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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §871Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der Mag. N D in K, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 83-85/18, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2023, W295 2257054-1/5E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Vermessungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vermessungsamt Baden; mitbeteiligte Parteien: 1. Mag. V M und 2. M M, beide in M; 3. Ö AG in W; 4. Stadtgemeinde Mödling; und 5. I V in W), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der Mag. N D in K, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 83-85/18, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2023, W295 2257054-1/5E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Vermessungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vermessungsamt Baden; mitbeteiligte Parteien: 1. Mag. römisch fünf M und 2. M M, beide in M; 3. Ö AG in W; 4. Stadtgemeinde Mödling; und 5. römisch eins römisch fünf in W), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründend führte das LVwG - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - aus, die Revisionswerberin als betroffene Eigentümerin habe laut Niederschrift zur Grenzverhandlung vom 18. März 2019 eine Zustimmungserklärung gemäß § 43 Abs. 6 VermG zu den Grenzen der umzuwandelnden Grundstücke abgegeben. Diese stelle eine zivilrechtliche Vereinbarung dar; ein allfälliger Irrtum bei Abgabe der Zustimmungserklärung könne nur im Weg der gerichtlichen Anfechtung geltend gemacht werden.Begründend führte das LVwG - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - aus, die Revisionswerberin als betroffene Eigentümerin habe laut Niederschrift zur Grenzverhandlung vom 18. März 2019 eine Zustimmungserklärung gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG zu den Grenzen der umzuwandelnden Grundstücke abgegeben. Diese stelle eine zivilrechtliche Vereinbarung dar; ein allfälliger Irrtum bei Abgabe der Zustimmungserklärung könne nur im Weg der gerichtlichen Anfechtung geltend gemacht werden.
Zum Entfall der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG führte das BVwG unter anderem aus, Art. 6 EMRK stehe dem nicht entgegen, weil eine Klärung des strittigen Grenzverlaufes nicht durch die Vermessungsbehörden im Verwaltungsverfahren, sondern im Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu erfolgen habe (Hinweis auf VwGH 31.1.2008, 2007/06/0258).Zum Entfall der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG führte das BVwG unter anderem aus, Artikel 6, EMRK stehe dem nicht entgegen, weil eine Klärung des strittigen Grenzverlaufes nicht durch die Vermessungsbehörden im Verwaltungsverfahren, sondern im Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu erfolgen habe (Hinweis auf VwGH 31.1.2008, 2007/06/0258).
Damit verkennt die Revision die hiezu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Das BVwG führte nämlich - in Übereinstimmung mit der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 10.4.2012, 2010/06/0134, mwN) - aus, dass ein Irrtum über den Grenzverlauf bei Abgabe der Zustimmungserklärung durch eine gerichtliche Anfechtung geltend gemacht werden muss. Das hg. Erkenntnis vom 12.8.2014, 2011/06/0121, ist nicht einschlägig; in diesem Verfahren konnten sich die betroffenen Grundstückseigentümer nicht über den strittigen Grenzverlauf einigen, sodass eine mögliche Rechtsfolge des Gerichtsverweises gemäß § 25 Abs. 2 VermG in einer Zustimmungsfiktion gemäß § 25 Abs. 5 leg. cit. liegen kann. Im gegenständlichen Fall wurde von der Revisionswerberin jedoch eine Zustimmungserklärung zum Grenzverlauf unterzeichnet, die diese allenfalls zivilrechtlich anfechten kann.Damit verkennt die Revision die hiezu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Das BVwG führte nämlich - in Übereinstimmung mit der ständigen hg. Rechtsprechung vergleiche , etwa VwGH 10.4.2012, 2010/06/0134, mwN) - aus, dass ein Irrtum über den Grenzverlauf bei Abgabe der Zustimmungserklärung durch eine gerichtliche Anfechtung geltend gemacht werden muss. Das hg. Erkenntnis vom 12.8.2014, 2011/06/0121, ist nicht einschlägig; in diesem Verfahren konnten sich die betroffenen Grundstückseigentümer nicht über den strittigen Grenzverlauf einigen, sodass eine mögliche Rechtsfolge des Gerichtsverweises gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VermG in einer Zustimmungsfiktion gemäß Paragraph 25, Absatz 5, leg. cit. liegen kann. Im gegenständlichen Fall wurde von der Revisionswerberin jedoch eine Zustimmungserklärung zum Grenzverlauf unterzeichnet, die diese allenfalls zivilrechtlich anfechten kann.
Da die Klärung der strittigen Frage, ob bei Abgabe der Zustimmungserklärung ein Irrtum vorlag, nicht durch die Verwaltungsbehörde im Verwaltungsverfahren, sondern im Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu erfolgen hat, liegt auch die behauptete Verletzung der Verhandlungspflicht nicht vor (vgl. bereits VwGH 31.1.2008, 2007/06/0258).Da die Klärung der strittigen Frage, ob bei Abgabe der Zustimmungserklärung ein Irrtum vorlag, nicht durch die Verwaltungsbehörde im Verwaltungsverfahren, sondern im Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu erfolgen hat, liegt auch die behauptete Verletzung der Verhandlungspflicht nicht vor vergleiche , bereits VwGH 31.1.2008, 2007/06/0258).
Wien, am 12. Oktober 2023
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060170.L00Im RIS seit
16.11.2023Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023