericht hat sich nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung ausführlich mit dem Persönlichkeitsbild des Revisionswerbers auseinandergesetzt und entgegen dem Revisionsvorbringen auch eine Zukunftsprognose angestellt (die jedoch zu seinen Lasten ausfiel). Dabei berücksichtigte das Verwaltungsgericht insbesondere, dass sich der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht schuldeinsichtig gezeigt habe und er sich noch in der Probezeit befinde. Zudem nahm das Verwaltungsgericht auf den Umstand Bedacht, dass der Revisionswerber bei der von ihm angestrebten Gewerbeausübung (Betrieb einer Tankstelle an einer Bundesstraße) erneut mit Organen der Straßenaufsicht in Konflikt geraten könne. Die Befürchtung einer erneuten Tatbegehung im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 könne daher gerade nicht ausgeschlossen werden.

Ausgehend davon ist die fallbezogene Beurteilung des Verwaltungsgerichts jedenfalls nicht als unvertretbar zu beanstanden.

16
Soweit die Revision vorbringt, bei der Nachsichterteilung hätte berücksichtigt werden müssen, dass gegen ihn nur eine „einzige strafrechtliche Verurteilung“ vorliege, verkennt sie, dass der Revisionswerber mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 5. Juli 2017 rechtskräftig wegen der Verwirklichung mehrerer Delikte verurteilt wurde (siehe oben Rn. 1).
17
Wenn in der Revision schließlich eine Verletzung im Grundrecht auf Erwerbsfreiheit geltend macht wird, so ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG zur Prüfung einer behaupteten Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes nicht berufen ist (vgl. dazu etwa VwGH 17.3.2023, Ra 2023/09/0026, mwN).Wenn in der Revision schließlich eine Verletzung im Grundrecht auf Erwerbsfreiheit geltend macht wird, so ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG zur Prüfung einer behaupteten Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes nicht berufen ist vergleiche , dazu etwa VwGH 17.3.2023, Ra 2023/09/0026, mwN).
18
6. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.6. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. Oktober 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040123.L00

Im RIS seit

21.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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