1
1. Mit Eingabe vom 20. März 2019 beantragten die Revisionswerber die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 79 Gewerbeordnung 1994 zur Vorschreibung zusätzlicher Auflagen betreffend eine bestimmt bezeichnete gastgewerbliche Betriebsanlage. Die Revisionswerber seien vor den Auswirkungen dieser Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt.1. Mit Eingabe vom 20. März 2019 beantragten die Revisionswerber die Einleitung eines Verfahrens gemäß Paragraph 79, Gewerbeordnung 1994 zur Vorschreibung zusätzlicher Auflagen betreffend eine bestimmt bezeichnete gastgewerbliche Betriebsanlage. Die Revisionswerber seien vor den Auswirkungen dieser Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt.
2
2. Mit dem angefochtenen, im Wege einer Säumnisbeschwerde durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ergangenen Erkenntnis wurde dem Antrag auf Vorschreibung zusätzlicher Auflagen stattgegeben und - zusätzlich zu den Vorschreibungen in bestimmt bezeichneten gewerbebehördlichen Genehmigungs- und Betriebsbewilligungsbescheiden der belangten Behörde - folgende Auflagen vorgeschrieben:
3
„1. Die nordseitigen Fenster und die Türe des Veranstaltungssaales sind für die gesamte Dauer der Nutzung des Veranstaltungssaales ausnahmslos geschlossen zu halten. Gleiches gilt für die fünf westseitigen Fenster des Veranstaltungssaales, die den Nachbarn P. am nächsten liegen.
2. Die nordseitige Türkonstruktion des Veranstaltungssaales ins Freie ist so auszuführen bzw. zu ertüchtigen, dass das bewertete Schalldämmmaß Rw mindestens 25 dB beträgt. Dies ist durch ein dafür befugtes technisches Büro messtechnisch nachzuweisen und der Messbericht der Behörde unaufgefordert zu übermitteln.“
4
Unter einem erklärte das Verwaltungsgericht die Revision für unzulässig.
5
In der Begründung traf das Verwaltungsgericht zusammengefasst folgende Feststellungen: Die gegenständliche gastgewerbliche Betriebsanlage werde seit Anfang des 20. Jahrhunderts als solche genutzt. Bereits eine Plandarstellung aus 1905 zeige die Adaptierung eines bestehenden Gasthauses durch die bauliche Änderung eines Gastzimmers, eines Nebenzimmers sowie einer Küche. Im ersten Obergeschoß sei ein Tanzsaal als Bestand und weitere Nebenräumlichkeiten ausgewiesen. Zudem liege eine Konzessionsurkunde vom 18. August 1958 vor. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. September 1965 sei die gewerbepolizeiliche Genehmigung für die Errichtung von Sanitäranlagen mit Nebenräumen erteilt worden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Mai 1978 sei die gewerbebehördliche Genehmigung für die Hinzunahme eines Saales im Sinne der Vergrößerung und Modernisierung des bestehenden Saales erteilt worden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Juni 2019 sei die Genehmigung für die Änderung und den nachfolgenden Betrieb des Gasthauses durch die Neuerrichtung von Kälteanlagen, der Küchenausstattung und -lüftung, der WC-Anlagen und die Überdachung des Gastgartenbereichs unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden. Der Saal umfasse maximal zweihundert Verabreichungsplätze. Dort sei eine Schankanlage Bestand, ebenso ein Tanzbereich und ein Bereich für eine Musikkapelle. Eine Höchstanzahl von Veranstaltungen sei nicht festgelegt, als Betriebszeit sei Montag bis Sonntag, acht bis zwei Uhr genehmigt. An der Umgebungssituation sei seit 2019 keine Änderung eingetreten.
6
Vom Veranstaltungssaal gehe eine Gefährdung der Gesundheit der Revisionswerber aus. Hinsichtlich der übrigen Betriebsteile sei dies nicht der Fall. Die Revisionswerber würden sich seit 30. November 2004 nicht nur vorübergehend auf der benachbarten, in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft aufhalten. Sie seien als Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 anzusehen. In rechtlicher Hinsicht ergebe sich, dass die Revisionswerber glaubhaft dargestellt hätten, durch die bestehenden Auflagen nicht hinreichend geschützt zu sein. Zum Zeitpunkt der maßgeblichen Genehmigungen (1958, 1965 und 1978) seien die Revisionswerber noch nicht Nachbarn der gegenständlichen Betriebsanlage gewesen. Es bestehe hinsichtlich dieser angeführten Genehmigungen daher ein Schutz im Umfang des § 79 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994, nämlich der Schutz des Lebens und der Gesundheit. Das Verfahren gemäß § 79 Gewerbeordnung 1994 sei nach denselben Grundsätzen durchzuführen wie ein Genehmigungs- oder Änderungsgenehmigungsverfahren. Es sei demnach nach dem Stand der Technik, der Medizin oder sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu beurteilen, ob die Nachbarn vor den Emissionen der Betriebsanlage ausreichend geschützt und allenfalls unter Zugrundelegung des gebotenen Schutzumfangs andere bzw. zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.Vom Veranstaltungssaal gehe eine Gefährdung der Gesundheit der Revisionswerber aus. Hinsichtlich der übrigen Betriebsteile sei dies nicht der Fall. Die Revisionswerber würden sich seit 30. November 2004 nicht nur vorübergehend auf der benachbarten, in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft aufhalten. Sie seien als Nachbarn im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 anzusehen. In rechtlicher Hinsicht ergebe sich, dass die Revisionswerber glaubhaft dargestellt hätten, durch die bestehenden Auflagen nicht hinreichend geschützt zu sein. Zum Zeitpunkt der maßgeblichen Genehmigungen (1958, 1965 und 1978) seien die Revisionswerber noch nicht Nachbarn der gegenständlichen Betriebsanlage gewesen. Es bestehe hinsichtlich dieser angeführten Genehmigungen daher ein Schutz im Umfang des Paragraph 79, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994, nämlich der Schutz des Lebens und der Gesundheit. Das Verfahren gemäß Paragraph 79, Gewerbeordnung 1994 sei nach denselben Grundsätzen durchzuführen wie ein Genehmigungs- oder Änderungsgenehmigungsverfahren. Es sei demnach nach dem Stand der Technik, der Medizin oder sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu beurteilen, ob die Nachbarn vor den Emissionen der Betriebsanlage ausreichend geschützt und allenfalls unter Zugrundelegung des gebotenen Schutzumfangs andere bzw. zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.
7
Aus dem eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung gehe hervor, dass die aus den Gasträumen, die als Nichtraucherbereich geführt würden, austretenden Geruchsemissionen von untergeordneter Größenordnung seien, welche nicht beurteilungsrelevant wären.
8
Hinsichtlich der Lärmemissionen sei festgestellt worden, dass es vom Veranstaltungssaal ausgehend zu einer deutlichen Erhöhung bei allen Emissionspunkten komme, die zudem laut medizinischem Gutachten als erheblich belästigend bzw. gesundheitsgefährdend einzustufen seien. Ausgehend davon habe der Amtssachverständige für Lärmtechnik drei Alternativvorschläge für Auflagen zur Hintanhaltung der gesundheitsgefährdenden Beeinträchtigungen erstellt, von welchen sich die erste vorgeschlagene Alternative als diejenige darstelle, die für den betroffenen gastgewerblichen Betrieb weniger streng sei als die beiden anderen Alternativen. Da einem Betriebsinhaber keine strengeren Maßnahmen vorgeschrieben werden dürften, als dies zur Wahrung der in § 77 Abs. 1 GewO 1994 angeführten Schutzzwecke notwendig sei, seien die im Spruch genannten Auflagen vorzuschreiben. Bei der Vorschreibung der Auflagen sei ein Verhalten von Gästen oder des Betreibers der Betriebsanlage, das gegen den Konsens verstoße, nicht zu berücksichtigen. Eine Aufhebung der Genehmigung, wie von den Revisionswerbern beantragt, sei zum Schutze deren Gesundheit nicht geboten. Weitere Auflagen zur Vermeidung der Gesundheitsgefährdung der Revisionswerber seien nicht notwendig.Hinsichtlich der Lärmemissionen sei festgestellt worden, dass es vom Veranstaltungssaal ausgehend zu einer deutlichen Erhöhung bei allen Emissionspunkten komme, die zudem laut medizinischem Gutachten als erheblich belästigend bzw. gesundheitsgefährdend einzustufen seien. Ausgehend davon habe der Amtssachverständige für Lärmtechnik drei Alternativvorschläge für Auflagen zur Hintanhaltung der gesundheitsgefährdenden Beeinträchtigungen erstellt, von welchen sich die erste vorgeschlagene Alternative als diejenige darstelle, die für den betroffenen gastgewerblichen Betrieb weniger streng sei als die beiden anderen Alternativen. Da einem Betriebsinhaber keine strengeren Maßnahmen vorgeschrieben werden dürften, als dies zur Wahrung der in Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 angeführten Schutzzwecke notwendig sei, seien die im Spruch genannten Auflagen vorzuschreiben. Bei der Vorschreibung der Auflagen sei ein Verhalten von Gästen oder des Betreibers der Betriebsanlage, das gegen den Konsens verstoße, nicht zu berücksichtigen. Eine Aufhebung der Genehmigung, wie von den Revisionswerbern beantragt, sei zum Schutze deren Gesundheit nicht geboten. Weitere Auflagen zur Vermeidung der Gesundheitsgefährdung der Revisionswerber seien nicht notwendig.
9
3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision.
10
4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
13
4.1. Insofern die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung erkennbar darauf verweist, das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen zur nachbarrechtlichen Stellung der Revisionswerber getroffen, ist dem zu entgegnen, dass im angefochtenen Erkenntnis zur Parteistellung der Revisionswerber festgehalten ist, dass sich diese seit 30. November 2004 nicht nur vorübergehend auf ihrer Liegenschaft aufhalten würden und daher ab diesem Zeitpunkt als Nachbarn anzusehen seien. Dem hält die Revision nichts entgegen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht im Detail Feststellungen zur Chronologie der jeweiligen gewerbebehördlichen Genehmigungen betreffend die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage getroffen und daraus auf den jeweiligen Schutzumfang der Revisionswerber im Sinne des § 79 Abs. 1 bzw. Abs. 2 GewO 1994 geschlossen. Inwiefern hier eine grobe Fehlbeurteilung vorliege, zeigt die Revision nicht auf.4.1. Insofern die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung erkennbar darauf verweist, das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen zur nachbarrechtlichen Stellung der Revisionswerber getroffen, ist dem zu entgegnen, dass im angefochtenen Erkenntnis zur Parteistellung der Revisionswerber festgehalten ist, dass sich diese seit 30. November 2004 nicht nur vorübergehend auf ihrer Liegenschaft aufhalten würden und daher ab diesem Zeitpunkt als Nachbarn anzusehen seien. Dem hält die Revision nichts entgegen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht im Detail Feststellungen zur Chronologie der jeweiligen gewerbebehördlichen Genehmigungen betreffend die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage getroffen und daraus auf den jeweiligen Schutzumfang der Revisionswerber im Sinne des Paragraph 79, Absatz eins, bzw. Absatz 2, GewO 1994 geschlossen. Inwiefern hier eine grobe Fehlbeurteilung vorliege, zeigt die Revision nicht auf.
14
4.2. Die Revision stellt in ihrer Zulässigkeitsbegründung weitwendig dar, welche weiteren Auflagen das Verwaltungsgericht bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte erlassen müssen, und vermisst näher bezeichnete Feststellungen. Inwiefern diese vorgebrachten Fehlbeurteilungen eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des § 133 Abs. 4 B-VG darstellen sollten, zeigt die Revision jedoch nicht auf. Insofern sich diese Ausführungen darauf beschränken, allenfalls den Einzelfall betreffende inhaltliche Rechtswidrigkeiten aufzuzeigen, vermögen diese die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen (vgl. im Übrigen zu den Anforderungen an eine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe etwa VwGH 22.8.2023, Ra 2023/10/0056, Rn. 6, mwN).4.2. Die Revision stellt in ihrer Zulässigkeitsbegründung weitwendig dar, welche weiteren Auflagen das Verwaltungsgericht bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte erlassen müssen, und vermisst näher bezeichnete Feststellungen. Inwiefern diese vorgebrachten Fehlbeurteilungen eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 133, Absatz 4, B-VG darstellen sollten, zeigt die Revision jedoch nicht auf. Insofern sich diese Ausführungen darauf beschränken, allenfalls den Einzelfall betreffende inhaltliche Rechtswidrigkeiten aufzuzeigen, vermögen diese die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen vergleiche , im Übrigen zu den Anforderungen an eine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe etwa VwGH 22.8.2023, Ra 2023/10/0056, Rn. 6, mwN).
15
4.3. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.4.3. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 10. Oktober 2023